Worauf ist zu achten bei verspäteten Neuwahlen des Vorstands?

Vereinsplatz WND

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, einmal jährlich muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.

Nun war die letzte Mitgliederversammlung im April 2024. Würde bedeuten in 2026 finden wieder Neuwahlen statt.

Ist es ok, wenn im Januar 2026 die Neuwahl stattfindet ? Oder müssen genau die 2 Jahre eingehalten werden? Würde dann bedeuten, eine Neuwahl wäre erst ab April 2026 möglich ?

Antwort der DSEE, Stand 15.07.2025:

Wenn in der Satzung steht: „Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.“, dann bedeutet das grundsätzlich eine Amtszeit von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Wahl. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, wäre regulär wieder eine Wahl im April 2026 anzusetzen, wenn der Vorstand zuletzt im April 2024 gewählt wurde. Eine Neuwahl vor Ablauf der Amtszeit wäre dann formal zu früh – es sei denn, die Satzung erlaubt dies ausdrücklich.

Natürlich kann die Mitgliederversammlung auch eine vorzeitige „Abwahl des Vorstands“ beschließen und etwa einen Termin im Januar 2026 ansetzen. Allerdings könnte dies ohne besonderen Grund zu Anfechtungen führen. Wenn sich jedoch Vorstand und Mitglieder einig sind – etwa im Fall eines freiwilligen Rücktritts des Vorstands vor Ablauf der regulären Amtszeit – ist eine vorzeitige Ab- und Neuwahl grundsätzlich möglich. Allerdings verschiebt sich dadurch auch der Wahlrhythmus für die Zukunft.

Eine spätere Neuwahl nach Ablauf der zwei Jahre stellt hingegen kein Problem dar, sofern die Satzung folgenden Passus enthält: „Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.“

Fazit: Letztlich kommt es auf die genaue Formulierung in der Satzung an. Ist dort nichts Abweichendes geregelt, empfehlen wir, den Neuwahlrhythmus von zwei Jahren stets einzuhalten.

Sollte künftig dauerhaft ein anderes Verfahren gewünscht sein, ist eine entsprechende Satzungsänderung in Betracht zu ziehen.

Die Amtszeit des Vorstands läuft bald ab und wir haben noch keine Kandidaten für die Neuwahl.
Allerdings enthält unsere Satzung eine Klausel, nach der der Vorstand nach Ende der Amtsperiode
im Amt bleibt. Wie lange gilt das und müssen die Vorstandsmitglieder unbegrenzt weitermachen?

ANTWORT: Die Amtsverlängerungsklausel bedeutet, dass die Amtszeit nicht automatisch endet. Allerdings kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen, auch wenn sich hier kein neuer Vorstand findet. Dort kann er seinen Rücktritt erklären, ansonsten bleibt er im Amt.

Zweck von Amtszeitverlängerungsklauseln
In den meisten Vereinssatzungen ist die Amtszeit des Vorstands begrenzt – üblicherweise auf ein bis drei Jahre. Eine solche Klausel ist eigentlich nicht erforderlich. Denn der Vorstand kann jederzeit abberufen werden. Eine Amtszeitbegrenzung erzwingt aber Neuwahlen am Ende der Amtszeit. Das Problem dieses Procedere ist, dass der Verein ohne gesetzlichen Vertreter ist, wenn die Amtsperiode endet und noch
keine Neuwahlen erfolgt sind.


Deswegen wird die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit meist um eine Amtsverlängerungsklausel
ergänzt. Ihr Sinn besteht darin, dass der alte Vorstand im Amt bleibt, wenn die Neuwahlen nicht rechtzeitig vor Ende der Amtszeit erfolgen. Amtszeitverlängerungsklauseln führen also dazu, dass die Amtszeit des Vorstands nicht automatisch endet. Regelt die Satzung es nicht anders, gilt diese
Amtszeitverlängerung unbegrenzt. Der Vorstand bleibt im Vereinsregister eingetragen und hat weiter alle Vertretungsbefugnisse.

Wann endet die Amtszeit des Vorstands?
Die Neuwahl ist automatisch die Abberufung des amtierenden Vorstands. Ohne Neuwahl verlängert sich die Amtszeit grundsätzlich unbegrenzt; sprich das Amt endet erst mit dem Rücktritt. Den Rücktritt müssen Vorstandsmitglieder – jeweils einzeln – gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder gegenüber der
Mitgliederversammlung erklären.

Wichtig:

Das absehbare Ende der Amtszeit stellt keine Überraschung dar. Damit greift die sog. Unzeitregelung hier nicht. Der Vorstand kann nicht in Haftung genommen werden, wenn sein Rücktritt den Verein schädigt.

Hat das Finanzamt bisher zur Überprüfung der Steuererklärung oder -anmeldung eine Rechnung angefordert, so hat der Verein diese typischerweise in Kopie vorgelegt oder als PDF übersandt.


Das hat sich ab 2025 geändert: Handelt es sich bei der angeforderten Rechnung um eine ERechnung,
ist der strukturierte Datensatz zu übermitteln. Das ist nun über ELSTER möglich.

Vereine müssen ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Das gilt auch für E-Rechnungen. Bei diesen ist mindestens der strukturierte Rechnungsteil – dieser enthält alle Pflichtangaben i. S. v. §§ 14, 14a UStG – acht Jahre lang so aufzubewahren, dass er unveränderbar in seiner ursprünglichen Form vorliegt.

Für die Übermittlung gibt es keinen vorgeschriebenen Weg. Es kommen z. B. der Versand per E‑Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbunds, die Übergabe z. B. auf einem USB‑Stick oder der Download über ein Internetportal in Betracht. Der Übermittlungsweg der E‑Rechnung im konkreten
Einzelfall kann zivilrechtlich zwischen den Parteien geregelt werden, z. B. durch Vertrag.

Seit dem 01.01.2025 gilt die Pflicht, E-Rechnungen versenden und empfangen zu können. Das BMF
hat eine FAQ-Seite „Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) ERechnung“ Bundesfinanzministerium – Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025 erstellt, deren Inhalte aber teils vom offiziellen BMF-Anwendungsschreiben abweichen. VBM macht Sie mit den vereinsrelevanten Äußerungen vertraut.

Fallen Vereine unter die Regelungen?
Vereine können sowohl eine nichtunternehmerische als auch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Ist der Verein unternehmerisch tätig, sind die allgemeinen Regelungen für die verpflichtende E-Rechnung anzuwenden. Das bedeutet: Der Verein muss E-Rechnungen empfangen können und selbst E-Rechnungen ausstellen, sofern keine Ausnahmeregelung greift.
Betreffen Leistungen den nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich des Vereins, muss der Verein weder E-Rechnungen empfangen können noch selbst E-Rechnungen ausstellen. Zwar besteht auch für Umsätze an eine juristische Person, die kein Unternehmer ist (also z. B. an einen nichtunternehmerisch tätigen Verein), eine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung. Diese kann aber auch als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.

Regelt die Satzung, dass ein Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern bei der Sitzung anwesend ist, bezieht sich das nur auf den amtierenden Vorstand.
Treten Vorstandsmitglieder zurück, bilden die verbleibenden den Vorstand, so das OLG Karlsruhe.

Regelt die Satzung also z. B., dass der Vorstand nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig ist, werden lediglich die verbleibenden amtierenden Vorstandsmitglieder
berücksichtigt. Solange ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist, kann es dann auch die Mitgliederversammlung einberufen. Ein Beschluss des Vorstands ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Bestellung eines Notvorstands kommt dann nicht in Frage. Im Übrigen – so das OLG – wäre auch ohne Vorstand die Einberufung per Minderheitenbegehren – also mit Ermächtigung der einfachen Mitglieder durch das Amtsgericht – möglich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2024)

Wird in der Satzung bei der Pflichtregelung zum Vermögensanfall die Variante gewählt, die keine
bestimmte Empfängerorganisation nennt, muss ein konkreter Zweck angegeben werden. Das hat
das FG Niedersachsen klargestellt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung und die Verbindlichkeit
der Vorgabe in der Mustersatzung bestätigt.

Die Klausel lautet: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für …“.

Hier kann keine allgemeine Angabe gemacht werden, wie z. B. „für gemeinnützige und mildtätige Zwecke“, sondern es muss ein steuerbegünstigter Zweck nach §§ 52 bis 53 AO angeben werden. Sinn und Zweck der satzungsmäßigen Vermögensbindung ist gerade, dass (nur) aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist und die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens im Dritten Sektor satzungsmäßig dauerhaft gewährleistet bleibt (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2024)

PRAXISTIPP

Es genügt die Angabe eines „Katalogzwecks“ aus § 52 AO. Möglich ist auch die Angabe mehrerer Zwecke.

Nein, nur der, der den Schaden verursacht hat, ist zu Schadensersatz verpflichtet!

Wenn der Vorstand seine Pflicht verletzt oder mutwillig Kosten verursacht, ist er dem Verein zu Schadensersatz verpflichtet!