Darf ein gemeinnütziger Verein Chorkleidung bezuschussen? (Stand: 02.10.2025)

Vereinsplatz WND

Es ist verständlich, dass Sie als gemeinnütziger Chorverein keine Fehler machen möchten, insbesondere im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit.

Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Grundsätzlich gilt für gemeinnützige Vereine das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abgabenordnung, AO). Das bedeutet, die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  • Verbot von Zuwendungen an Mitglieder: Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
  • Ausnahme – Sachleistungen im Rahmen des Satzungszwecks: Zuwendungen in Form von Sachleistungen sind unschädlich, wenn sie der unmittelbaren Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dienen.

Zuschuss zur Chorkleidung

Die Chorkleidung (Chorshirt, Chor-Hoodie) dient der einheitlichen Außendarstellung des Chores bei Auftritten. Sie ist damit in der Regel ein notwendiges Mittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks (z.B. der Förderung von Kunst und Kultur, der Jugendhilfe).

  1. Vereinseigentum vs. Privateigentum:
    • Wenn der Verein die Kleidung vollständig bezahlt und sie Eigentum des Vereins bleibt (und nach Nutzung zurückgegeben werden muss), ist dies in der Regel unproblematisch, da die Mittel direkt für den Satzungszweck verwendet werden.
    • Wenn die Mitglieder die Kleidung erwerben und sie somit Privateigentum der Choristen wird, handelt es sich bei einem Zuschuss des Vereins juristisch gesehen um eine Zuwendung an das Mitglied.
  2. Einordnung des Zuschusses (35−40€):
    • Ein Zuschuss von etwa 35−40€ pro Hoodie (75€) reduziert die Kosten für die Chormitglieder.
    • Da die Kleidung aber für die satzungsmäßige Tätigkeit (Auftritte) erforderlich ist, ist es oft vertretbar, einen Teil der Kosten zu übernehmen, um die Teilhabe zu sichern (insbesondere unter dem Aspekt der von Ihnen genannten Bildungsgerechtigkeit und der kostenlosen aktiven Mitgliedschaft).
    • Es muss gewährleistet sein, dass der Zuschuss angemessen ist und die Kleidung überwiegend für die Auftritte im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks genutzt wird. Bei einem Chor-Hoodie, der auch privat getragen werden könnte, ist die Abgrenzung wichtig.
    • Die Übernahme eines Teils der Kosten ist tendenziell unschädlich, wenn dadurch sichergestellt wird, dass alle Kinder teilnehmen können und die Kleidung für den gemeinnützigen Zweck zwingend notwendig ist.

Empfehlung

Um auf Nummer sicher zu gehen und die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Dokumentation des Zwecks: Halten Sie in einem Vorstandsbeschluss fest, dass der Zuschuss der Förderung des satzungsmäßigen Zwecks (Chorarbeit, Auftritte, Ermöglichung der Teilnahme im Sinne der Bildungsgerechtigkeit) dient und keine „verdeckte Gewinnausschüttung“ darstellt.
  2. Verhältnismäßigkeit: Der vorgeschlagene Zuschuss scheint verhältnismäßig zu sein, da die Choristen noch einen erheblichen Eigenanteil tragen.
  3. Rücksprache mit dem Finanzamt: Der sicherste Weg ist die Anfrage beim zuständigen Finanzamt (oder einem Steuerberater). Das Finanzamt kann die konkrete Situation Ihres Vereins beurteilen und Ihnen eine verbindliche Auskunft geben, die für Ihren Verein bindend ist.
  4. Der Verein muss intern klare und nachvollziehbare Kriterien festlegen, die die finanzielle Bedürftigkeit der Familien belegen. Nur so stellen Sie sicher, dass die Leistung nicht als unzulässige Begünstigung einzelner Mitglieder gewertet wird, sondern als legitime Unterstützung im Rahmen  der Förderung der Bildungsgerechtigkeit.

Beispiele für Kriterien (Personen sind bedürftig, wenn sie…):

  1. … Sozialleistungen beziehen (z.B. Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz).
  2. … Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.
  3. … nur über ein geringes Einkommen verfügen (z.B. wenn das Einkommen die Grenze für die Sozialhilfe um einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigt).

    Erforderliche Unterlagen zum Nachweis

Zur Dokumentation gegenüber dem Finanzamt müssen die Familien Unterlagen vorlegen, welche die Erfüllung der Kriterien beweisen.

Beispiele für erforderliche Nachweise:

  1. Aktueller Bescheid über den Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung, Wohngeld oder Kinderzuschlag.
  2. Einkommensnachweise und ggf. Mietnachweise (für die Feststellung der individuellen Einkommensgrenze).

Dokumentation und Datenschutz

  1. Vorstandsbeschluss: Fassen Sie einen Vorstandsbeschluss über die Festlegung der Kriterien und des Verfahrens. Halten Sie explizit fest, dass der Zuschuss zur Sicherung der Teilhabe und zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Zwecks (Chorarbeit) dient.
  2. Vertraulichkeit: Die Unterlagen müssen absolut vertraulich und nur von den zuständigen Personen (z.B. einem Mitglied des Vorstands/der Kassenführung) eingesehen werden, um den Datenschutz zu gewährleisten.

Fazit: Ja, das Festlegen dieser Kriterien ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Mittel des gemeinnützigen Vereins ordnungsgemäß und satzungskonform verwendet werden und der Status der Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

Ihre Begründung, ärmeren Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung aus Gründen der Bildungsgerechtigkeit zu ermöglichen, spricht sehr für die Gemeinnützigkeit und die Förderwürdigkeit der Maßnahme.

Grundsätzlich ist ein ehrenamtliches Engagement bereits für Kinder und Jugendliche möglich. Rechtlich gibt es hierfür keine starre Altersgrenze. Entscheidend ist, dass Jugendschutz- und Arbeitsschutzbestimmungen beachtet werden. 

Wichtige Punkte dabei sind:

  • Einverständnis der Eltern: Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten erforderlich.
  • Altersgerechte Aufgaben: Tätigkeiten müssen dem Alter entsprechen und dürfen nicht gefährlich oder überfordernd sein. Für 12-Jährige eignen sich eher unterstützende Aufgaben, z. B. bei Spielen, Bastelangeboten oder kleineren Organisationshilfen.
  • Aufsicht: Jugendliche dürfen nicht alleinverantwortlich eingesetzt werden. Eine erwachsene Aufsichtsperson muss stets vorhanden sein. 


Regelung des Versicherungsschutzes: 

  • Gesetzliche Unfallversicherung: Minderjährige Ehrenamtliche, die im Auftrag Ihres Jugendbüros tätig sind, gelten als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ nach dem SGB VII und sind damit automatisch über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Für Schäden gegenüber Dritten greift die Haftpflichtversicherung des Trägers, nicht die private Haftung des Kindes. 

Fazit:

Ein ehrenamtlicher Einsatz mit 12 Jahren ist grundsätzlich möglich, wenn die genannten Rahmenbedingungen eingehalten werden.

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, einmal jährlich muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.

Nun war die letzte Mitgliederversammlung im April 2024. Würde bedeuten in 2026 finden wieder Neuwahlen statt.

Ist es ok, wenn im Januar 2026 die Neuwahl stattfindet ? Oder müssen genau die 2 Jahre eingehalten werden? Würde dann bedeuten, eine Neuwahl wäre erst ab April 2026 möglich ?

Antwort der DSEE, Stand 15.07.2025:

Wenn in der Satzung steht: „Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.“, dann bedeutet das grundsätzlich eine Amtszeit von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Wahl. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, wäre regulär wieder eine Wahl im April 2026 anzusetzen, wenn der Vorstand zuletzt im April 2024 gewählt wurde. Eine Neuwahl vor Ablauf der Amtszeit wäre dann formal zu früh – es sei denn, die Satzung erlaubt dies ausdrücklich.

Natürlich kann die Mitgliederversammlung auch eine vorzeitige „Abwahl des Vorstands“ beschließen und etwa einen Termin im Januar 2026 ansetzen. Allerdings könnte dies ohne besonderen Grund zu Anfechtungen führen. Wenn sich jedoch Vorstand und Mitglieder einig sind – etwa im Fall eines freiwilligen Rücktritts des Vorstands vor Ablauf der regulären Amtszeit – ist eine vorzeitige Ab- und Neuwahl grundsätzlich möglich. Allerdings verschiebt sich dadurch auch der Wahlrhythmus für die Zukunft.

Eine spätere Neuwahl nach Ablauf der zwei Jahre stellt hingegen kein Problem dar, sofern die Satzung folgenden Passus enthält: „Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.“

Fazit: Letztlich kommt es auf die genaue Formulierung in der Satzung an. Ist dort nichts Abweichendes geregelt, empfehlen wir, den Neuwahlrhythmus von zwei Jahren stets einzuhalten.

Sollte künftig dauerhaft ein anderes Verfahren gewünscht sein, ist eine entsprechende Satzungsänderung in Betracht zu ziehen.

Die Amtszeit des Vorstands läuft bald ab und wir haben noch keine Kandidaten für die Neuwahl.
Allerdings enthält unsere Satzung eine Klausel, nach der der Vorstand nach Ende der Amtsperiode
im Amt bleibt. Wie lange gilt das und müssen die Vorstandsmitglieder unbegrenzt weitermachen?

ANTWORT: Die Amtsverlängerungsklausel bedeutet, dass die Amtszeit nicht automatisch endet. Allerdings kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen, auch wenn sich hier kein neuer Vorstand findet. Dort kann er seinen Rücktritt erklären, ansonsten bleibt er im Amt.

Zweck von Amtszeitverlängerungsklauseln
In den meisten Vereinssatzungen ist die Amtszeit des Vorstands begrenzt – üblicherweise auf ein bis drei Jahre. Eine solche Klausel ist eigentlich nicht erforderlich. Denn der Vorstand kann jederzeit abberufen werden. Eine Amtszeitbegrenzung erzwingt aber Neuwahlen am Ende der Amtszeit. Das Problem dieses Procedere ist, dass der Verein ohne gesetzlichen Vertreter ist, wenn die Amtsperiode endet und noch
keine Neuwahlen erfolgt sind.


Deswegen wird die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit meist um eine Amtsverlängerungsklausel
ergänzt. Ihr Sinn besteht darin, dass der alte Vorstand im Amt bleibt, wenn die Neuwahlen nicht rechtzeitig vor Ende der Amtszeit erfolgen. Amtszeitverlängerungsklauseln führen also dazu, dass die Amtszeit des Vorstands nicht automatisch endet. Regelt die Satzung es nicht anders, gilt diese
Amtszeitverlängerung unbegrenzt. Der Vorstand bleibt im Vereinsregister eingetragen und hat weiter alle Vertretungsbefugnisse.

Wann endet die Amtszeit des Vorstands?
Die Neuwahl ist automatisch die Abberufung des amtierenden Vorstands. Ohne Neuwahl verlängert sich die Amtszeit grundsätzlich unbegrenzt; sprich das Amt endet erst mit dem Rücktritt. Den Rücktritt müssen Vorstandsmitglieder – jeweils einzeln – gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder gegenüber der
Mitgliederversammlung erklären.

Wichtig:

Das absehbare Ende der Amtszeit stellt keine Überraschung dar. Damit greift die sog. Unzeitregelung hier nicht. Der Vorstand kann nicht in Haftung genommen werden, wenn sein Rücktritt den Verein schädigt.

Hat das Finanzamt bisher zur Überprüfung der Steuererklärung oder -anmeldung eine Rechnung angefordert, so hat der Verein diese typischerweise in Kopie vorgelegt oder als PDF übersandt.


Das hat sich ab 2025 geändert: Handelt es sich bei der angeforderten Rechnung um eine ERechnung,
ist der strukturierte Datensatz zu übermitteln. Das ist nun über ELSTER möglich.

Vereine müssen ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Das gilt auch für E-Rechnungen. Bei diesen ist mindestens der strukturierte Rechnungsteil – dieser enthält alle Pflichtangaben i. S. v. §§ 14, 14a UStG – acht Jahre lang so aufzubewahren, dass er unveränderbar in seiner ursprünglichen Form vorliegt.

Für die Übermittlung gibt es keinen vorgeschriebenen Weg. Es kommen z. B. der Versand per E‑Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbunds, die Übergabe z. B. auf einem USB‑Stick oder der Download über ein Internetportal in Betracht. Der Übermittlungsweg der E‑Rechnung im konkreten
Einzelfall kann zivilrechtlich zwischen den Parteien geregelt werden, z. B. durch Vertrag.

Seit dem 01.01.2025 gilt die Pflicht, E-Rechnungen versenden und empfangen zu können. Das BMF
hat eine FAQ-Seite „Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) ERechnung“ Bundesfinanzministerium – Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025 erstellt, deren Inhalte aber teils vom offiziellen BMF-Anwendungsschreiben abweichen. VBM macht Sie mit den vereinsrelevanten Äußerungen vertraut.

Fallen Vereine unter die Regelungen?
Vereine können sowohl eine nichtunternehmerische als auch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Ist der Verein unternehmerisch tätig, sind die allgemeinen Regelungen für die verpflichtende E-Rechnung anzuwenden. Das bedeutet: Der Verein muss E-Rechnungen empfangen können und selbst E-Rechnungen ausstellen, sofern keine Ausnahmeregelung greift.
Betreffen Leistungen den nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich des Vereins, muss der Verein weder E-Rechnungen empfangen können noch selbst E-Rechnungen ausstellen. Zwar besteht auch für Umsätze an eine juristische Person, die kein Unternehmer ist (also z. B. an einen nichtunternehmerisch tätigen Verein), eine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung. Diese kann aber auch als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.

Regelt die Satzung, dass ein Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern bei der Sitzung anwesend ist, bezieht sich das nur auf den amtierenden Vorstand.
Treten Vorstandsmitglieder zurück, bilden die verbleibenden den Vorstand, so das OLG Karlsruhe.

Regelt die Satzung also z. B., dass der Vorstand nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig ist, werden lediglich die verbleibenden amtierenden Vorstandsmitglieder
berücksichtigt. Solange ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist, kann es dann auch die Mitgliederversammlung einberufen. Ein Beschluss des Vorstands ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Bestellung eines Notvorstands kommt dann nicht in Frage. Im Übrigen – so das OLG – wäre auch ohne Vorstand die Einberufung per Minderheitenbegehren – also mit Ermächtigung der einfachen Mitglieder durch das Amtsgericht – möglich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2024)

Wird in der Satzung bei der Pflichtregelung zum Vermögensanfall die Variante gewählt, die keine
bestimmte Empfängerorganisation nennt, muss ein konkreter Zweck angegeben werden. Das hat
das FG Niedersachsen klargestellt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung und die Verbindlichkeit
der Vorgabe in der Mustersatzung bestätigt.

Die Klausel lautet: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für …“.

Hier kann keine allgemeine Angabe gemacht werden, wie z. B. „für gemeinnützige und mildtätige Zwecke“, sondern es muss ein steuerbegünstigter Zweck nach §§ 52 bis 53 AO angeben werden. Sinn und Zweck der satzungsmäßigen Vermögensbindung ist gerade, dass (nur) aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist und die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens im Dritten Sektor satzungsmäßig dauerhaft gewährleistet bleibt (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2024)

PRAXISTIPP

Es genügt die Angabe eines „Katalogzwecks“ aus § 52 AO. Möglich ist auch die Angabe mehrerer Zwecke.