Sind Strafgebühren für Mitlieder bei Ablehnung der festgeschriebenen Zahlungsformen zulässig?

Vereinsplatz WND

Die Satzung kann Zahlungsformen für die Mitgliedsbeiträge festlegen und Zahlungen sanktionieren,
die abweichen. Ein bloßer Beschluss der Mitgliederversammlung kann das regelmäßig nicht.

FRAGE: Die Mitgliederversammlung unseres Vereins hat die künftige Zahlung der Beiträge per Lastschrifteinzug beschlossen und zugleich eine Strafgebühr von fünf Euro festgesetzt, wenn ein Mitglied nicht am SEPA-Verfahren teilnimmt oder Lastschriften widerruft. Ein Mitglied hat uns jetzt darauf hingewiesen, dass solche Gebühren nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig sind. Ist das zutreffend und wie sonst können wir das Zahlungsverfahren durchsetzen?

ANTWORT: In der Tat hat der EuGH (Urteil vom 02.12.2021, Rs. C-484/20) mit Verweis auf die Zahlungsdienste-Richtlinie der EU solche Gebühren ausgeschlossen. Das Problem liegt aber zunächst woanders.

Zahlungsform-Regelung per Satzung möglich: Die Zahlungsform der Beiträge kann verpflichtend nur in der Satzung geregelt werden. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Beitragsordnung reichen nicht. Die Satzung kann aber regeln, dass eine bestimmte Zahlungsform per Beschluss oder Beitragsordnung als verpflichtend erklärt werden kann. Unabhängig von der Frage der Strafgebühren war also schon der Beschluss der Mitgliederversammlung zum Zahlungsverfahren unwirksam, wenn keine entsprechende Satzungsregelung bestand.

Mitgliedschaftliche Regelung erforderlich Richtig ist, dass durch die Strafgebühr andere Zahlungsformen (z. B. Banküberweisung) mit einem Entgelt belegt werden. Das ist nach Art. 62 Abs. 4 der Zahlungsdienste-Richtlinie der EU im Rahmen von Verbraucherverträgen ausgeschlossen. Verpflichtungen, die per Satzung durch die Mitgliedschaft entstehen, sind aber keine Verbraucherverträge. Ebenso wie eine Beitragspflicht und ein Zahlungsverfahren kann die Satzung auch Gebühren für Verstöße gegen diese Vorgaben regeln. Es handelt sich dann um kein Entgelt für die
Nutzung einer nicht gewünschten Zahlungsform, sondern um eine Vereinsstrafe. Die ist zulässig,
wenn sie nicht willkürlich (sachlich unangemessen) oder „grob unbillig“ (deutlich zu hoch) ausfällt. Vor dem Hintergrund spricht nichts gegen eine Zusatzgebühr von fünf Euro.

PRAXISTIPP | Zusätzlich kann das Mitglied mit den Bankgebühren für die Lastschriftrückgabe
und mit eventuellen Mahnkosten belastet werden. Das muss die Satzung oder Beitragsordnung
nicht eigens regeln.

Ein Vereinsmitglied ist schwer erkrankt. Deshalb hat es seiner Tochter eine Vorsorgevollmacht erteilt, mit der sie auch das Stimm- und Rederecht des Vaters auf der Mitgliederversammlung unseres Vereins, wahrnehmen wollte. Das hat unser Vereinsvorstand mit Verweis auf die Gesetzeslage verweigert. Zu Recht?

ANTWORT:
Eine solche Vorsorgevollmacht reicht nur im Sonderfall aus. Dazu müsste die Satzung die Stimmrechtsübertragung erlauben und die Vollmacht an sich die Anforderungen an diese Übertragung erfüllen.

Persönliches Stimmrecht und Vollmacht
Nach § 38 BGB sind die Mitgliedschaftsrechte – und damit auch das Stimmrecht – nicht übertragbar. Diese Vorschrift ist zwar „nachgiebig“,
abgeändert werden kann sie aber nur per Satzung. Eine Vorsorgevollmacht würde also eine Stimmrechtsübertragung nur dann umfassen, wenn die Satzung diese grundsätzlich zulässt. Doch auch dann wäre fraglich, ob eine allgemeine Vorsorgevollmacht die Satzungsanforderungen an eine solche Stimmrechtsübertragung erfüllt. In der Regel wird das nicht der Fall sein, weil der Verein nicht prüfen kann, ob das Mitglied sein Stimmrecht noch selbst ausüben kann. Die Satzung könnte aber eine entsprechende Möglichkeit schaffen. Das Gleiche gilt für eine Betreuungsverfügung. Damit schlägt die Person dem Betreuungsgericht lediglich bestimmte Personen als Betreuer vor.

Mitglieder unter Betreuung
Etwas anderes gilt, wenn für das Mitglied gerichtlich eine Betreuung angeordnet wurde. Hier kommt es dann auf Art und Umfang der Betreuung an. Ist der Betreute geschäftsunfähig (das gilt auch für Kinder bis zum Beginn des siebten Lebensjahrs), hat er selbst kein Teilnahmerecht
an der Mitgliederversammlung. Dieses Recht (und damit auch das Antrags-, Rede- und Stimmrecht) übt dann der Betreuer für ihn aus.Statt die vollständige Geschäftsunfähigkeit festzustellen, kann das Gericht aber auch umfassende Einwilligungsvorbehalte anordnen. Diese können auch die mitgliedschaftlichen Rechte
betreffen. Dann kann der Betreute sein Stimmrecht nur mit Zustimmung des Betreuers ausüben. Hier gilt dann grundsätzlich das Gleiche wie für beschränkt geschäftsfähige jugendliche Mitglieder (im Alter von sieben bis 17 Jahren). Eine besondere Satzungsregelung ist in diesen
Fällen nicht erforderlich. Die Satzung könnte aber das Stimmrecht für diesen Personenkreis ausschließen. Von der Teilnahme an der Versammlung ausgeschlossen werden können aber nur Geschäftsunfähige.

Richtig ist, dass ein Mitglied ein außerordentliches Kündigungs- bzw. Austrittsrecht haben kann (§ 314 Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist aber, dass dem Mitglied unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Dabei trägt allerdings das Mitglied, das sich durch den Beitritt zum Verein den in der Satzung geregelten Kündigungsfristen unterwirft, grundsätzlich das Risiko, die Angebote des Vereins aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die es nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des Vereins nicht mehr zumutbar ist. Ein Wohnortwechsel stellt danach grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrags dar (BGH, Urt. v. 04.05.2016, Az. XII ZR 62/15 zum gleich gelagerten Problem bei Fitness-Studio-Mitgliedschaften).

Da das Mitglied selbst durch seinen Umzug den Umstand herbeigeführt hat, dass es die Leistungen des Vereins nicht mehr in Anspruch nehmen kann, hat es entsprechend kein Recht zu einer fristlosen Kündigung.

Es steht dem Verein aber grundsätzlich frei, ein Mitglied vor Ablauf der Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft zu entlassen (BAG, Urt. v. 18.05.2011, Az. 4 AZR 457/99). Einen Anspruch darauf hat das Mitglied jedoch nicht.

Wenn die Mitglieder neben dem Jahresbeitrag verpflichtend auch Arbeitsleistungen für den Verein erbringen sollen, um damit den Vereinszweck zu fördern, handelt es sich nach der Rechtsprechung um Beitragspflichten. Nach § 58 Nr. 2 BGB ist deshalb für eine Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistungen durch das Mitglied eine ausdrückliche Grundlage in der Satzung erforderlich. Die Arbeitspflicht muss eindeutig aus der Satzung zu entnehmen sein. Bloße Beschlüsse der Mitgliederversammlung – ohne Satzungsänderung- reichen ebenso wenig aus, wie die Beschlüsse des Vorstands.