Können Mitglieder Auskunft über die Ein- und Ausgaben verlangen?

Vereinsplatz WND

Mitglieder können in der Mitgliederversammlung Ein- und Ausgaben in Frage stellen und Ansicht über die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben und den dazugehörigen Belegen verlangen.

§ 259 Abs. 1 BGB

Der Vorstand darf von diesen Weisungen abweichen, wenn anzunehmen ist, dass die Mitgliederversammlung mit der Abweichung einverstanden sein wird. Diese Entscheidung des Vorstands muss dieser – vor der Abweichung der Mitgliederversammlung mitteilen und deren Entscheidung abwarten, es sei denn der Aufschub wäre mit Gefahr verbunden.

FAKT: Die Abweichung von einer Weisung der Mitgliederversammlung ohne deren Zustimmung ist eine Pflichtverletzung!

TIP: Wenn Vereinssatzung flexibel gestaltet und die Mitgliederversammlung diese genehmigt, hat der Vorstand mehr Handlungsspielraum.

Natürlich darf ein Mitglied (auch wenn er Vorstandsmitglied ist) für z.B. Übungsleiter-/Trainertätigkeit eine Vergütung erhalten.

FAKT: Ehrenamts- oder Aufwandspauschalen nur im angemessenen Rahmen und nur mit Satzungsregelung!

FAKT: Nach § 665 BGB ist die Mitgliederversammlung berechtigt dem Vorstand Weisungen zu erteilen!

Nein, das geht nicht.

Es sei denn, derjenige, der die Ehrenamtspauschale laut Satzung zugesprochen bekommt, kann diese natürlich auch wieder an den Verein spenden und kann somit für diesen Betrag eine Spendenquittung erhalten.

FAKT: Man unterscheidet zwischen Ehrenamtspauschale (840 € steuerfrei im Jahr) oder die Übungsleiterpauschale für Wissen vermittelnden-, künstlerischen- oder pflegerischen Tätigkeiten (bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei)

Nein, diese Jahresabschlussveranstaltung ist völlig unproblematisch.

Nach § 27 Abs. 3 BGB darf der Vorstand für seine geleistete Arbeit keine Vergütung erhalten! Es sei denn es wird nach § 40 S. 1 BGB in der Satzung anders geregelt. Wenn diese Vergütung in der Satzung eingetragen darf von § 27 Abs. 3 BGB abgewichen werden. Nicht ausreichend ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung und erst recht kein ein Vorstandsbeschluss.

FAKT: Die Ehrenamtspauschale geregelt im § 3 Nr. 26 AE, sagt, dass wenn jemand für seine Arbeit im gemeinnützig tätigen Verein von diesem eine Vergütung erhält, ist diese bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei ist.

Der Vorstand hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß und in eigenverantwortlicher Führung laufen.

Das muss genau in der Satzung deklariert werden.

In der Regel ist dies der sogenannte geschäftsführende Vorstand, nicht die Beisitzer.

FAKT: Wenn der Vorstand eine Pflicht aus seinem Amtsverhältnis, kann der Verein Ersatz für den hierdurch entstandenen Schaden verlangen. § 280 Abs. 1 S. 1BGB

Nach § 26 Abs. 1 BGB muss ein Verein einen Vorstand haben! Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat somit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Das heißt, wenn keine Beschränkung in der Satzung steht, darf der Vorstand nach außen alle Belange vertreten. Wenn die Vertretungsmacht des Vorstandes in irgendeiner Art beschränkt werden soll, muss es ausführlich in der Satzung aufgeführt werden.

JA! Die Vergütung der Einspeisung hat nichts mit Sport zu tun und dient somit nicht der Gemeinnützigkeit des Vereins.