Die Zuordnung von sportlichen Veranstaltungen zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb bei Teilnahme vereinseigener – mit einer Aufwandspauschale bis 450 Euro vergüteter – Sportler und die individuelle Besteuerung der Sportler sind steuerlich zwei Paar Schuhe. Das hat der BFH klargestellt.
Hintergrund:
Sportliche Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn keine bezahlten Sportler teilnehmen. Das regelt § 67a Abs. 3 AO. Die Finanzverwaltung hat für vereinseigene Sportler eine Aufwandspauschale von 450 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt festgelegt. Bis zu dieser Höhe sollen Zahlungen an Sportler keine Folgen für die Zweckbetriebszuordnung der Veranstaltung haben (AEAO Nr. 32 zu § 67a). Zuwendungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler bewertet die Finanzverwaltung dabei regelmäßig als Ersatz von besonderen Aufwendungen der Sportler für ihren Sport und rechnet sie deswegen nicht auf die Aufwandspauschale an.
Diese gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Zahlungen hat aber auf die Besteuerung des Sportlers keinen Einfluss. § 67a AO – so der BFH – regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb sind. Dieses Gesetzesnorm hat aber keinerlei Bezug zur Einkommensbesteuerung des Sportlers (BFH, Urteil vom 15.12.2021, Az. X R 19/19). Das sieht übrigens auch die Finanzverwaltung in Nr. 32 AEAO zu § 67a nicht anders.
Der Bundestag hat am 22.09.2022 das „Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“
verabschiedet. Darin befindet sich auch eine Regelung, die für Ihre Vereinsgastronomie interessant ist:
Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, sollen im Jahr 2023 weiterhin dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Jetzt stellt sich die Frage, ob man Kleinunternehmer (Vorjahresumsatz < 22.000 Euro UND Jahresumsatz unter 50.000 Euro) ist, dann hat man mit der Umsatzsteuer nichts zu tun, ansonsten ja.
Das sind Aufmerksamkeiten, sofern nichts zugezahlt werden muss ist dies als Ausgabe dem ideellen Bereich zugeordnet werden, sobald eine Zuzahlung erfolgt wäre diese als Einnahme zu erfassen.
Alles in den ideellen Bereich.
Wirtschaftsbereich darf nicht auf dauerhaft von den anderen Bereichen gesponsert werden.
Kauf von Spielzeug ist ideeller Bereich.
Bastelmaterial kaufen und verkaufen ist Wirtschaftsbereich.
Spende ideeller Bereich.
Verkauf von Kuchen ist Wirtschaftsbereich.
Nein, die Beiträge müssen den Bereichen händig zugeordnet werden.
Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung werden die tatsächlichen Ein- und Ausgaben aufgezeichnet. Bei Buchführungspflicht muss genau abgegrenzt werden.
Ist der Mitgliederbereich, Mitgliedsbeiträge, Verbandsbeiträge alles was der Vereinszweck darstellt.