Rechtlich ist unbedingt erforderlich lediglich ein Vorstandsmitglied, welches den Verein dann den Verein außergerichtlich und gerichtlich vertritt. Diese Variante ist jedoch praktisch bedenklich, da bei Ausfall dieser einen Person (z. B. wegen Krankheit oder Amtsniederlegung) der Verein rechtlich nicht mehr handlungsfähig ist. Deshalb sollte die Satzung eines Vereins zumindest die Regelung enthalten, dass der Vorstand aus zwei Personen besteht, die jeweils alleine vertretungsberechtigt sind.
Nein, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches das Vereinsrecht beinhaltet, kennt nur den vertretungsberechtigten Vorstand als solches und lässt auch zu, dass dieser aus beliebig vielen oder auch nur aus einer Person besteht. Es steht jedem Verein frei, in seiner Satzung die Anzahl von Vorstandsmitgliedern festzulegen oder auch einen um nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder „erweiterten Vorstand“ einzurichten.
Was beinhaltet eine D&O Versicherung zur Absicherung des Vorstandes?
Eine D&O Versicherung schützt den Verein oder Verband gegen zivilrechtliche Schadensersatzforderungen.
Weitere Infos unter www.arag-sport.de
Auf dieser Seite können auch genauere Vertragsbedingungen abgefragt werden.
Braucht ein Verein eine zusätzliche Nichtmitgliederversicherung, um Nichtmitglieder bei Veranstaltungen zu schützen und mit welchem Versicherungsbeitrag ist zu rechnen
Wenn ein Verein Veranstaltungen mit Nichtmitgliedern durchführt ist diese Versicherung sinnvoll. Nichtmitglieder werden so Mitgliedern im Bereich der Absicherung gleichgestellt.
Die Versicherungsprämie bezieht sich auf die Anzahl der Mitglieder des Vereins. Bei 100 Mitgliedern liegt die Jahresprämie bei ca. 80,-€ bei 200 Mitgliedern bei 100,-€.
Weiter Informationen und den Vertragsabschluss bekommen sie unter www.arag-sport.de