Wann werden Satzungsänderungen wirksam?

Vereinsplatz WND

Anders als Wahl und Rücktritt des Vorstandes wird eine Satzungsänderung nicht sofort, sondern erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Herrschende Rechtspraxis ist aber, dass auf Basis einer Satzungsänderung bereits Beschlüsse möglich sind. Allerdings werden diese Beschlüsse erst mit Eintra-gung ins Vereinsregister wirksam.

Bei Satzungsänderung immer durch das Finanzamt bestätigen lassen, dass die Gemeinnützigkeit durch die Änderung nicht verloren geht.

Satzungsänderungen werden mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Daher kann eine Änderung
der Satzungsklausel zur Vorstandsbildung mit anschließender Vorstandswahl problematisch sein.

Nach neuer Satzung soll es drei gleichberechtigte Vorstandsmitglieder ohne Amtsbezeichnung geben, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Können wir Neuwahl und Satzungsänderung in einem Zug durchführen?

Sie müssen beachten, dass der vertretungsberechtige Vorstand die Anmeldung zum Vereinsregister vornehmen muss. Deswegen brauchen Sie eine Zwischenlösung.

Satzungsänderung mit Eintragung wirksam
Anders als Wahl und Rücktritt des Vorstands wird eine Satzungsänderung nicht sofort, sondern erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Herrschende Rechtspraxis ist aber, dass auf Basis einer Satzungs-änderung bereits Beschlüsse möglich sind. Allerdings werden diese Beschlüsse erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. In Ihrem Fall bedeutet das, dass Sie zwar nach dem Beschluss über die Änderung der Vorstandszusammensetzung den Vorstand wählen können. Seine Amtszeit beginnt aber erst, wenn die Satzungsänderung im Vereinsregister eingetragen ist.

Wirksam bestellten Vorstand anmelden
Die Anmeldung zum Vereinsregister muss durch den Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl erfolgen. Das kann und muss der neue Vorstand tun. Die Eintragung im Vereinsregister hat hier nur eine rechtsbe-kundende, keine rechtserzeugende Wirkung. In Ihrem Fall führt das zu einem Problem. Der neue Vorstand ist noch nicht im Amt, weil das die Eintragung der Satzungsänderung voraussetzt. Der alte ist nicht mehr vertretungsfähig, weil ein dafür erforderliches Mitglied fehlt.

PRAXISTIPP: Gleichwohl können Sie Satzungsänderung und Neuwahl des Vorstands in einer Mitglieder-versammlung vornehmen. Das erfordert lediglich eine Übergangslösung bei der Bestellung des Vorstands. Gehen Sie wie folgt vor: „ Zunächst bestellen Sie den Vorstand nach alter Satzungsregelung. Hier würde es genügen, wenn Sie einen der künftigen Kandidaten in das vakante Amt nachwählen. Die Amtszeit dieses Vorstands befristen Sie bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung. Dann beschließen Sie die Satzungsänderung. Schließlich wählen Sie den Vorstand in neuer Zusammensetzung und legen den Beginn seiner Amtszeit auf den Zeitpunkt der Eintragung der Satzungsänderung ins Vereinsregister
fest. Ist die erfolgt, kann sich der neue Vorstand zum Register anmelden.

Vereine können seit 21.03.2023 hybride und virtuelle Mitgliederversammlungen (MV) einberufen.
Die gesetzliche Neuregelung in § 32 BGB stellt aber hohe Anforderungen an die Umsetzung einer
hybriden Mitgliederversammlung. Zudem macht sie die virtuelle Versammlung von der Zustimmung
der Mitglieder abhängig. Es gibt deswegen nach wie vor Regelungsbedarf in der Satzung. Denn damit
werden nicht nur rechtliche Unsicherheiten der Neuregelung beseitigt, sondern zugleich sichtbare
Regelungen, auf die sich alle Mitglieder einstellen können und deren Einhaltung gewährleistet ist,
geschaffen. Wir machen Sie mit den Details vertraut.

Das neue BGB -Recht und die Satzung
§ 32 BGB – und damit auch die Neuregelung zur virtuellen Mitgliederversammlung – ist eine
nachgiebige Regelung (§ 40 BGB). Sie kann also durch Satzung abgeändert werden. Das bedeutet
insbesondere, dass vor der Gesetzesnovellierung eingeführte Satzungsregelungen zur virtuellen Mitgliederversammlung ihre Gültigkeit behalten und es hier deswegen grundsätzlich keinen Änderungsbedarf gibt. Dennoch sollten Vereine prüfen, ob die gesetzliche Neuregelung ihren organisatorischen Bedürfnissen und technischen Möglichkeiten entsprechen – und die Satzung bei Bedarf anpassen.

Die Besonderheiten der Neuregelung
Die Regelung in § 32 Abs. 2 (neu) BGB verlangt, dass Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung nur virtuell teilnehmen, ihre Mitgliederrechte uneingeschränkt wahrnehmen können. Das Rede-, Antrags- und Stimmrecht muss also in gleicher Form gewahrt werden wie in einer Präsenzversammlung.

Hybride MV: Auf Gleichbehandlung achten
Für eine hybride Mitgliederversammlung gilt zudem der Gleichbehandlungsgrundsatz. Die digital
teilnehmenden Mitglieder müssen also die gleichen Möglichkeiten bezüglich des Rede-, Antrags-
und Stimmrechts haben wie die anwesenden. Die Satzung könnte das aber einschränken. Das ist grundsätzlich kein Problem, weil die Mitglieder nach der BGB-Regelung ja die Wahl zwischen
digitaler und Präsenzteilnahme haben.

Mitgliederrechte bei virtueller MV wahren
Anders bei der virtuellen Teilnahme. Hier müssen die Mitgliederrechte sichergestellt sein. Denkbar wäre zwar, dass der Verein im Sonderfall virtuelle Versammlungen mit eingeschränkten Rechten durchführt (z. B. kein Rederecht gewährt). Dann muss es aber in jedem Fall zusätzlich auch Versammlungen geben, die die vollen Teilnahmerechte sicherstellen.

Der Verein muss – insbesondere mit Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder – prüfen, ob er diese
Anforderungen technisch und organisatorisch umsetzen kann. Wenn nicht, kann er diese Mitgliederrechte
punktuell einschränken. Aber eben nur punktuell, weil diese Mitgliederrechte nicht grundsätzlich entzogen werden dürfen. Denkbar wären folgende Modelle:

  • Bei hybriden Mitgliederversammlungen haben nur die anwesenden Mitglieder die uneingeschränkten Mitgliederrechte. Dann muss aber jedes Mitglied selbst entscheiden können, ob
    es vor Ort oder virtuell teilnimmt.
  • Die virtuelle Mitgliederversammlung wird im Sonderfall mit eingeschränkten Teilnahmerechten
    durchgeführt; daneben gibt es regelmäßige Präsenzversammlungen, die die Mitgliederrechte
    uneingeschränkt gewährleisten.

Eine solche Einschränkung der Mitgliederrechte könnte insbesondere darin bestehen, dass die Mitglieder kein Rederecht, sondern nur das Antrags- und Stimmrecht haben. Es werden also Beschlüsse ohne Aussprache gefasst. Die Anträge könnten dabei z. B. vorab schriftlich vorgelegt werden. Faktisch entspräche das – der nach BGB möglichen – schriftlichen Beschlussfassung.

Die virtuelle MV in der Satzung
Eine Grundregelung zur virtuellen Mitgliederversammlung muss die Satzung durch § 32 Abs. 2 BGB jetzt nicht mehr schaffen. Die Gesetzesneuregelung verlangt aber für eine rein virtuelle Mitgliederversammlung einen Beschluss der Mitgliederversammlung. Der ist durch eine entsprechende Satzungsregelung verzichtbar. Da das Quorum für eine Satzungsänderung (nach BGB drei Viertel der anwesenden
Mitglieder) höher ist als für die Einführung der virtuellen Mitgliederversammlung, wird das insbesondere bei Neugründungen sinnvoll sein. Die Entscheidung, ob die Mitgliederversammlung in Präsenzform oder virtuell durchgeführt wird, überträgt die Satzung dann dem Vorstand:

SATZUNGSKLAUSEL /
Vorstand beschließt virtuelle MV
Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung – sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen – auch als virtuelle Versammlung einberufen werden, an der die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben können.

Erläuterungen zur Klausel
Gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist eine Präsenzversammlung nur bei einer Beschlussfassung nach Umwandlungsrecht, also bei einer Verschmelzung des Vereins oder einem Rechtsformwechsel.
Grundsätzlich kann der Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl die Mitgliederversammlung einberufen. Er entscheidet dann auch über die Art der Durchführung. Es wäre dazu kein Beschluss des Vorstands erforderlich. Diese Regelung verhindert also, dass ein einzelnes alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied über die Art entscheidet, in der die Mitgliederversammlung durchgeführt wird. Ohne
Beschluss des Vorstands kann so nur eine Präsenzversammlung einberufen werden.

SATZUNGSKLAUSEL /
Sicherstellung der Mitgliederrechte
Zulässig ist dabei die Nutzung jede Art der Telekommunikation und Datenübertragung, auch in Kombination verschiedener Verfahren, die die Ton- (und Bild-)Übertragung aller Redebeiträge sowohl der in Präsenz als auch die online teilnehmenden Mitglieder von und an diese garantiert. Damit ist gewährleistet, dass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der Mitglieder, die online teilnehmen, gesichert ist.

Erläuterungen zur Klausel
Die Regelung des § 32 Abs. 2 (neu) BGB verlangt bei der virtuellen Mitgliederversammlung die
Zustimmung einer vorhergehenden Versammlung. Das dient dem Mitgliederschutz.

Die Regelung stellt klar, dass die Mitgliederrechte auch dann voll gewahrt sind, wenn der Vorstand über die Art der Versammlung entscheidet. Hier hat die Rechtsprechung eine entsprechende Vorgabe gemacht (OLG Hamm, Beschluss vom 04.08.2022, Az. 27 W 58/22).

SATZUNGSKLAUSEL /
Einladung und Zugangsdaten
Die Mitglieder erhalten die Zugangsdaten zum virtuellen Versammlungsraum spätestens drei Tage vor Beginn der Versammlung. Die Mitglieder sind verpflichtet, übermittelte Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Virtuell teilnehmende Mitglieder müssen sicherstellen, dass unberechtigte Dritte von den Inhalten der Versammlung keine Kenntnis erhalten können.

Erläuterungen zur Klausel
Satz 1 der Regelung stellt klar, dass die Zugangsdaten nicht schon mit der Einladung verschickt werden müssen und die Mitglieder den Erhalt der Zugangsdaten prüfen müssen. Satz 2 dient insbesondere dazu klarzustellen, dass eventuelle Pflichtverletzungen der Mitglieder beim Umgang mit den Zugangsdaten nicht zulasten des Vereins gehen. Über die Sicherung der Zugangsdaten hinaus wird damit klargestellt,
dass ausschließlich Mitglieder die Bild- und Tonübertragung verfolgen dürfen.

PRAXISTIPP | In der Regel empfiehlt es sich, in der Satzung keine konkreten Vorgaben zur technischen
Umsetzung der virtuellen Mitgliederversammlung zu machen, weil dann eine Satzungsänderung erforderlich wäre, wenn neuer Techniken eingeführt werden. Denkbar wäre es, das in einer Geschäftsordnung zu regeln, auf die dann in der Einladung verwiesen wird. Die technischen und organisatorischen Bedingungen für die virtuelle Mietgliederversammlung müssen für die Mitglieder nämlich so genau definiert sein, dass sie alle nötigen Voraussetzungen auf ihrer Seite schaffen können. Eine Geschäftsordnung macht es dann überflüssig, das jeweils in der Einladung zur Mitgliederversammlung zu erläutern.

Keine virtuelle MV für bestimmte Beschlüsse
Regelt die Satzung, dass Mitgliederversammlungen auf elektronischem Weg stattfinden können, gilt das für alle Versammlungen und Beschlussgegenstände. Es kann daher sinnvoll sein, dass die Satzung die virtuelle Mitgliederversammlung in bestimmen Fällen ausschließt:

SATZUNGSKLAUSEL /
Für diese Fälle ist keine virtuelle MV gestattet
In folgenden Fällen ist eine Durchführung der Mitgliederversammlung bzw. eine Beschlussfassung auf elektronischem Weg unzulässig:
„- bei der Jahreshauptversammlung
„- bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins oder über die Änderung des Satzungszwecks

Virtuelle MV in vereinfachter Form
Nicht immer ist für eine Beschlussfassung eine eigene Mitgliederversammlung erforderlich. Oft geht es nur darum, die Zustimmung der Mitglieder zu eher formalen Fragen einzuholen oder die Zustimmung zu Geschäften, die im Einzelfall über das bisher Übliche (Vereinsherkommen) hinaus gehen.

Das BGB sieht als Alternative zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung nur die schriftliche Beschlussfassung vor (§ 32 Abs. 3 BGB neu). Weil dafür die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich ist, ist dieses Verfahren in den meisten Vereinen nicht praktikabel.

Die Satzung kann dafür eine Sonderform der virtuellen Mitgliederversammlung vorsehen, in der die Beschlussfassung im Vordergrund steht und das Rederecht der Teilnehmer eingeschränkt ist.

SATZUNGSKLAUSEL /
„Virtuelle Beschlussfassungs-MV“
Eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstands auch auf elektronischem Weg zulässig. Abweichend von § 32 Abs. 3 BGB ist dafür keine Zustimmung der
Mitglieder erforderlich. Die entsprechenden Beschlussvorlagen werden den Mitgliedern zusammen
mit dem Termin zehn Tage vor der Beschlussfassung per E-Mail übermittelt. Sie können bis zu drei Tage vor Beginn der Abstimmung Änderungsanträge einreichen.

Die Beschlussfassung erfolgt im Rahmen einer Videokonferenz oder auf vergleichbarem Weg. Ein Rede- oder Antragsrecht haben die Mitglieder in diesem Rahmen nicht mehr.

Erläuterungen zur Klausel
Die Ladungsfrist kann von der Frist abweichen, die für eine Präsenz-Mitgliederversammlung gilt. Während der Vorstand die Möglichkeit hat, die Beschlussvorlagen zu erläutern und zu begründen, muss den Mitgliedern kein Rederecht eingeräumt werden. Zur schnelleren Durchführung wird das Antragsrecht nur im Vorfeld der Beschlussfassung ermöglicht und auf eine eventuelle Änderung der Beschlussvorlagen
beschränkt.

Anforderungen an die Technik
Der neue § 32 Abs. 2 BGB lässt die Frage offen, wie virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlungen
technisch umzusetzen sind. Vorgaben ergeben sich deswegen nur aus den allgemeinen vereinsrechtlichen Anforderungen an die Mitbestimmung der Mitglieder:

  • Es muss eine Technik gewählt werden, die für alle Mitglieder verfügbar ist oder verfügbar gemacht wird. Andernfalls wäre die Teilnahme an der Mitgliederversammlung unzumutbar erschwert. Die Hard- und Software darf also keine zu hohen fachlichen Anforderungen an die Nutzer stellen.
  • Sie muss es erlauben, das Rede- und Antragsrecht uneingeschränkt auszuüben und die Stimmabgabe nach den allgemeinen Maßgaben der Satzung zu erlauben.

Die Hardwareanforderungen, die man dabei sicher an jedes Mitglied stellen kann, ist der Besitz eines PC und/oder eines Smartphones sowie eines Internetzugangs mit E-Mail-Adresse. Erforderliche Software muss frei verfügbar sein bzw. vom Verein kostenfrei gestellt werden.

Einberufung per E-Mail?
Eine Regelung zur Einberufung der Mitgliederversammlung auf digitalem Weg (z. B. per EMail) enthält die gesetzliche Neuregelung nicht. Es kann deswegen zu der paradoxen Situation kommen, dass – mangels einer entsprechenden Satzungsregelung – die Mitgliederversammlung virtuell durchgeführt werden kann,
dazu aber per Brief eingeladen werden muss.

E-Mail erfüllt „Schriftliche Einladung“
Grundsätzlich gilt: Regelt die Satzung, dass zur Mitgliederversammlung „schriftlich“ eingeladen wird, ist die Einladung per E-Mail generell zulässig. Schriftform in diesem Sinn meint nämlich die Textform nach § 126b BGB, die auch durch digitale Medien erfüllt ist.

In der Regel kann die Einladung dann per EMail erfolgen, wenn das (etwa wegen des speziellen
Mitgliederkreises) keine „unzumutbare Erschwernis“ darstellt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung zur Einladung per E-Mail, kann aber kein Mitglied zur Angabe seiner E-Mail-Adresse verpflichtet werden. Das gilt auch, wenn eine angegebene E-Mail-Adresse ungültig wird. Das Mitglied muss dann wieder brieflich
eingeladen werden.

Satzungsregelung wird trotzdem empfohlen
Die Satzung sollte deswegen eine Regelung zur Einladung per E-Mail enthalten. Sie könnte wie folgt lauten:

SATZUNGSKLAUSEL /
Einladung per E-Mail
„Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail mit einer Frist von … Tagen“.

Die Mitglieder müssen dann nicht eigens zur Angabe der E-Mail-Adresse verpflichtet werden, weil sich das von allein versteht. Eine klarstellende Regelung ist aber dennoch sinnvoll:

SATZUNGSKLAUSEL /
E-Mail-Angabe der Mitglieder
„Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand ihre aktuelle E-Mail-Adresse mitzuteilen. Unterlässt das Mitglied das, ist der Verein nicht verpflichtet, es auf anderem Wege einzuladen.“

Wichtig | Natürlich ist auch eine Einladung über andere elektronische Medien zulässig (etwa über Messenger Dienste). Das muss die Satzung dann aber ausdrücklich regeln. Möglich wäre auch eine Ankündigung auf der Website des Vereins. Einladungen, die den Mitgliedern nicht direkt zugehen, sind aber nur für turnusmäßige Mitgliederversammlungen zulässig (deren ungefähren Termin die Mitglieder absehen können).

Bedeutung für die Vereinspraxis
Bisher waren virtuelle Mitgliederversammlungen nur mit entsprechender Satzungsregelung möglich. Das hat die Einführung von § 32 Abs. 2 BGB geändert. Vereine können nun auch ohne entsprechende Satzungsregelungen eine hybride oder rein virtuelle Mitgliederversammlung abhalten. Das bedeutet: Für Vereine, die nicht extra ihre Satzung ändern möchten, erleichtert die Gesetzesänderung zukünftig die Durchführung ihrer Versammlungen.

Neuregelung lässt Zweifelsfragen offen
Dennoch bleiben eine Reihe von Gestaltungsfragen und -optionen offen, die nur per Satzung rechtsicher geklärt werden können. Je nach individueller Situation können unterschiedliche Satzungsregelungen sinnvoll sein. Damit werden nicht nur rechtliche Unsicherheiten der Neuregelungen beseitigt, sondern zugleich sichtbare Regelungen geschaffen, auf die sich alle Mitglieder einstellen können und deren
Einhaltung gewährleistet ist.

Verankerung in Satzung bleibt angeraten
Deswegen empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit die Durchführung einer virtuellen
Mitgliederversammlung auch künftig in der Satzung zu verankern. So kann zum einen sichergestellt werden, dass unabhängig vom Votum der Mitgliederversammlung auf Dauer virtuell getagt werden kann. Zum anderen lässt sich so ausschließen, dass Beschlüsse über die Art der Versammlung angefochten werden können und so eine rechtliche Unsicherheit entsteht.

Vereinssatzungen sehen neben dem Vorstand oft einen Geschäftsführer vor, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt. Diese Vorgaben genügen, um einen solchen Geschäftsführer als besonderen Vertreter ins Vereinsregister einzutragen. Die Satzung muss nicht ausdrücklich den Begriff „besonderer Vertreter“ benutzen, vielmehr kann sich aus ihrer Auslegung ergeben, dass er die Befugnisse eines besonderen Vertreters haben soll (KG Berlin, Beschluss vom 21.04.2022).

Nach § 51 Satz 3 Abgabenordnung (AO) gelten funktionale Untergliederungen (also Abteilungen) von Vereinen selbst nicht als selbständige Steuersubjekte. Grund dafür ist, dass verhindert werden soll, dass Vereine ihre Abteilungen verselbständigen, um zum Beispiel die Besteuerungsfreigrenze von 35.000 € gemäß § 64 Abs. 3 AO, die Zweckbetriebsgrenze „Sport“ von 45.000 € (bis zum Veranlagungszeitraum 2012: 35.000 €) gemäß § 67a Abs. 1 AO oder die übrigen in den Einzelsteuergesetzen gewährten Freigrenzen und Freibeträge, insbesondere die Grenze von 17.500 € (Kleinunternehmer-Regelung des § 19 Umsatzsteuergesetz) mehrfach in Anspruch zu nehmen. Auch dann, wenn die Abteilungen (zum Beispiel Fußball-, Handball-, Tennis-, Turnabteilungen usw.) eine gewisse Selbständigkeit besitzen, sind sie nicht als selbständige Steuersubjekte zu behandeln. Steuersubjekt ist der Hauptverein. Alle Aktivitäten, die in den einzelnen Abteilungen stattfinden, sind steuerrechtlich als solche des Hauptvereins anzusehen.

Für die steuerlichen Belange müssen daher die einzelnen Abteilungen alle Einnahmen und Ausgaben, die von ihnen erwirtschaftet bzw. getätigt worden sind, dem Hauptverein melden. Der Hauptverein hat dieses Zahlenmaterial in sein Rechenwerk zu übernehmen und muss die steuerlichen Konsequenzen aus den einzelnen Aktivitäten ableiten (zum Beispiel Umsatz- und Vorsteuerbeträge ermitteln, ertragsteuerliche Ergebnisse feststellen). Die Abteilungen müssen alle Einnahmen und Ausgaben und nicht die saldierten Ergebnisse (= Gewinne oder Verluste) dem Hauptverein melden. In dem Rechenwerk des Hauptvereins sind diese Einnahmen und Ausgaben dem jeweiligen Tätigkeitsbereich zuzuordnen.

Zu empfehlen ist allerdings eine Satzungsregelung, wonach die Abteilungsvorstände verpflichtet sind, die Einnahmen und Ausgaben der Abteilung zum Ende des Veranlagungsjahres dem Vorstand des Hauptvereins vollständig und unter Vorlage der entsprechenden Belege zu melden und darüber hinaus schriftlich zu erklären, dass die Angaben und Unterlagen vollständig sind.

Formulierungsbeispiel: Die jeweilige Abteilung hat unter Beachtung der steuerlichen Grundsätze jeweils zum Ende eines Kalenderjahres die Einnahmen/Ausgaben dem Vorstand des Vereins mit den entsprechenden Belegen vorzulegen. Zudem muss der Abteilungsleiter eine Erklärung unterzeichnen, in der er die Vollständigkeit der vorgenannten Daten und Unterlagen versichert.

Dadurch wird -zumindest solange der Vorstand des Hauptvereins keine Hinweise auf Verstöße des Abteilungsvorstands gegen diese Satzungspflichten hat- die persönliche Haftung des Vorstands des Hauptvereins für diesen Bereich grundsätzlich ausgeschlossen. Es bleibt aber bei der steuerrechtlichen Verantwortlichkeit des Hauptvereins, auch für die Abteilungen.

Die Abteilungen können tatsächlich nur dann selbständige Rechtssubjekte werden, indem diese satzungstechnisch von dem Hauptverein völlig gelöst werden und sich deren Verbindung zum Hauptverein dann eigentlich auf die Mitgliedschaft der Abteilung im Hauptverein beschränkt. Insbesondere müssen die Leitung der Abteilungen und deren Finanzen völlig unabhängig von denen des Hauptvereins sein. Das käme aber einer „Zerstückelung“ des Hauptvereins gleich, weil die Abteilungen dann auch erleichtert aus dem Hauptverein austreten könnten.

Sollten einzelne Vorstandsämter nicht besetzt werden können, brauchen diese aus rechtlicher Sicht nicht aus der Satzung gestrichen zu werden. Sollte allerdings der Verein wegen (einzelner) fehlender Vorstandsmitglieder nicht mehr nach § 26 BGB vertreten sein, empfiehlt es sich über eine Anpassung der Vereinssatzung an diese Situation nachzudenken.

Es ist derzeit rechtlich nicht erforderlich, dass in der Satzung geregelt wird, wer Zugriff auf welche Daten des Vereins hat. Aber es kann gemacht werden. Flexibler wäre der Verein, wenn er entsprechende Regelungen nicht direkt in der Satzung sondern der Datenschutz im Verein in einer Vereinsordnung geregelt wird. Sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, wäre dann für den Erlass der Vereinsordnung und deren Änderungen die Mitgliederversammlung zuständig. Es für die Verabschiedung oder nachfolgende Änderung die einfache Mehrheit genügen und es wäre auch -im Gegensatz zu Satzungsänderungen (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB)- keine Eintragung in das Vereinsregister erforderlich, damit die Vereinsordnung bzw. deren Änderungen wirksam werden.

Gibt es keine ausdrücklichen Regelungen zum Datenschutz in der Satzung oder einer wirksamen Vereinsordnung, dann ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) trotzdem das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung der Geschäftszwecke des Vereins zulässig, wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist. Es müsste also in jedem Einzelfall geprüft werden, wer im Vorstand welche Daten für die vorgenannten Zwecke tatsächlich braucht.

Sofern ein Verein sich für eine Datenschutzregelung entscheidet (egal ob in der Satzung oder einer Vereinsordnung), darf diese in der Regel nur dann inhaltlich über die Regelungen des § 28 Abs. 1 BDSG hinausgehen, wenn zusätzlich jedes Mitglied in die entsprechende Erhebung, Verarbeitung, Nutzung oder Verwendung ausdrücklich und schriftlich eingewilligt hat.

Nach § 67 BGB ist jede Änderung im nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins vom Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Anmeldung muss von dem Vorstand in öffentlicher Form beglaubigt sein (in der Regel durch den Notar). Außerdem muss die Kopie einer Urkunde vorgelegt werden, aus der sich die Änderung ergibt.

Bei der Änderung durch Neuwahl eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds ist dies in der Regel das Protokoll der Versammlung, in der die Wahl stattgefunden und die gewählte Person die Annahme des Amtes erklärt hat. Bei der Änderung durch Rücktritt im vertretungsberechtigten Vorstand erfolgt in der Regel durch die Vorlage des Rücktrittschreibens des Vorstandsmitglieds.

Da in der Vereinssatzung in der Regel die einzelnen Amtsinhaber der Vorstandsämter nicht namentlich aufgeführt sind, muss nach eine Änderung im Vorstand normalerweise keine Satzungsänderung mitsamt Eintragung der Änderung im Vereinsregister erfolgen.

Bei Wiederwahl aller Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands, gibt es keine Änderungen, welche in das Vereinsregister eingetragen werden müssten. Dann sind auch keine Änderungen anzumelden.

Auch bei Änderungen oder Neuwahlen im Vorstand der nicht zum vertretungsberechtigten Vorstand nach § 26 BGB gehört, muss dies nicht beim Amtsgericht angezeigt werden.

Nach der Beschlussfassung der Satzungsänderung durch das zuständige Vereinsorgan muss der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB in vertretungsberechtigter Zahl die Änderungen zur Eintragung beim Vereinsregister anmelden (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BGB). Denn erst mit der Eintragung in das Vereinsregister wird die Satzungsänderung wirksam (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Die Unterschriften des Vorstands unter der Anmeldung, nicht das Protokoll der Versammlung oder die Unterschriften darunter, müssen öffentlich beglaubigt werden (§ 77 BGB). Das erfolgt in der Regel durch einen Notar, der damit (nur) die Echtheit der Unterschriften bestätigt.

Die Anmeldung ist das Schreiben, mit dem dem Gericht die Änderungen zur Eintragung in das Vereinsregister angezeigt werden. Das Protokoll ist der Anmeldung lediglich in Kopie als Anlage beizufügen. Außerdem ist der Anmeldung neben dem Protokoll der Mitgliederversammlung auch eine konsolidierte Fassung der Satzung beizufügen, also ein vollständiger Text der Satzung in der neuen Fassung (§ 71 Abs. 1 S. 3 BGB).