Muss der komplette Vorstand für den verursachten Schaden eines Einzelnen haften?

Vereinsplatz WND

Nein, nur der, der den Schaden verursacht hat, ist zu Schadensersatz verpflichtet!

Wenn der Vorstand seine Pflicht verletzt oder mutwillig Kosten verursacht, ist er dem Verein zu Schadensersatz verpflichtet!

Ja, für eine steuerbegünstige Organisation darf man eine Ehrenamtspauschale in Höhe von 840,00 € steuerfrei erhalten.

FAKT: Wenn der Vorstand zum Ausführen eines Auftrages notwendige Aufwendungen hat, ist der Verein zum Aufwendungsersatz verpflichtet!

Grundsätzlich ist ein Vereinsvorstand zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet!

Die Einladungsfrist muss entsprechend der Themen angemessen sein. Auch hier kommt es in der Regel darauf an, wie es in der Satzung steht.

Beschlüsse dürfen nur dann gefasst werden, wenn sie in der Einladung anhand der Tagesordnung bekannt gemacht werden.

Ein Beschluss wird nach Abstimmung in der Vorstandsitzung durch Mehrheitsbeschluss gefasst.

Ein Mehr-Personen-Vorstand wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.

Grundsätztlich kann ein Vorstand auch aus nur einer Person bestehen! Je nachdem was in der Satzung steht.

Nach § 10b Abs. 1 S. 1, 7 f. EstG können Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung als Sonderausgaben abgezogen werden!

FAKT: Nicht abziehbare Mitgliedbeiträge an Körperschaften sind die, die

  • den Sport (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung)
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freitzeitgestaltung dienen,
  • die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenorndung) oder
  • Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung oder
  • deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert