Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft. Wenn sein Bild verwandt wird, muss er nach § 13 UrhG benannt werden, es sei denn, er (der Urheber) verzichtet darauf. In erster Linie hat er auch das ausschließliche Verwertungsrecht in körperlicher Form (§ 15 UrhG). Heißt er kann es veröffentlichen, vervielfältigen, verbreiten oder ausstellen. Außerdem hat er das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Insbesondere gilt dies für die öffentliche Zugänglichmachung bei digitalen Fotos/Videos im Internet. (§ 19a UrhG).