Das Thema „Mindestlohn im Verein“ war zuletzt etwas in der Versenkung verschwunden. Zu Unrecht, denn die Haftungsrisiken für Verein und Vorstand sind durchaus gegeben. Nehmen Sie die
Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro pro Stunde zum 01.10.2022 zum Anlass, bei Ihrem Verein
zu recherchieren, inwieweit Sie Maßnahmen ergreifen müssen.
Kein Mindestlohn bei Ehrenamt
Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind ausdrücklich von der Anwendung des Mindest lohngesetzes (MiLoG) ausgenommen. In § 22 Abs. 3 MiLoG heißt es: „Von diesem Gesetz nicht
geregelt wird die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen“.
Ehrenamtlich und unentgeltlich im Sinne des MiLoG sind z. B. Leistungen, die über den Übungsleiter- bzw. den Ehrenamtsfreibetrag vergütet werden. Mindestlohnrelevant sind dagegen Vergütungen für Übungsleiter oder Ehrenamtler, die die Freibeträge des § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG übersteigen.
Beschäftigungsverhältnis versus selbstständige Tätigkeit
Dann liegt nämlich ein Beschäftigungsverhältnis vor. Es ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Das ist der Fall, wenn der Beschäftigte in die Organisation eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.
Im Gegensatz dazu sind Vergütungen für eine selbstständige Tätigkeit nicht vom Mindestlohn erfasst. Selbstständigkeit ist gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.
Sonstige Einkünfte von Vereinsmitgliedern
Sehr geringe Einkünfte führen regelmäßig zu keinem Arbeitsverhältnis. Bestimmte Grenzen hat die Rechtsprechung hier nicht gezogen. Bei gemeinnützigen Vereinen bewegt sich das aber regelmäßig innerhalb des Ehrenamtsfreibetrags. Bei Sportlern, für die der Freibetrag nicht gilt, bedeutet das, dass Zahlungen, die nicht wesentlich über einen Aufwandsersatz hinausgehen, ohne Bedeutung sind.
Wichtig:
Hier ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Nach dem MiLoG ist diese Prüfung bei einem Künstler erforderlich, wenn die Vergütung mehr als 3.000 Euro im Jahr (Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG) beträgt. Dem Sportler steht kein Freibetrag zu. Bei ihm ist also jede Art von Vergütung, die über Aufwendungsersatz hinausgeht, mindestlohnrelevant.
Die Zuordnung von sportlichen Veranstaltungen zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb bei Teilnahme vereinseigener – mit einer Aufwandspauschale bis 450 Euro vergüteter – Sportler und die individuelle Besteuerung der Sportler sind steuerlich zwei Paar Schuhe. Das hat der BFH klargestellt.
Hintergrund:
Sportliche Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn keine bezahlten Sportler teilnehmen. Das regelt § 67a Abs. 3 AO. Die Finanzverwaltung hat für vereinseigene Sportler eine Aufwandspauschale von 450 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt festgelegt. Bis zu dieser Höhe sollen Zahlungen an Sportler keine Folgen für die Zweckbetriebszuordnung der Veranstaltung haben (AEAO Nr. 32 zu § 67a). Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler bewertet die Finanzverwaltung dabei regelmäßig als Ersatz von besonderen Aufwendungen der Sportler für ihren Sport und rechnet sie deswegen nicht auf die Aufwandspauschale an.
Diese gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Zahlungen hat aber auf die Besteuerung des Sportlers keinen Einfluss. § 67a AO – so der BFH – regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb sind. Dieses Gesetzesnorm hat aber keinerlei Bezug zur Einkommensbesteuerung des Sportlers (BFH, Urteil vom 15.12.2021, Az. X R 19/19). Das sieht übrigens auch die Finanzverwaltung in Nr. 32 AEAO zu § 67a nicht anders.
Verfolgt eine gemeinnützige Einrichtung laut Satzung „gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung“, sind darin mildtägige Zwecke nicht inkludiert. Nur wenn sich die Satzung eindeutig auf mildtätige Zwecke festlegt, ist klar, anhand welcher
Steuerbegünstigung mit ihren eigenständigen Voraussetzungen das Finanzamt die Satzungsbestimmungen prüfen muss. Das hat der BFH entschieden.
Hintergrund:
Nicht immer ist die Abgrenzung anhand der konkreten Satzungszwecke ganz klar. So sind z. B. Alten-, Behinderten- oder Flüchtlingshilfe gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO. Sie können aber auch im Rahmen mildtätiger Zwecke betrieben werden. Der BFH hat klargestellt, dass sich die Satzung eindeutig auf mildtätige Zwecke festlegen muss, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Voraussetzungen erfüllt
sind, um die Steuerbegünstigung für Mildtätigkeit zu gewähren. Offen gelassen hat er, ob der
Begriff „mildtätig“ wörtlich in die Satzung aufgenommen werden muss. Aus seinem Urteil ergibt
sich aber, dass etwas Gegenteiliges kaum praktikabel ist (BFH, Urteil vom 01.02.2022, Az. V R 1/20).
Wichtig:
Die Unterscheidung von „mildtätig“ und „gemeinnützig“ ist deswegen wichtig, weil regelmäßig nur bei Mildtätigkeit Einzelpersonen unmittelbar unterstützt werden dürfen. Außerdem gilt bei mildtätigen Zwecken nicht der Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit. Es dürfen also auch eng begrenzte oder abgeschlossene Personenkreise unterstützt werden.
Der Bundestag hat am 22.09.2022 das „Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“
verabschiedet. Darin befindet sich auch eine Regelung, die für Ihre Vereinsgastronomie interessant ist:
Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, sollen im Jahr 2023 weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.