Bleibt der Vorstand unbegrenzt im Amt? Die Bedeutung der Amtsverlängerunsklausel

Vereinsplatz WND

Die Amtszeit des Vorstands läuft bald ab und wir haben noch keine Kandidaten für die Neuwahl.
Allerdings enthält unsere Satzung eine Klausel, nach der der Vorstand nach Ende der Amtsperiode
im Amt bleibt. Wie lange gilt das und müssen die Vorstandsmitglieder unbegrenzt weitermachen?

ANTWORT: Die Amtsverlängerungsklausel bedeutet, dass die Amtszeit nicht automatisch endet. Allerdings kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen, auch wenn sich hier kein neuer Vorstand findet. Dort kann er seinen Rücktritt erklären, ansonsten bleibt er im Amt.

Zweck von Amtszeitverlängerungsklauseln
In den meisten Vereinssatzungen ist die Amtszeit des Vorstands begrenzt – üblicherweise auf ein bis drei Jahre. Eine solche Klausel ist eigentlich nicht erforderlich. Denn der Vorstand kann jederzeit abberufen werden. Eine Amtszeitbegrenzung erzwingt aber Neuwahlen am Ende der Amtszeit. Das Problem dieses Procedere ist, dass der Verein ohne gesetzlichen Vertreter ist, wenn die Amtsperiode endet und noch
keine Neuwahlen erfolgt sind.


Deswegen wird die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit meist um eine Amtsverlängerungsklausel
ergänzt. Ihr Sinn besteht darin, dass der alte Vorstand im Amt bleibt, wenn die Neuwahlen nicht rechtzeitig vor Ende der Amtszeit erfolgen. Amtszeitverlängerungsklauseln führen also dazu, dass die Amtszeit des Vorstands nicht automatisch endet. Regelt die Satzung es nicht anders, gilt diese
Amtszeitverlängerung unbegrenzt. Der Vorstand bleibt im Vereinsregister eingetragen und hat weiter alle Vertretungsbefugnisse.

Wann endet die Amtszeit des Vorstands?
Die Neuwahl ist automatisch die Abberufung des amtierenden Vorstands. Ohne Neuwahl verlängert sich die Amtszeit grundsätzlich unbegrenzt; sprich das Amt endet erst mit dem Rücktritt. Den Rücktritt müssen Vorstandsmitglieder – jeweils einzeln – gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder gegenüber der
Mitgliederversammlung erklären.

Wichtig:

Das absehbare Ende der Amtszeit stellt keine Überraschung dar. Damit greift die sog. Unzeitregelung hier nicht. Der Vorstand kann nicht in Haftung genommen werden, wenn sein Rücktritt den Verein schädigt.

Hat das Finanzamt bisher zur Überprüfung der Steuererklärung oder -anmeldung eine Rechnung angefordert, so hat der Verein diese typischerweise in Kopie vorgelegt oder als PDF übersandt.


Das hat sich ab 2025 geändert: Handelt es sich bei der angeforderten Rechnung um eine ERechnung,
ist der strukturierte Datensatz zu übermitteln. Das ist nun über ELSTER möglich.

Vereine müssen ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Das gilt auch für E-Rechnungen. Bei diesen ist mindestens der strukturierte Rechnungsteil – dieser enthält alle Pflichtangaben i. S. v. §§ 14, 14a UStG – acht Jahre lang so aufzubewahren, dass er unveränderbar in seiner ursprünglichen Form vorliegt.

Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Ergo muss auch für Barverkäufe eine E-Rechnung ausgestellt werden, wenn der Rechnungsbetrag über 250 Euro liegt. In der Regel ist hier aber eine unmittelbare elektronische Übermittlung der Rechnung

Das BMF vertritt die Auffassung, dass auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG E-Rechnungen ausstellen müssen. Lt. FAQ dagegen müssen für Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden, keine E-Rechnung ausgestellt werden.

Wichtig:

Für Vereine ist das wichtig, weil die nicht steuerbefreiten Umsätze oft unter die Kleinunternehmerregelung fallen. In der Praxis wird das vermutlich keine Rolle spielen, weil die Folge einer falsch ausgestellten Rechnung nur der Ausschluss des Vorsteuerabzugs ist.

Für die Übermittlung gibt es keinen vorgeschriebenen Weg. Es kommen z. B. der Versand per E‑Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbunds, die Übergabe z. B. auf einem USB‑Stick oder der Download über ein Internetportal in Betracht. Der Übermittlungsweg der E‑Rechnung im konkreten
Einzelfall kann zivilrechtlich zwischen den Parteien geregelt werden, z. B. durch Vertrag.