Worauf ist zu achten bei verspäteten Neuwahlen des Vorstands?

Vereinsplatz WND

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, einmal jährlich muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.

Nun war die letzte Mitgliederversammlung im April 2024. Würde bedeuten in 2026 finden wieder Neuwahlen statt.

Ist es ok, wenn im Januar 2026 die Neuwahl stattfindet ? Oder müssen genau die 2 Jahre eingehalten werden? Würde dann bedeuten, eine Neuwahl wäre erst ab April 2026 möglich ?

Antwort der DSEE, Stand 15.07.2025:

Wenn in der Satzung steht: „Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.“, dann bedeutet das grundsätzlich eine Amtszeit von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Wahl. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, wäre regulär wieder eine Wahl im April 2026 anzusetzen, wenn der Vorstand zuletzt im April 2024 gewählt wurde. Eine Neuwahl vor Ablauf der Amtszeit wäre dann formal zu früh – es sei denn, die Satzung erlaubt dies ausdrücklich.

Natürlich kann die Mitgliederversammlung auch eine vorzeitige „Abwahl des Vorstands“ beschließen und etwa einen Termin im Januar 2026 ansetzen. Allerdings könnte dies ohne besonderen Grund zu Anfechtungen führen. Wenn sich jedoch Vorstand und Mitglieder einig sind – etwa im Fall eines freiwilligen Rücktritts des Vorstands vor Ablauf der regulären Amtszeit – ist eine vorzeitige Ab- und Neuwahl grundsätzlich möglich. Allerdings verschiebt sich dadurch auch der Wahlrhythmus für die Zukunft.

Eine spätere Neuwahl nach Ablauf der zwei Jahre stellt hingegen kein Problem dar, sofern die Satzung folgenden Passus enthält: „Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.“

Fazit: Letztlich kommt es auf die genaue Formulierung in der Satzung an. Ist dort nichts Abweichendes geregelt, empfehlen wir, den Neuwahlrhythmus von zwei Jahren stets einzuhalten.

Sollte künftig dauerhaft ein anderes Verfahren gewünscht sein, ist eine entsprechende Satzungsänderung in Betracht zu ziehen.

Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Ergo muss auch für Barverkäufe eine E-Rechnung ausgestellt werden, wenn der Rechnungsbetrag über 250 Euro liegt. In der Regel ist hier aber eine unmittelbare elektronische Übermittlung der Rechnung

Das BMF vertritt die Auffassung, dass auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG E-Rechnungen ausstellen müssen. Lt. FAQ dagegen müssen für Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden, keine E-Rechnung ausgestellt werden.

Wichtig:

Für Vereine ist das wichtig, weil die nicht steuerbefreiten Umsätze oft unter die Kleinunternehmerregelung fallen. In der Praxis wird das vermutlich keine Rolle spielen, weil die Folge einer falsch ausgestellten Rechnung nur der Ausschluss des Vorsteuerabzugs ist.

Das kann mit dem Hausrecht oder mit der Datenschutzgrundverordnung zusammenhängen.

Ja, kann man machen. Bei Nutzung einer Software gibt diese dies vor. Wer Buchhaltung macht sollte einen Kontenrahmenplan haben.