Die Mithilfe von Eltern im Sportverein ihres Kindes ist regelmäßig nicht unfallversichert. Das entschied das SG Hamburg im Fall einer Mutter, die als ehrenamtliche Betreuerin für die Basketballmannschaft ihrer Tochter tätig war und dabei einen Unfall erlitt.
Hintergrund | Da kein Beschäftigungsverhältnis bestand, kam nur ein Versicherungsschutz als „Wie-Beschäftigte“ nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB
VII in Frage. Nach dieser Regelung sind Personen unfallversichert, die zwar keine Vergütungen erhalten, aber in einem beschäftigungsähnlichen Verhältnis stehen. Dafür nennt das SG die folgenden von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien:
– Es muss sich um eine ernste, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert handeln.
– Die Tätigkeit muss dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechen.
– Sie muss dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sein, d. h. typischerweise auch von Personen verrichtet werden können, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, und konkret arbeitnehmerähnlich sein.
Diese Kriterien waren nach Auffassung des SG Hamburg im konkreten Fall aber nicht erfüllt. Die Mutter war nicht arbeitnehmerähnlich tätig
geworden, sondern aufgrund einer verwandtschaftlichen Sonderbeziehung. Das zeigte sich insbesondere darin, dass sie ausschließlich für
die Mannschaft ihrer Tochter tätig war. Sind Hilfeleistungen selbstverständlich oder ist die Tätigkeit durch die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft oder sozial geprägten Beziehung gekennzeichnet, fehlt es aber an der konkreten Arbeitnehmerähnlichkeit und in der Folge am
Versicherungsschutz der Mutter (SG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 26.05.2021, Az. S 40 U 167/20).