Das ausschließliche Nutzungsrecht erlaubt dem Inhaber unter Ausschluss aller anderer Personen (auch dem Urheber) das Bild zu nutzen. Das einfache Nutzungsrecht erlaubt es dem Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten das Werk zu nutzen. (§ 31 Abs. 2 UrhG)