Wenn die Satzung eines Vereins nicht hinreichend zwischen Regelbeiträgen und Umlagen unterscheidet,
ist das rechtlich problematisch. Das lehrt eine Entscheidung des OLG München.
Die Satzung eines Vereins hatte sowohl Geldbeiträge als auch Arbeitsleistungen und Ersatzgeldleistungen geregelt. Dabei waren „die zu leistenden Arbeitsstunden bzw. die Ersatzgeldleistung (…) in die Berechnung des Mitgliedsbeitrags bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen“. Das Registergericht wies die Eintragung mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung zurück. Danach dürfen Umlagen nämlich nur dann als Sonderbeiträge erhoben werden, wenn die Satzung den (Höchst-)betrag festlegt oder einen
Berechnungsmaßstab nennt.
Das OLG bestätigte die Auffassung des Registergerichts. Unter Beiträgen seien alle mitgliedschaftlichen Pflichten zur Förderung des Vereinszwecks zu verstehen, die ein Mitglied zu erfüllen hat. Sie bestehen meist in Geldzahlungen, können aber auch in Sachleistungen oder in der Leistung von Diensten bestehen. Die Beitragshöhe dieser Regelbeiträge muss sich nicht aus der Satzung ergeben. Umlagen dienen als zusätzliche Beiträge dagegen dazu, einen Finanzbedarf zu decken, den der Verein aus regulären Mitgliedsbeiträgen nicht rekrutieren kann. Ihr Grund und ihre Höhe müssen sich nach § 58 Nr. 2 BGB ebenfalls aus der Satzung ergeben, wobei für Umlagen zusätzlich die Höhe (evtl. in Form einer Obergrenze) geregelt sein muss. Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass ein Mitglied die mit dem Beitritt verbundenen Lasten überschauen können muss und diese sich in einem zumutbaren Rahmen halten müssen. Gegen diese Grundsätze hatte die Satzung im Streitfall verstoßen (OLG München, Beschluss vom
28.06.2022, Az. 34 Wx 153/22).