Müssen Eltern von Kindern und Jugendlichen explizit auf den Beginn und das Ende der Aufsichtspflicht des Übungsleiters hingewiesen werden?

Vereinsplatz WND

Die Aufsichtspflicht über Minderjährige erlangt jemand nur, wenn das Gesetz dies vorsieht (z. B. bei Eltern), die Aufsichtspflicht vertraglich übernommen wird (z. B. Tagesmutter) oder aber sich aus dem tatsächlichen Verhalten ergibt (z. B. Durchführung Jugendtraining in Abwesenheit der Eltern). Damit verbunden sind eindeutig bestimmbare Bereiche, in denen eine Aufsichtspflicht gegeben ist oder nicht.

Beim Training im Sportverein beginnt die Aufsichtspflicht des Vereins, ausgeübt durch den Trainer und/oder Übungsleiter, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Eltern die Aufsichtspflicht nicht mehr wahrnehmen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Eltern die Schwimmhalle nicht betreten können, so dass die Aufsichtspflicht des Vereins dort beginnt, wo die Eltern nicht mehr ihre Aufsichtspflicht ausüben können. Das ist in der Regel von Beginn des Trainings bis zum Ende des Trainings. Je nach Sportart oder tatsächlicher Handhabung können diese Zeitpunkte aber auch abweichend sein. Am eindeutigsten ist es, wenn zwischen dem Verein und den Eltern ganz klare (und beweisbare) Vereinbarungen bestehen, wann die Aufsichtspflicht des Vereins beginnt und wann sie endet. Vereinbarungen setzen für ihre Wirksamkeit, wie der Name schon sagt, voraus, dass deren Inhalt beiden Seiten bekannt ist und beide Seiten damit einverstanden sind. Dem genügt zum Beispiel die mündliche und schriftliche Information der Eltern des teilnehmenden Minderjährigen vor der ersten Trainingseinheit.

Ein Hinweis auf der Internetseite genügt aus rechtlicher Sicht (alleine) nicht, da der Inhalt der Internetseite von den Eltern eines Minderjährigen nicht zwingend bekannt ist und man deshalb auch nicht von einer entsprechenden Beschränkung durch eine Vereinbarung ausgehen kann. Jedoch ist der Hinweis auf der Internetseite aus rechtlicher Sicht unschädlich und kann im Einzelfall vielleicht das eine oder andere Missverständnis vermeiden.

Bereits seit 2009 ist die Haftung des Vorstands, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung von nicht mehr als 720 € jährlich erhält, für einen bei der Wahrnehmung seiner Pflichten dem Verein oder einem Mitglied verursachten Schaden auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. Sind solche Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

Im Jahr 2013 wurde diese gesetzliche Haftungsbeschränkung auch auf die für den Verein tätigen Mitglieder erweitert (§ 31b BGB).

Nach der Rechtsprechung ist es aber auch erlaubt, dass ein Verein in seiner Satzung die vorgenannte Haftung auf die Fälle des Vorsatzes beschränkt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.11.2015, Az. 12 W 1845/15).

Formulierungsbeispiel:

Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern

Sind Mitglieder des Vorstands unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die den in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz. Das gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Vorstandsmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast.

Sind die vorgenannten Vorstandsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.

Haftung von Vereinsmitgliedern

Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die den in § 3 Nr. 26a EStG festgelegten Betrag nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz. Ist streitig, ob ein Vereinsmitglied einen Schaden vorsätzlich verursacht hat, trägt der Verein die Beweislast.

Sind die vorgenannten Vereinsmitglieder einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den Schaden vorsätzlich verursacht haben.

Es gibt keine gesetzliche Regelung, die Vereine generell zwingen würde, von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, egal ob bezahlt oder ehrenamtlich tätig, ein erweitertes Führungszeugnis zu verlangen, weil sie mit Kindern und Jugendlich zu tun haben.

Richtig ist aber, dass es für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe in § 72a SGB VIII eine Bestimmung gibt, wonach diese nur Personen beschäftigen dürfen, die nicht wegen Straftaten vorbestraft sind, die in einem erweiterten Führungszeugnis ausgewiesen würden. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen auch durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese ebenfalls keine entsprechend vorbestrafte Person beschäftigen. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich bei der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine nicht gegeben, da diese in der Regel keine Träger der freien Jugendhilfe sind. Doch dazu gibt es Ausnahmen. Ob Ihr Verein eine solche Ausnahme ist, kann nur im Einzelfall geprüft werden.

Allerdings kann sich in einem Verein die Pflicht zur Vorlage von erweiterten Führungszeugnissen durch die mit Kindern und Jugendlichen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch aus anderen Regelungen ergeben. So können die öffentliche Hand oder auch sonstige Organisationen Zuwendungen an den Verein davon abhängig gemacht haben, dass der Verein in der Kinder- und Jugendarbeit nur Personen einsetzt, die ein erweitertes Führungszeugnis ohne negative Eintragungen vorgelegt haben. Oder es gibt eine entsprechende Selbstverpflichtung des Vereins. Denn ob ein Verein grundsätzlich von allen Personen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses fordert, die vom Verein in der Kinder- oder Jugendarbeit eingesetzt werden, entscheidet jeder Verein -für den es keinen gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Zwang gibt- für sich selbst. Jedoch schafft es im Rahmen der Wirkung gegenüber Mitgliedern oder zukünftigen Mitgliedern Vertrauen schaffen, wenn der Verein grundsätzlich das erweiterte Führungszeugnis einsehen würde.

Beim Verein haftet nicht automatisch jeder, der den Verein auch vertreten darf. Aus Rechtsgeschäften des Vereins haftet einem Dritten gegenüber immer nur der Verein, nicht das für den Verein handelnde Vorstandsmitglied oder gar der gesamt vertretungsberechtigte Vorstand. Allerdings haften neben dem Verein das für den Verein handelnde Vorstandsmitglied für von ihm begangene unerlaubte Handlungen (z.B. Sachbeschädigung, Betrug) nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 823, 840 Abs. 1 BGB).

Ein Beispiel: Ein vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied schließt mit einem Sportmaterial-Hersteller einen Vertrag über die Lieferung von teuren Sportgeräten ab, dann haftet nur das Vereinsvermögen für die Erfüllung dieses Vertrages. Das vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied haftet nur dann persönlich (neben dem Verein), wenn schon bei Abschluss des Vertrages klar gewesen ist, dass der Verein die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllen kann (Betrug).

Grundsätzlich kommt es bei der Frage der Haftung des Übungsleiters für Pflichtverletzungen gegenüber den Übungsteilnehmern und/oder dem Verein nicht darauf an, ob dieser volljährig oder minderjährig ist. Alleine entscheidend ist, ob der konkrete Übungsleiter in der Lage ist, die Übungsstunden sach- und fachgerecht durchzuführen. Natürlich spricht einiges dafür, dass ältere Übungsleiter mehr Erfahrung haben als jüngere. Zwingend ist das aber nicht, schon weil die Dauer der Berufserfahrung und das Alter nicht gleich zu setzen sind. Demnach kommt es bezüglich der beabsichtigten Einsetzung minderjähriger Übungsleiter alleine darauf an, ob diese für die von ihnen auszurichtenden Übungsstunden ausreichend qualifiziert sind, was auch durch entsprechende Lizenzen nachgewiesen werden kann. Aber auch die Absolvierung entsprechender Lehrgänge für Übungsleiter ist nicht zwingend zum Nachweis einer ausreichenden Qualifikation.

Eines gibt es jedoch zu bedenken: Bei dem Abschluss des Übungsleitervertrages zwischen dem Verein und dem minderjährigen Übungsleiter bedarf es in der Regel der Zustimmung der (beiden) Erziehungsberechtigten, da es sich hierbei um Verträge mit beschränkt geschäftsfähigen Personen handelt. Die Minderjährige kann den Vertrag nicht alleine abschließen.