Können für Mitgliedbeiträge Spendenquittungen ausgestellt werden?

Vereinsplatz WND

Nach § 10b Abs. 1 S. 1, 7 f. EstG können Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung als Sonderausgaben abgezogen werden!

FAKT: Nicht abziehbare Mitgliedbeiträge an Körperschaften sind die, die

  • den Sport (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 der Abgabenordnung)
  • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freitzeitgestaltung dienen,
  • die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenorndung) oder
  • Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung oder
  • deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Nummern 1 bis 4 fördert

Wenn die Einnahmen über 45.000 Euro oder der Gewinn über 5.000 Euro liegt ist der Verein steuerpflichtig und kann somit Verluste ausgleichen.

Ab Einnahmen über 45.000 Euro oder einem Gewinn über 5.000 Euro fallen Steuern an.

Das Betreiben eines Clubheims oder z.B. der Verkauf von Rostwürsten bei einer Zweckbetrieblichen Veranstaltung, gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

FAKT: Für den ideellen Bereich sind, wenn Spenden, Beiträge, Erbschaften oder Zuschüsse kommen, weder Gewerbe- noch Körperschafts- oder Erb-Steuer sind abzuführen. Auch von der Umsatzsteuer ist der Verein befreit.

Veranstaltungen, die entsprechend des ideellen Bereichs durchgeführt werden. Sportvereine veranstalten Sportevents, Musikvereine z.B. Konzerte

Hier geht es um die Verwaltung des Vereinsvermögens, Geldanlagen oder die Vermietung von Vereinsheimen usw.

Spenden, Beiträge, Erbschaften, Zuschüsse, Steuerbefreiungen (KSt, GewSt, ErbSt).

Der ideele Bereich ist der, wofür der Verein gegründet wurde.

Ist es ein Sportverein oder ein Kulturverein. Das ist das, was den Verein ausmacht.

Es gibt den Ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Nach § 59 AO wird die Steuervergünstigung gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.

Die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen!

Die Zwecke der §§ 52 bis 55: Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit, kirchliche Zwecke, Selbstlosigkeit. Einer oder mehrere dieser Zwecke müssen ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden!