Rechtlich ist unbedingt erforderlich lediglich ein Vorstandsmitglied, welches den Verein dann den Verein außergerichtlich und gerichtlich vertritt. Diese Variante ist jedoch praktisch bedenklich, da bei Ausfall dieser einen Person (z. B. wegen Krankheit oder Amtsniederlegung) der Verein rechtlich nicht mehr handlungsfähig ist. Deshalb sollte die Satzung eines Vereins zumindest die Regelung enthalten, dass der Vorstand aus zwei Personen besteht, die jeweils alleine vertretungsberechtigt sind.
Nein, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches das Vereinsrecht beinhaltet, kennt nur den vertretungsberechtigten Vorstand als solches und lässt auch zu, dass dieser aus beliebig vielen oder auch nur aus einer Person besteht. Es steht jedem Verein frei, in seiner Satzung die Anzahl von Vorstandsmitgliedern festzulegen oder auch einen um nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder „erweiterten Vorstand“ einzurichten.