Ein Verein hat uns gefragt: In der Fachliteratur wird immer wieder darauf hingewiesen, dass es explizit in der Satzung verankert werden muss, wenn ein Vorstandsmitglied eine Ehrenamtspauschale bekommen soll. Was ist aber mit Ehrenamtlern – Mitglied oder kein Mitglied–, die nicht Vorstandsmitglieder sind und über die Ehrenamtspauschale vergütet werden sollen? Muss das dann auch grundlegend in der Satzung verankert sein?
Nein. Nur Vergütungen für die Vorstandstätigkeit erfordern wegen der Einschränkung des § 27 Abs. 3 BGB eine Satzungserlaubnis. Bei allen anderen ist nur darauf zu achten, dass die Satzung Vergütungen nicht verbietet – etwa in Form einer Ehrenamtlichkeitsklausel. Einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Ehrenamtler und Verein bedarf es aber schon.
Wer in einem Vorstand tätig sein darf, richtet sich nach den Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit im BGB.
Ab dem vollendeten siebenten Lebensjahr ist ein Mensch beschränkt geschäftsfähig. Stimmen die gesetzlichen Vertreter zu, so kann ab diesem Alter auch eine Vorstandstätigkeit ausgeübt werden.
Ein Verein muss seine Mittel vorbehaltlich des § 62 grundsätzlich zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden.
Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro.
FRAGE: Was ist mit Einnahmen/Rücklagen, die aus vorhergegangenen Jahren stammen?
Die Frei-Grenze von 45.000,00 € ist nur ab dem Jahr 2020 zulässig.
FRAGE: Wie wird das vom Finanzamt geprüft?
Das Finanzamt kann problemlos aus der Steuererklärung sehen, woher und von wann die Einnahmen stammen.
Bei Satzungsänderung immer durch das Finanzamt bestätigen lassen, dass die Gemeinnützigkeit durch die Änderung nicht verloren geht.
Z. B. Kosten für ein Catering, diese Kosten gehören immer in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, doch ist hier zu beachten, dass der Verein nicht die Gemeinnützigkeit verliert. Die Kosten für Annehmlichkeiten je Mitglied dürfen derzeit nicht mehr als 60,00 € betragen, in keinem Fall mehr als der jährliche Mitgliedsbeitrag! Hier gibt es Unterschiede je nach Bundesland, bitte beim jeweiligen Finanzamt erfragen.
Eine Tombola muss ordnungsgemäß angemeldet werden. Je nach Landkreis gibt es unterschiedliche Erlässe. Darin stehen die Voraussetzungen. Wenn sie ordnungsgemäß angemeldet ist und sie von einem gemeinnützigen Verein veranstaltet wird und die Erlöse für einen gemeinnützigen Zweck verwand werden, dann ist sie Zweckbetrieb und somit steuerfrei.
Ideeller Bereich (§ 51 S. 1 AO) = Mitgliedsbeiträge, Spenden, Öffentliche Zuschüsse, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse, Bußgelder = Kernbereich = keine Gewerbe-, Körperschafts- oder Umsatzsteuer, bei Gemeinnützigkeit auch keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuer
Vermögensverwaltung (§ 14 S. 3 AO) = Einnahmen aus Kapitalanlagen und Entsprechende Ausgaben wie Depotgebühren für Wertpapiere. Vermietung/Verpachtung von Immobilien (langfristige). Erträge durch ein Vermögen, dass er bereits hat, z.B. Zinsen für Geld oder eine Immobilie, die vermietet oder verpachtet ist, oder die Vereinsgaststätte, die an einen Gastronomen verpachtet ist.
Zweckbetrieb (§ 65 AO) = Satzungsgemäße Veranstaltungen gegen Entgelt z. B. Eintrittsgelder und Tombola (nur wenn sie ordnungsgemäß angemeldet ist und der Erlös dem Zweckbetrieb zugeführt werden). Außerdem, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient die steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu verwirklichen, dann sind sie Zweckbetrieb und steuerfrei! Es fallen keine Körperschafts- oder Gewerbesteuer an. Umsatzsteuer kann anfallen.
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§§ 14 S. 1, 64 AO) = Verkauf von Speisen und Getränken, Gesellige Veranstaltungen gegen Entgelt, Kurzfristige Vermietung, Vereinsgaststätten im Selbstbetrieb, Werbeanzeigen. Dieser Bereich ist grundsätzlich nicht steuerfrei, denn dies hat mit Förderung von Kunst und Kultur, Bildung oder von Sport nichts zu tun.
Das Vereinsrecht kennt keine Kassenprüfer. Es hängt von der jeweiligen Satzung des Vereins ab, ob Kassenprüfer die Kasse prüfen und was deren Aufgabe ist.
Wenn der Vorstand einer Person das Amt des Kassierers überträgt, muss dieser in eigener Verantwortung die finanziellen Geschäfte führen und die Interessen des Vereins wahren.
Für den Kassierer heißt dies, dass nur er allein, primär die Verantwortung für die Finanzen des Vereins trägt. Andere Vorstandsmitglieder haben lediglich die Kontrollpflicht. Aus der Bezeichnung „Kassierer“ ergeben sich nach § 27 Abs. 3 BGB – Auftragsrecht – seine Aufgaben im Vorstand. Im Auftragsrecht steht auch der § 666 BGB. Dieser besagt, dass der jeweilige Amtsinhaber verpflichtet ist, gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen. Für den Kassierer bedeutet dies, nach § 259 BGB auch, dass er bei jeder Mitgliederversammlung eine „geordnete“ Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins vorlegen muss. Das heißt, die Einnahmen und Ausgaben müssen so dargestellt werden, dass jedes Mitglied diese nachvollziehen kann. Auch der derzeitige finanzielle Zustand, sowie die finanzielle Entwicklung innerhalb des Geschäftsjahres muss aufgezeigt werden. Mitglieder haben das Recht die Belege einzusehen. Wenn der Kassierer sein Amt niederlegt, ist er verpflichtet alle Unterlagen und Belege an den Vorstand zurückzugeben.
Hauptpflicht des Beauftragten ist die Besorgung des übertragenen Geschäfts, und zwar im Zweifel persönlich und in einer gewissen Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit aber gemäß den Vereinbarungen, Vorgaben und Weisungen der Mitgliederversammlung. Vor allem muss er die Interessen des Vereins wahrnehmen und sich gegenüber dem Verein loyal verhalten. Für ihm übergebenen Sachen hat der Vorstand die Pflicht zur Bewahrung und Obhut. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vereins am Laufen zu halten.