Möchte der Gesetzgeber das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung abschaffen? – Bundesrat äußert Bedenken (Stand: 17.10.2024)

Vereinsplatz WND

Mit dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) plant der Gesetzgeber eine einschneidende
Änderung für gemeinnützige Einrichtungen – das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung soll vollständig abgeschafft werden. Der Bundesrat äußert jedoch Bedenken.

Nach dem Gesetzesentwurf zum SteFeG soll das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ersatzlos gestrichen werden. Weil damit auch die Ausnahmeregelungen von der zeitnahen Mittelverwendung entfielen, würden auch die Regelungen zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen in § 62 AO und in der Folge § 63 Abs. 4 AO, der die Behandlung unerlaubter Rücklagenbildung durch das Finanzamt regelt, gestrichen. Es sollen künftig also nur noch die allgemeinen gemeinnützig-keitsrechtlichen Grundsätze zu einer überwiegenden satzungsbezogenen Tätigkeit gelten, die mittelbar auch die zeitnahe Mittelverwendung umfasst.

Der Bundesrat jedoch hat in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 zum Entwurf des SteFeG die
Abschaffung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung sowie die damit in Zusammenhang
stehenden gesetzlichen Regelungen abgelehnt. Stattdessen möchte der Bundesrat zum weiteren
Bürokratieabbau die bisherige Betragsgrenze nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO auf 80.000 Euro erhöht wissen. Steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von höchstens 80.000 Euro würden dann von der zeitnahen Mittelverwendung befreit (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO).

Mit der Streichung der gesetzlichen Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung würde sich nämlich, so der Bundesrat, am gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz nichts ändern. Vielmehr würde dies zu Rechtsunsicherheiten bei den steuerbegünstigten Organisationen und auf Seiten der Finanzverwaltung führen. Es wäre nämlich jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung
gegen das Selbstlosigkeitsgebot vorliegt, weil die Körperschaft keine oder zu wenig Mittel für satzungs-gemäße Zwecke verwendet hat. Es bestünde daher die Gefahr, dass es in der Folge vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten kommen würde.

Sie sehen, das Gesetzgebungsverfahren zum SteFeG bleibt spannend. Wir bleiben für Sie dran und halten Sie weiter auf dem Laufenden.

Ab dem 01.01.2025 gilt die Pflicht, E-Rechnungen versenden und empfangen zu können. Erstmals zur E-Rechnungspflicht in gemeinnützigen Vereinen Stellung genommen hat jetzt das Finanzministerium
(FinMin) Mecklenburg-Vorpommern.

Die Vorschriften zur E-Rechnung – so das FinMin – gelten auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie Dienstleistungen oder Produkte an andere Unternehmen erbringen bzw. verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen steuerlichen Bereichen eines Vereins erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden. Betroffen können somit sein die Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
In besonderen Fällen (passives Sponsoring) ist nach Auffassung der Finanzverwaltung aber auch eine Zuordnung der Rechnung zum ideellen Bereich denkbar. Allerdings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Verein im jeweiligen Vorjahr weniger als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat, dürfen bis Ende 2027 weiterhin Papier- oder mit Zustimmung des Leistungsempfängers einfache digitale Rechnungen ausgestellt werden.
Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro gibt es eine freiwillige Ausnahme von der Pflicht.

Vereine sollten sich jedoch darauf vorbereiten, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen zu können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist nämlich keine Übergangsfrist vorgesehen. Dabei stellt das FinMin klar, dass der Empfang von E-Rechnungen den Bereichen Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden kann. Demnach wäre eine
Verarbeitung von E-Rechnungen im ideellen Bereich nicht erforderlich. Das bedeutet praktisch aber nicht, dass der Verein sie hier ablehnen kann. Es muss sie empfangen und lesen können. Es könnte aber nicht erforderlich sein, sie auch in einem maschinenlesbaren Originalformat zu archivieren. Denkbar ist auch, dass E-Rechnung und PDF in getrennten Dateien versandt werden. Durchsetzen werden sich wohl Formate, bei denen die elektronisch verarbeitbaren Daten der E-Rechnung in PDF-Dateien eingebettet sind, sodass die Rechnung – dann auch ohne spezielle Software – mit einem PDF-Reader lesbar ist.

Regelt die Satzung, dass ein Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern bei der Sitzung anwesend ist, bezieht sich das nur auf den amtierenden Vorstand.
Treten Vorstandsmitglieder zurück, bilden die verbleibenden den Vorstand, so das OLG Karlsruhe.

Regelt die Satzung also z. B., dass der Vorstand nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig ist, werden lediglich die verbleibenden amtierenden Vorstandsmitglieder
berücksichtigt. Solange ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist, kann es dann auch die Mitgliederversammlung einberufen. Ein Beschluss des Vorstands ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Bestellung eines Notvorstands kommt dann nicht in Frage. Im Übrigen – so das OLG – wäre auch ohne Vorstand die Einberufung per Minderheitenbegehren – also mit Ermächtigung der einfachen Mitglieder durch das Amtsgericht – möglich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2024)

Wird in der Satzung bei der Pflichtregelung zum Vermögensanfall die Variante gewählt, die keine
bestimmte Empfängerorganisation nennt, muss ein konkreter Zweck angegeben werden. Das hat
das FG Niedersachsen klargestellt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung und die Verbindlichkeit
der Vorgabe in der Mustersatzung bestätigt.

Die Klausel lautet: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für …“.

Hier kann keine allgemeine Angabe gemacht werden, wie z. B. „für gemeinnützige und mildtätige Zwecke“, sondern es muss ein steuerbegünstigter Zweck nach §§ 52 bis 53 AO angeben werden. Sinn und Zweck der satzungsmäßigen Vermögensbindung ist gerade, dass (nur) aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist und die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens im Dritten Sektor satzungsmäßig dauerhaft gewährleistet bleibt (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2024)

PRAXISTIPP

Es genügt die Angabe eines „Katalogzwecks“ aus § 52 AO. Möglich ist auch die Angabe mehrerer Zwecke.

Nein, nur der, der den Schaden verursacht hat, ist zu Schadensersatz verpflichtet!

Wenn der Vorstand seine Pflicht verletzt oder mutwillig Kosten verursacht, ist er dem Verein zu Schadensersatz verpflichtet!

Ja, für eine steuerbegünstige Organisation darf man eine Ehrenamtspauschale in Höhe von 840,00 € steuerfrei erhalten.

FAKT: Wenn der Vorstand zum Ausführen eines Auftrages notwendige Aufwendungen hat, ist der Verein zum Aufwendungsersatz verpflichtet!

Grundsätzlich ist ein Vereinsvorstand zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet!

Die Einladungsfrist muss entsprechend der Themen angemessen sein. Auch hier kommt es in der Regel darauf an, wie es in der Satzung steht.

Beschlüsse dürfen nur dann gefasst werden, wenn sie in der Einladung anhand der Tagesordnung bekannt gemacht werden.