Können Mitglieder Auskunft über die Ein- und Ausgaben verlangen?

Vereinsplatz WND

Mitglieder können in der Mitgliederversammlung Ein- und Ausgaben in Frage stellen und Ansicht über die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben und den dazugehörigen Belegen verlangen.

§ 259 Abs. 1 BGB

Natürlich darf ein Mitglied (auch wenn er Vorstandsmitglied ist) für z.B. Übungsleiter-/Trainertätigkeit eine Vergütung erhalten.

FAKT: Ehrenamts- oder Aufwandspauschalen nur im angemessenen Rahmen und nur mit Satzungsregelung!

FAKT: Nach § 665 BGB ist die Mitgliederversammlung berechtigt dem Vorstand Weisungen zu erteilen!

Nein, das geht nicht.

Es sei denn, derjenige, der die Ehrenamtspauschale laut Satzung zugesprochen bekommt, kann diese natürlich auch wieder an den Verein spenden und kann somit für diesen Betrag eine Spendenquittung erhalten.

FAKT: Man unterscheidet zwischen Ehrenamtspauschale (840 € steuerfrei im Jahr) oder die Übungsleiterpauschale für Wissen vermittelnden-, künstlerischen- oder pflegerischen Tätigkeiten (bis zu 3.000 € pro Jahr steuerfrei)

Nein, diese Jahresabschlussveranstaltung ist völlig unproblematisch.

JA! Die Vergütung der Einspeisung hat nichts mit Sport zu tun und dient somit nicht der Gemeinnützigkeit des Vereins.

Dies sind Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Tätigkeitsbericht, Protokoll der Mitglieder-versammlung, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen. Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle verschaffen kann.

Das reine überlassen von etwas ist keine Sachspende. Nur die Schenkung der Sache gilt als Sachspende.

Hier muss auch der tatsächliche Wert der Sache benannt werden.

FAKT: Zuwendungsbestätigungen/Spendenquittungen müssen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt werden. Muster als ausfüllbare Formulare finden Sie unter https://www.formulare-bfinv.de

Zu jeder Spendenquittung muss eine Kopie aufbewahrt werden (§50 Abs. 7 S. 1 EStDV)

Wenn der Verein als gemeinnützig anerkannt ist, dürfte er über diese Mitgliedsbeiträge Zuwendungs-bestätigungen ausstellen.

Mitgliedbeiträge in einem Naturschutz- oder Bildungsvereine z.B., können steuerrechtlich als Spende gelten gemacht werden. Nicht aber die Mitgliedbeiträge die den Sport fördern! Wenn für diese Beiträge Spendenquittungen ausgestellt würden, gefährdet dies die Gemeinnützigkeit des Vereins und könnte zu einer Strafhaftung des Vereins führen.

Spenden sind, zivilrechtlich gesehen, nichts anderes als eine Schenkung.

Z.B.: Ein Metzger unterstützt den Verein mit 200 Würstchen für das Trainingslager der Jugend.

Hier darf eine Spendenquittung ausgestellt werden, da die Schenkung/Spende (Würstchen) der Gemeinnützigkeit des Vereins dient. Andererseits, unterstützt der Metzger den Verein mit 200 Würstchen zum Verkauf beim Sommerfest, handelt es sich nicht um eine Spende, da der Verkauf der Würstchen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dient. Hierfür darf keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden.