Er darf nach der Abgabenordnung seine ganzen Mittel an jeden anderen Verein der wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigt ist, weitergeben.
FAKT: Sollten die Vereinssatzung aus irgendeinem Grund geändert werden, empfiehlt es sich immer
darauf zu achten, dass durch die Änderung die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften weiterhin gewährt bleiben, bzw. eine falsch formulierte Satzung dahingehend zu ändern.
Die Tombola ist niemals ein Mittel der Zweckverwirklichung. Hierzu gibt es eine Sonderregelung in der Abgabenordnung in der angeordnet wird, dass Tombolen als Zweckbetrieb gelten. Sie muss nicht extra aufgeführt werden!
Wenn eine Tombola der Gemeinnützigkeit dienen soll, muss sie immer angemeldet werden. Man kann eine Tombola auch unangemeldet durchführen, dann fällt sie aber dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu und zählt zu den Einnahmen.
In der Satzung muss stehen, was der Verein tun will und wie er die steuerbegünstigten Zwecke verwirklichen will. Anhand dieser Angaben muss es dem Finanzamt möglich sein, zu prüfen, ob die Gemeinnützigkeit erfüllt wird.
FAKT: Eine Satzungsänderung muss spätestens innerhalb eines Monats nachdem eine Satzungsänderung wirksam wurde, dem Finanzamt gemeldet werden!
FAKT: Es wird empfohlen, den Wortlaut, der dem Finanzamt vorgelegten Mustersatzung, in der endgültigen Satzung möglichst wortgetreu zu übernehmen.
FAKT: § 59 AO: Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, ergibt, dass der Satzungszweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Z.B. Zweck des Vereins ist… (z.B. Tennis/Fußball/Kunst und Kultur)
FAKT: § 60 Abs. 1 AO: Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigung gegeben sind.
Die Verpflichtungen ergeben sich aus § 59 der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins muss sich aus der Satzung ergeben. Die Zweckverfolgung muss den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entsprechen und ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Ebenso muss die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungsbestimmungen entsprechen. Z.B. ein Fußballverein muss auch tatsächlich Fußball spielen.
Die Satzungszwecke einer gemeinnützigen Einrichtung dürfen keine nicht steuerbegünstigten
Nebentätigkeiten umfassen, auch wenn diese im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung unschädlich
sind. Wird nämlich nach der Satzung neben einem begünstigten ein nicht begünstigter
Zweck verfolgt, verstößt das gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i. S. v. § 51 Abs. 1 S. 1 und § 56
AO. Die Anerkennung der formellen Satzungsmäßigkeit ist dann insgesamt ausgeschlossen. Das
hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 18.08.2022, Az. V R 15/20).
Verfolgt eine gemeinnützige Einrichtung laut Satzung „gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚steuerbegünstigte Zwecke‘ der Abgabenordnung“, sind darin mildtägige Zwecke nicht inkludiert. Nur wenn sich die Satzung eindeutig auf mildtätige Zwecke festlegt, ist klar, anhand welcher
Steuerbegünstigung mit ihren eigenständigen Voraussetzungen das Finanzamt die Satzungsbestimmungen prüfen muss. Das hat der BFH entschieden.
Hintergrund:
Nicht immer ist die Abgrenzung anhand der konkreten Satzungszwecke ganz klar. So sind z. B. Alten-, Behinderten- oder Flüchtlingshilfe gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO. Sie können aber auch im Rahmen mildtätiger Zwecke betrieben werden. Der BFH hat klargestellt, dass sich die Satzung eindeutig auf mildtätige Zwecke festlegen muss, damit das Finanzamt prüfen kann, ob die Voraussetzungen erfüllt
sind, um die Steuerbegünstigung für Mildtätigkeit zu gewähren. Offen gelassen hat er, ob der
Begriff „mildtätig“ wörtlich in die Satzung aufgenommen werden muss. Aus seinem Urteil ergibt
sich aber, dass etwas Gegenteiliges kaum praktikabel ist (BFH, Urteil vom 01.02.2022, Az. V R 1/20).
Wichtig:
Die Unterscheidung von „mildtätig“ und „gemeinnützig“ ist deswegen wichtig, weil regelmäßig nur bei Mildtätigkeit Einzelpersonen unmittelbar unterstützt werden dürfen. Außerdem gilt bei mildtätigen Zwecken nicht der Grundsatz der Förderung der Allgemeinheit. Es dürfen also auch eng begrenzte oder abgeschlossene Personenkreise unterstützt werden.
Zuerst gilt es klarzustellen, dass alleine die Durchführung von Trainingsfahrten oder -freizeiten, selbst wenn die einzelne Fahrt nicht die Gemeinnützigkeits-voraussetzungen erfüllt, nicht automatisch die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet. Vielmehr ist entscheidend, ob die Fahrt der unmittelbaren Zweckverwirklichung dient oder nicht und wie dem folgend die Kosten und Einnahmen im Verein steuerlich behandelt werden. So ist allgemein bekannt, dass es gemeinützigkeitsrechtlich unschädlich ist, wenn Sportvereine bei Veranstaltungen auch Speisen und Getränke verkaufen. Dieser Verkauf ist nicht gemeinnützig. Sofern dies dann in der Buchhaltung des Vereins entsprechend als nicht gemeinnützig behandelt wird, ist das für den Verein grundsätzlich kein Problem.
Sind die Fahrten als Sportreisen und nicht als Touristikreisen einzuordnen, sind die dazugehörigen Ausgaben und Einnahmen dem Zweckbetrieb „Sport“ zuzuordnen. Sportreisen sind als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z.B. Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird. (s. AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2). Die Touristikreisen sind mit ihren Ausgaben und Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Zu beachten ist, dass sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins nur dann ein Zweckbetrieb sind, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins in einem Kalenderjahr die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 €, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verein kann aber auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Abs. 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Abs. 3 AO, also danach, ob an der jeweiligen sportlichen Veranstaltung bezahlte Sportler des Vereins teilgenommen haben. Ein solcher Verzicht sollte aber wohl bedacht und auf jeden Fall vorher mit einem fachkundigen Berater besprochen werden.
Es gibt keine gesetzliche Regelung, welche festlegt, welchen Wert ein von einem gemeinnützigen Verein gemachten Geschenk haben darf. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) Dürfen die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Jedoch sind nach Nr. 9 des vom Bundesfinanzministerium als Anweisung an die Finanzämter herausgegebenen Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 dann keine schädlichen Zuwendungen anzunehmen, wenn es sich bei den Aufwendungen um Annehmlichkeiten handelt, wie sie bei im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Eine feste betragsmäßige Grenze enthält aber auch diese Anweisung nicht.
Meist wird von den Finanzverwaltungen deshalb das Lohnsteuerrecht zu Rate gezogen, mit der Überlegung, dass wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer etwas steuerfrei zukommen lassen darf, dass dies in der Regel auch nicht gemeinnützigkeitsschädlich sein kann. Bis zum 31.12.2014 waren dies 40,00 €. Seit dem 01.01.2015 darf ein Arbeitgeber nunmehr seinem Arbeitnehmer Sachwerte bis zu einem Wert von 60,00 € steuerfrei zukommen lassen. Ob diese Erhöhung von den Finanzämtern auch bei den gemeinnützigen Vereinen Anwendung findet, ist noch offen. Die sicherste Vorgehensweise ist jedoch die, dass man dies mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt konkret klärt.
Die meisten Vereine erfüllen ihre Pflicht zur Rechnungslegung (gegenüber den Mitgliedern, aber auch gegenüber den Finanzbehörden) durch eine Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, also im Wesentlichen durch Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben. Diese Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitnah und geordnet vorzunehmen und müssen zehn Jahre lang geordnet aufbewahrt werden. Dies gilt auch für alle Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Lieferscheine, Quittungen, Auftragszettel, Bankauszüge, Buchungsanweisungen, Gehaltslisten, Kassenberichte, Portokassenbücher, Aufnahmeanträge von Mitgliedern sowie Kündigungserklärungen der Mitglieder). Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden ist oder die Unterlagen entstanden sind (§ 147 Abs. 4 AO). Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Unter den in § 147 Abs. 2 AO genannten Voraussetzungen können Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden.
Wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke steuerbegünstigte Vereine müssen auch die Vereinnahmung von Zuwendungen (z.B. Spenden) und deren satzungszweckgemäße Verwendung ordnungsgemäß aufgezeichnet und ein Doppel der Zuwendungsbestätigung aufbewahrt werden. Bei Aufwandsverzichtsspenden muss sich aus den Unterlagen genau ergeben, welcher Aufwand erstattet wurde. Dafür ist z. B. bei Fahrten eines Mitglieds im Auftrag des Vereins, für die ein pauschaler Kilometersatz erstattet wird, eine Liste erforderlich, in der die einzelnen Fahrten mit Zweck der Fahrt, Abfahrtspunkt und Ziel sowie der Entfernung festgehalten sind. Die Aufzeichnungen und Belege müssen ebenfalls zehn Jahre aufbewahrt werden.