Für Leistungen, die bar bezahlt werden, gelten keine besonderen Regelungen. Ergo muss auch für Barverkäufe eine E-Rechnung ausgestellt werden, wenn der Rechnungsbetrag über 250 Euro liegt. In der Regel ist hier aber eine unmittelbare elektronische Übermittlung der Rechnung
Das BMF vertritt die Auffassung, dass auch Kleinunternehmer nach § 19 UStG E-Rechnungen ausstellen müssen. Lt. FAQ dagegen müssen für Leistungen, die von Kleinunternehmern erbracht werden, keine E-Rechnung ausgestellt werden.
Wichtig:
Für Vereine ist das wichtig, weil die nicht steuerbefreiten Umsätze oft unter die Kleinunternehmerregelung fallen. In der Praxis wird das vermutlich keine Rolle spielen, weil die Folge einer falsch ausgestellten Rechnung nur der Ausschluss des Vorsteuerabzugs ist.
Das kann mit dem Hausrecht oder mit der Datenschutzgrundverordnung zusammenhängen.
Ja, kann man machen. Bei Nutzung einer Software gibt diese dies vor. Wer Buchhaltung macht sollte einen Kontenrahmenplan haben.