Die Vereinssatzung bezieht sich immer nur auf das Mitglied und den Verein. Da hier auch andere, nicht vereinsangehörige Personen betroffen sein können. Für dritte Personen gilt die Satzung des Vereins nicht!
Die Salvatorische Klausel ist bei Vereinen nicht notwendig. Die Salvatorische Klausel bezieht sich auf Verträge. Die Mitgliedschaft in einem Verein ist aber kein Vertrag. Deshalb ist diese Klausel überflüssig.
Das Thema Datenschutz muss nicht in der Satzung vertreten sein! Durch den Beitritt in den Verein regelt sich das Thema der Datenverarbeitung für jedes Mitglied von selbst.
Ja, auch die muss notariell beglaubigt werden! § 57 Abs. 1 sagt, die Satzung legt den Namen fest! Das heißt, wenn der Name geändert wird, muss auch die Satzung geändert werden. Jede Änderung – sofern es sich um einen eingetragenen Verein handelt – wird erst wirksam mit Eintragung ins Vereinsregister. Das ganze Verfahren muss durchgeführt werden.
Der vertretungsberechtigte Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl muss die Änderungen zur Eintragung anmelden § 71 Abs. 1 S.2 BGB. Außerdem muss – sofern durch Gesetz für eine Erklärung die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist – die Unterschrift der Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. § 129 Abs. 1 S. 1 BGB
Wenn der Verein ein eingetragener Verein ist, werden Satzungsänderung erst wirksam, wenn diese im Vereinsregister eingetragen wurde. Anders bei einem nicht eingetragenen Verein. Bei dieser Vereinsart ist die Änderung gleich nach dem Beschluss gültig. § 71 Abs. 1 S. 1 BGB
Dies ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Antrag zu einer weiteren Satzungsänderung so rechtzeitig erfolgt ist, dass die Mitglieder, vor der Mitgliederversammlung die Information erhalten und sich somit entsprechend darauf vorbereiten können!
Bei einer Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung der Gegenstand der Satzungsänderung bezeichnet werden. Es muss schriftlich angekündigt werden, was geändert werden soll. In der Einladung sollte der neue Wortlaut der Satzungsänderung beigefügt sein. Dies dient nicht nur der Ankündigung, sondern auch dem Zweck, dass die Mitglieder sich sachgerecht auf die Versammlung vorbereiten können. § 32 Abs. 1 S. 2 BGB. Möglich ist auch, den Satzungsentwurf der Einladung beizufügen und bei der Tagesordnung den Punkt „Satzung“ aufzuführen.
FAKT: Da es sich bei der Satzung um die Verfassung des Vereins handelt, welche Grundlage sämtlichen Handelns ist, ist die Änderung von erheblicher Bedeutung für alle Mitglieder. Daraus folgt zugleich, dass an die Mitteilung der Tagesordnung hohe Anforderungen zu stellen sind, um dem Zweck des § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB gerecht zu werden. Dabei ist der Tagesordnungspunkt Satzungsänderung grundsätzlich ungenügend, erst recht gilt dies für Bezeichnungen wie Anträge oder Verschiedenes.
Nach § 32 Abs. 1 S. 1 BGB ist dies zulässig, sofern es vorher in der Satzung entsprechend festgehalten wurde.
FAKT: Anders ist es bei der Änderung des Zweckes des Vereins. Dafür ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Änderung einer Satzung erfordert nicht einen gewissen Prozentsatz der Mitglieder, sondern nur eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, also der bei der Abstimmung teilnehmenden. § 33 Abs. 1 S. 1 BGB