Wie läuft die Übermittlung einer E-Rechnung ans Finanzamt ab? (Stand: 01.01.2025)

Vereinsplatz WND

Hat das Finanzamt bisher zur Überprüfung der Steuererklärung oder -anmeldung eine Rechnung angefordert, so hat der Verein diese typischerweise in Kopie vorgelegt oder als PDF übersandt.


Das hat sich ab 2025 geändert: Handelt es sich bei der angeforderten Rechnung um eine ERechnung,
ist der strukturierte Datensatz zu übermitteln. Das ist nun über ELSTER möglich.

Vereine müssen ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 UStG). Das gilt auch für E-Rechnungen. Bei diesen ist mindestens der strukturierte Rechnungsteil – dieser enthält alle Pflichtangaben i. S. v. §§ 14, 14a UStG – acht Jahre lang so aufzubewahren, dass er unveränderbar in seiner ursprünglichen Form vorliegt.

Für die Übermittlung gibt es keinen vorgeschriebenen Weg. Es kommen z. B. der Versand per E‑Mail, die Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle, der gemeinsame Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbunds, die Übergabe z. B. auf einem USB‑Stick oder der Download über ein Internetportal in Betracht. Der Übermittlungsweg der E‑Rechnung im konkreten
Einzelfall kann zivilrechtlich zwischen den Parteien geregelt werden, z. B. durch Vertrag.

Seit dem 01.01.2025 gilt die Pflicht, E-Rechnungen versenden und empfangen zu können. Das BMF
hat eine FAQ-Seite „Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) ERechnung“ Bundesfinanzministerium – Fragen und Antworten zur Einführung der obligatorischen (verpflichtenden) E-Rechnung zum 1. Januar 2025 erstellt, deren Inhalte aber teils vom offiziellen BMF-Anwendungsschreiben abweichen. VBM macht Sie mit den vereinsrelevanten Äußerungen vertraut.

Fallen Vereine unter die Regelungen?
Vereine können sowohl eine nichtunternehmerische als auch eine unternehmerische Tätigkeit ausüben. Ist der Verein unternehmerisch tätig, sind die allgemeinen Regelungen für die verpflichtende E-Rechnung anzuwenden. Das bedeutet: Der Verein muss E-Rechnungen empfangen können und selbst E-Rechnungen ausstellen, sofern keine Ausnahmeregelung greift.
Betreffen Leistungen den nichtunternehmerischen (ideellen) Bereich des Vereins, muss der Verein weder E-Rechnungen empfangen können noch selbst E-Rechnungen ausstellen. Zwar besteht auch für Umsätze an eine juristische Person, die kein Unternehmer ist (also z. B. an einen nichtunternehmerisch tätigen Verein), eine Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung. Diese kann aber auch als sonstige Rechnung ausgestellt und übermittelt werden.

Nach § 10b Abs. 1 S. 1, 7 f. EstG können Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung als Sonderausgaben abgezogen werden!

FAKT: Nicht abziehbare Mitgliedbeiträge an Körperschaften sind die, die

  • den Sport (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung)
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freitzeitgestaltung dienen,
  • die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenorndung) oder
  • Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung oder
  • deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert

Wenn die Einnahmen über 45.000 Euro oder der Gewinn über 5.000 Euro liegt ist der Verein steuerpflichtig und kann somit Verluste ausgleichen.

Ab Einnahmen über 45.000 Euro oder einem Gewinn über 5.000 Euro fallen Steuern an.

Das Betreiben eines Clubheims oder z.B. der Verkauf von Rostwürsten bei einer Zweckbetrieblichen Veranstaltung, gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

FAKT: Für den ideellen Bereich sind, wenn Spenden, Beiträge, Erbschaften oder Zuschüsse kommen, weder Gewerbe- noch Körperschafts- oder Erb-Steuer sind abzuführen. Auch von der Umsatzsteuer ist der Verein befreit.

Veranstaltungen, die entsprechend des ideellen Bereichs durchgeführt werden. Sportvereine veranstalten Sportevents, Musikvereine z.B. Konzerte

Hier geht es um die Verwaltung des Vereinsvermögens, Geldanlagen oder die Vermietung von Vereinsheimen usw.