Übungsleiterverträge zielgerichtet gestalten:
Rechtsprechung bestätigt DOSB -Mustervertrag

Vereine, die Übungsleiter beschäftigen, stehen stets vor einer Frage: Soll das vertragliche Verhältnis als selbstständige Tätigkeit gestaltet werden oder ist die abhängige Beschäftigung gewünscht? Das LAG Hessen hat für die Zielerreichung jetzt wertvolle Hinweise gegeben. Es hat klargestellt, dass der Mustervertrag, den der DOSB zusammen mit den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger
entwickelt hat, in der Tat zu einer selbstständigen Tätigkeit führt (auch im Mannschaftssport). Wir erläutert Ihnen die Folgen für Vertragsgestaltung und -durchführung.

Der Mustervertrag des DOSB
Der Mustervertrag ist vom Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) gemeinsam mit der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bzw. der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger und dem Haufe-Verlag speziell für den Sportbereich entwickelt worden. Er wird – so die offizielle „Vorbemerkung“ – fortlaufend mit Blick auf Änderungen des materiellen Rechts und der Rechtsprechung überprüft. Er ist ausschließlich für die nebenberufliche Tätigkeit in Vereinen/Verbänden konzipiert und erfasst Gesamthonorare bis 770 Euro monatlich.

PRAXISTIPP | Der Zeitumfang einer Tätigkeit hat für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung
grundsätzlich keine Bedeutung. Allerdings wird sich bei einem hauptberuflichen Dienstverhältnis
eher eine organisatorische Einbindung in die Organisation des Auftragsgebers ergeben.

Der Hockey-Fall vor dem LSG Hessen
Im Fall vor dem LSG Hessen ging es um den sozialversicherungsrechtlichen Status von zwei
Trainern einer Hockey-Herrenmannschaft.

Vertrag orientierte sich am DOSB-Muster
Der Verein hat sich bei der Vertragsgestaltung am Mustervertrag „Freier-Mitarbeiter-Vertrag als Übungsleiter/Sport“ des DOSB orientiert. Der soll ja – wie es der Name sagt – und zwischen DOSB und den Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger abgestimmt ist, bei nebenberuflichen Übungsleitern eine selbstständige Tätigkeit implizieren.

So wurde der Vertrag gelebt
Die Trainingseinheiten umfassten an zwei Tagen jeweils ca. zwei Stunden. Dazu kamen zwei bis drei Stunden pro Woche für Wettkämpfe. Die Vorarbeit bzw. Vorbereitung der Trainingseinheiten machten die Trainer im häuslichen Büro. Vorgaben dazu bekamen sie nicht. Darüber hinaus kümmerten sie sich um die Aufbereitung der Videoanalyse. Der Aufwand dafür betrug im Durchschnitt ca. zwei Stunden pro Spiel. Sämtliche Arbeitsmittel hatten die Trainer auf eigene Rechnung angeschafft und als Ausgaben bzw.
Anlagevermögen in ihrer Einnahme-Überschussrechnung unter selbstständiger Tätigkeit verbucht. Dazu gehörten u. a. Laptop, Beamer, Videokamera, Aktivkamera, Taktiktafel, Fernsehapparat und Büromaterialien und -Mobiliar, außerdem Hockeybälle, Hütchen, Pylonen u. Ä. Einzig die Sportstätten wurden vom Auftraggeber (z. B. Kunstrasenplatz) oder der A-Stadt (Sporthalle) zur Verfügung gestellt.

RV Bund plädiert auf Unselbstständigkeit
Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens kam die Rentenversicherung Bund zu der Ansicht, die Trainer wären unselbstständig tätig. Dagegen klagte der Verein.

Die Entscheidung des LSG Hessen
Das LSG gab dem Verein Recht. Entscheidend war, dass der Vertrag größtenteils so gelebt worden war wie vereinbart. Die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit wich von den vertraglichen Vorgaben kaum ab. Die vertraglichen Vorgaben sprachen aber für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit. Das LSG hat den DOSBMustervertrag damit faktisch abgesegnet (LSG Hessen, Urteil vom 28.07.2022, Az. L 8 BA 49/19).

Eine korrekte Vertragsgestaltung allein genügt nicht. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Der Vertrag kann zwar zum Ausschluss einer selbstständigen Tätigkeit führen, kann sie aber allein nicht herstellen. Ausgangspunkt der Prüfung ist – so das LSG – zunächst das Vertragsverhältnis. Eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung regelmäßig vor.

PRAXISTIPP | Das wird bei Prüfungen der Rentenversicherung Bund natürlich nur zum Problem,
„ – wenn Gegebenheiten dokumentiert sind, die von den vertraglichen Vorgaben abweichen,
„ – die beteiligten Parteien abweichende Angaben machen oder
„ – die Honorarkraft an einer (nachträglichen) Behandlung der Tätigkeit als Arbeitsverhältnis interessiert ist etwa wegen der sozialen Absicherung.

Worauf es konkret ankommt
Das LSG stellt mit Verweis auf das Muster folgende Punkte heraus, die bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung eine Rolle spielen:

Keine Weisungsgebundenheit
Es darf keine Weisungsgebundenheit des Trainers im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Trainertätigkeit bestehen. Allerdings kann der Vorstand mit Rücksicht auf die Vereinsorganisation die Zeiten auch nicht beliebig wählen. Wichtig ist vor allem, dass der Trainer hier keinen laufenden Weisungen unterliegt.

Eingliederung in organisatorische Abläufe
Im Mustervertrag wird die Weisungsfreiheit bzw. das Fehlen eines Direktionsrechts mehrfach ausdrücklich betont. Dabei muss Rücksicht genommen werden auf die üblichen Gegebenheiten des Spiel- und Trainingsbetriebs einer Vereinsmannschaft. Die betreffenden Vertragsklauseln wurden so umgesetzt.

Fachliche Vorgaben des Auftraggebers
Dass der Vertrag vorsieht, dass der Trainer die fachlichen Vorgaben des Auftraggebers so weit zu beachten hat, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert, spielt nach Auffassung des LSG keine Rolle. Im Kerngehalt bedeute dieser Passus, dass der Trainer die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung schuldet und ihm entsprechende Vorgaben gemacht werden können. Insoweit handelt es sich um eine Leerformel, da entsprechende vertragliche Pflichten jedem Dienst-, Werks- und Arbeitsvertrag unterlegt sind.

Höhe der Vergütung
Die Modalitäten und die Höhe der Vergütung (80 Euro pro Stunde) stellen – so das LSG – keine
aussagekräftigen Indizien für den sozialversicherungsrechtlichen Status dar. Bei abhängig beschäftigten Mannschaftstrainern im Spitzensport fehlt es an einer üblichen Vergütungshöhe, die als Maßstab zugrunde gelegt werden könnte.

Unternehmerisches Risiko
Da es sich bei der zu bewertenden Tätigkeit des Trainers um eine reine Dienstleistung handelt, für deren Ausübung kein Einsatz von Risikokapital erforderlich ist, steht das fehlende unternehmerische Risiko der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht entgegen.

PRAXISTIPP | Regelmäßig genügt hier, dass der Trainer ein Ausfallrisiko hat. Auf keinen Fall darf also eine Vergütung vereinbart werden, die von den tatsächlich geleisteten Stunden unabhängig ist.

Mustervertrag ist übertragbar
Die Regelungen des Mustervertrags lassen sich auch auf andere Honorarverhältnisse – z. B. Lehrkräfte – übertragen. Auch hier darf keine Rolle spielen, dass die Honorarkraft auf Räumlichkeiten und Großtechnik des Vereins bzw. Auftraggebers angewiesen ist. Andernfalls käme eine selbstständige Tätigkeit in diesen Bereich kaum in Frage.

Bezahlte Sportler: Vergütungsgrenze beträgt jetzt 520 Euro

Das BMF hat die Vergütungsgrenze für „bezahlte“ Sportler angehoben und dazu den Anwendungserlass
zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 67a geändert. Der „Grenzbetrag“ liegt seit 01.01.2023 bei 520 Euro pro Monat.


Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung eine pauschale Grenze festgelegt, bis zu der vereinseigene
Sportler nicht als bezahlte Sportler eingestuft werden (AEAO, Ziffer 32 zu § 67a). Diese Grenze hat sie jetzt von 450 auf 520 Euro angehoben. Es handelt sich um einen pauschalen Aufwandsersatz. Bei Zahlungen bis 520 Euro pro Monat im Schnitt (d. h. bis 6.240 Euro pro Jahr) werden die Zahlungen also ohne Einzelnachweis der wirklichen Aufwendungen als Aufwandsersatz behandelt (BMF, Schreiben vom 23.01.2023, Az. IV A 3 – S 0062/22/10006 :001). Das gilt aber nur bezüglich der Zweckbetriebsgrenze, nicht für die Behandlung bei der Lohn- oder Einkommensteuer. Pauschale Aufwandsersatzzahlungen oder
Vergütungen über 250 Euro pro Monat (Nichtaufgriffsgrenze für Amateursportler) sind immer
lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Sportler des Vereins sind nicht nur die (aktiven)
Mitglieder des Vereins, sondern alle Sportler, die für den Verein auftreten, z. B. in einer Mannschaft
des Vereins mitwirken (AEAO-Ziffer 31 zu § 67a).

Mindestlohn liegt bei zwölf Euro pro Stunde. Das müssen gemeinnützige Vereine jetzt beachten

Das Thema „Mindestlohn im Verein“ war zuletzt etwas in der Versenkung verschwunden. Zu Unrecht, denn die Haftungsrisiken für Verein und Vorstand sind durchaus gegeben. Nehmen Sie die
Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro pro Stunde zum 01.10.2022 zum Anlass, bei Ihrem Verein
zu recherchieren, inwieweit Sie Maßnahmen ergreifen müssen.

Kein Mindestlohn bei Ehrenamt

Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind ausdrücklich von der Anwendung des Mindest lohngesetzes (MiLoG) ausgenommen. In § 22 Abs. 3 MiLoG heißt es: „Von diesem Gesetz nicht
geregelt wird die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen“.

Ehrenamtlich und unentgeltlich im Sinne des MiLoG sind z. B. Leistungen, die über den Übungsleiter- bzw. den Ehrenamtsfreibetrag vergütet werden. Mindestlohnrelevant sind dagegen Vergütungen für Übungsleiter oder Ehrenamtler, die die Freibeträge des § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG übersteigen.

Beschäftigungsverhältnis versus selbstständige Tätigkeit

Dann liegt nämlich ein Beschäftigungsverhältnis vor. Es ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer
vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Das ist der Fall, wenn der Beschäftigte in die Organisation eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Im Gegensatz dazu sind Vergütungen für eine selbstständige Tätigkeit nicht vom Mindestlohn erfasst. Selbstständigkeit ist gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit.

Sonstige Einkünfte von Vereinsmitgliedern

Sehr geringe Einkünfte führen regelmäßig zu keinem Arbeitsverhältnis. Bestimmte Grenzen hat die Rechtsprechung hier nicht gezogen. Bei gemeinnützigen Vereinen bewegt sich das aber regelmäßig innerhalb des Ehrenamtsfreibetrags. Bei Sportlern, für die der Freibetrag nicht gilt, bedeutet das, dass Zahlungen, die nicht wesentlich über einen Aufwandsersatz hinausgehen, ohne Bedeutung sind.

Wichtig:

Hier ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu prüfen, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Nach dem MiLoG ist diese Prüfung bei einem Künstler erforderlich, wenn die Vergütung mehr als 3.000 Euro im Jahr (Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG) beträgt. Dem Sportler steht kein Freibetrag zu. Bei ihm ist also jede Art von Vergütung, die über Aufwendungsersatz hinausgeht, mindestlohnrelevant.

Darf eine Übungsleiterin / ein Übungsleiter unter 18 Jahren eine Jugend- bzw. Kindergruppe leiten oder trainieren? Muss eine Aufsichtsperson über 18 Jahren anwesend sein?

Grundsätzlich gibt es haftungsrechtlich keine Altersgrenze, die ein vom Verein eingesetzte/r Übungsleiter/in überschritten haben muss. Vielmehr ist der Verein gegenüber seinen Mitgliedern bzw. Teilnehmern am Sportangebot verpflichtet, generell nur solche Personen einzusetzen, die für die konkrete Übungsleitertätigkeit geeignet sind. Das setzt auch nicht zwingend eine Übungsleiterausbildung voraus. Allerdings ist die Ableistung einer anerkannten Übungsleiterausbildung ein Indiz dafür, dass die Person über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Durchführung des Sportangebotes verfügt.

Damit ist es also eine Einzelfallfrage, ob der/die einzusetzende Übungsleiter/in tatsächlich für die Aufgabe geeignet ist. Dabei spielt zwar natürlich auch deren Alter eine Rolle, ist aber nicht das ausschlaggebende Kriterium. Sofern bei Ihrem Verein Zweifel an der Kompetenz des Jugendlichen als Übungsleiter bestehen sollten, sollten Sie auf den Einsatz lieber verzichten.

Sollte bei dem Einsatz des/der jungen Übungsleiter/in tatsächlich ein Mitglied zu Schaden kommen, so ist dies grundsätzlich nach Ziffer III.2.5.1 der ARAG-Sportversicherung bis zu einem Wert von 3.000.000,00 € versichert.

Bitte beachten Sie jedoch beim Abschluss des Übungsleitervertrages, dass der/die minderjährige Übungsleiter/in nur mit Zustimmung beider Eltern den Vertrag wirksam mit Ihnen schließen kann.

Wann darf einem Vorstandsmitglied oder anderen im Verein tätigen Personen eine Vergütung (z.B. im Rahmen der Ehrenamtspauschale) gezahlt werden?

Grundsätzlich ist eine ausdrückliche Regelung in einer Vereinssatzung, wonach an die für den Verein tätigen Personen eine Vergütung gezahlt werden darf, nicht erforderlich. Auch ohne eine ausdrückliche Satzungsregelung dürfen an für den Verein tätige Personen (angemessene) Vergütungen gezahlt oder (angemessene) Geschenke gemacht werden.

Eine Ausnahme gilt allerdings für den Vorstand des Vereins! Nach der Rechtsprechung des BGH darf an die Mitglieder des Vereinsvorstands von dem Verein nur dann eine Vergütung für die von den Vorstandsmitgliedern für die Vorstandsarbeit aufgebrachte Arbeitszeit oder Arbeitskraft gezahlt werden, wenn die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht (BGH, Beschl. v. 03.12.2007, Az. II ZR 22/07; Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87). Vergütung in diesem Sinne sind insbesondere auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwand abdecken (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87). Seit dem 01.01.2015 ist dies sogar in § 27 Abs. 3 S. 2 BGB ausdrücklich gesetzlich geregelt.

Allerdings hat der Vorstand auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein entstehen. Nach § 27 Abs. 3 BGB finden nämlich auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften Anwendung. In § 670 BGB ist ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen festgelegt.

Eine die möglicherweise nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz (EStG) steuerfreie Vergütung des Vorstands zulassende Regelung könnte zum Beispiel wie folgt lauten:

„Bei Bedarf können Vereinsämter, dies gilt insbesondere auch für Vorstandsämter, im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Vereinstätigkeit trifft [zuständiges Organ benennen]. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.“

Muss der Verein mit seinen Übungsleitern, wenn diese ehrenamtlich im Rahmen der Übungsleiterpauschale tätig sind, einen Vertrag schließen?

Rechtlich erforderlich für die Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrages ist eine schriftliche Vereinbarung über das Beschäftigungsverhältnis mit dem Verein nicht. Eine mündliche Absprache genügt. Es empfiehlt sich aber generell, nicht nur aus steuerlichen Gründen, sondern auch aus Beweisgründen, mit den Übungsleitern schriftliche Verträge zu schließen.

Müssen Trainer bzw. Übungsleiter im Verein zwingend über eine Lizenz verfügen?

Das Gesetz hat keine Regelung, die dies verlangen würde. Auch führt das Nichtvorliegen einer solchen Trainerlizenz nicht automatisch zu einer strengeren Haftung. Auch für das Eingreifen der ARAG Sportversicherung des LSVS ist dies kein Kriterium. Allerdings kann sich aus anderen Regelungen, insbesondere gesondert getroffenen Vereinbarungen, etwas anderes ergeben. Ein Beispiel: Der Betreiber des Schwimmbades verlangt im Rahmen der Überlassung des Schwimmbades an einen Schwimmverein, dass der anwesende Betreuer/Übungsleiter des Vereins das DLRG-Silber-Leistungsabzeichen haben muss.

Unser Verein möchte Vorstandsmitgliedern ggf. eine Ehrenamtspauschale zahlen – muss dies in der Satzung geregelt werden?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) darf an die Mitglieder des Vereinsvorstands von dem Verein nur dann eine Vergütung für die von den Vorstandsmitgliedern für die Vorstandsarbeit aufgebrachte Arbeitszeit oder Arbeitskraft gezahlt werden, wenn die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht (BGH, Beschl. v. 03.12.2007, Az. II ZR 22/07). Vergütung in diesem Sinne sind insbesondere auch sämtliche Pauschalen, die nicht tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwand abdecken (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87). Seit dem 01.01.2015 ist dies sogar in § 27 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausdrücklich gesetzlich geregelt. Es heißt dort: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“. Allerdings lässt § 40 BGB ausdrücklich zu, dass ein Verein dies in seiner Satzung anders regelt.

Folgerichtig bestimmt die Finanzverwaltung in dem Anwendungserlass zu § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO (AEAO), dass von Vereinen an Vorstandsmitglieder gezahlte Tätigkeitsvergütungen nur dann gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich sind, wenn eine entsprechende Satzungsregelung besteht. Fehlt eine solche Satzungsregelung, ist bei Auszahlung von Vergütung an den Vorstand die steuerrechtliche Förderungswürdigkeit gefährdet.

Formulierungsbeispiel: „Bei Bedarf können Vereinsämter, insbesondere auch Vorstandsämter, im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung bis zu der in § 3 Nr. 26 a EStG bestimmten Höhe ausgeübt werden. Über die jeweilige konkrete Höhe entscheidet xxx per Beschluss.“

Zu beachten ist, dass ohne eine konkrete Nennung eines anderen Beschlussorgans die Mitgliederversammlung darüber beschließt, wer etwas in welcher Höhe erhalten soll. Sofern ein anderes Organ des Vereins dies beschließen können soll, muss dieses Entscheidungsrecht ausdrücklich in die Satzung aufgenommen werden.

Außerdem hat der Vorstand auch ohne ausdrückliche Satzungsregelung einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein entstehen. Nach § 27 Abs. 3 BGB finden nämlich auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften Anwendung. In § 670 BGB ist ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen festgelegt. Dieser Aufwendungsersatz ist gesetzlich gewährleistet, braucht also eigentlich keine Erlaubnis durch Satzung oder Mitgliederversammlung. Jedoch ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Urt. v. 04.03.2014, Az. 6 K 9244/11) wegen des eindeutigen Wortlauts des § 10b Abs. 3 Satz 5 Einkommenssteuergesetz (EStG) dann eine Satzungsgrundlage erforderlich, wenn dem Vorstand für den Verzicht auf den Ersatz der ihm entstandenen Auslagen von dem Verein eine Zuwendungsbestätigung („Spendenquittung“) ausgestellt werden soll. Gegebenenfalls sollte dies deshalb ebenfalls in der Satzung geregelt sein.

Was ist die Übungsleiterpauschale und warum braucht der Verein hierzu jedes Jahr eine Bestätigung von seinen Übungsleitern?

Bei der „Übungsleiterpauschale“ handelt es sich nicht um ein besonderes Entgelt für einen Übungsleiter, sondern nur um eine Regelung im Einkommenssteuergesetz (EStG), wonach unter bestimmten Voraussetzungen eine gezahlte Vergütung beim Empfänger steuerfrei sein kann. Nach der entsprechenden gesetzlichen Regelung (§ 3 Nr. 26 EStG) sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter oder einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit bis zu dem Betrag von 2.400,00 € pro Jahr (200,00 € pro Monat) steuerbefreit, wenn die Vergütung von einem als gemeinnützig anerkannten Verein für diese Tätigkeit gezahlt wird. Mit Vergütung gemeint ist eine Entlohnung der von dem Übungsleiter aufgebrachten Arbeitskraft und Arbeitszeit.

Da es sich um einen Steuerfreibetrag beim Empfänger handelt, kann dieser den Betrag auch nur einmal in Anspruch nehmen. Hat der Übungsleiter also mehrere Übungsleitertätigkeiten bei verschiedenen gemeinnützigen Vereinen, werden alle Vergütungen zusammengerechnet. Deshalb darf ein Verein nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass er an jeden Übungsleiter bis zu 2.400,00 € im Jahr steuerfrei auszahlen kann. Das muss er mit jedem Übungsleiter jedes Jahr neu klären und sich vom Übungsleiter schriftlich bestätigen lassen. Denn nach den Lohnsteuerrichtlinien ist dies zwingende Voraussetzung dafür, dass der Verein auf die Steuerfreiheit vertrauen und die Vergütung steuerfrei behandeln darf. Ohne die Erklärung muss der Verein Lohnsteuer einbehalten und abführen, gegebenenfalls auch Sozialversicherungsbeiträge.

Kann einem Übungsleiter neben der Übungsleiterpauschale zusätzlich ein Auslagenersatz gezahlt werden?

Ein Ersatz der dem Übungsleiter in Ausübung der Tätigkeit für den Verein tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Auslagen ist oft aufgrund anderer steuerrechtlicher Regelungen steuerfrei. Deshalb können Auslagen oft neben der gegebenenfalls nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Vergütung („Übungsleiterpauschale“) ebenfalls steuerfrei ersetzt werden. Es kommt hier auf den Einzelfall an und kann nicht allgemein beantwortet werden.

Werden allerdings die Auslagen pauschal im Rahmen einer Aufwandsentschädigung ersetzt, so ist der Gesamtbetrag meist als Vergütung einzuordnen und muss dann in den nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreien Betrag von 2.400,00 € mit eingerechnet werden.