Worauf ist zu achten bei verspäteten Neuwahlen des Vorstands?

Vereinsplatz WND

Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt, einmal jährlich muss eine Mitgliederversammlung stattfinden.

Nun war die letzte Mitgliederversammlung im April 2024. Würde bedeuten in 2026 finden wieder Neuwahlen statt.

Ist es ok, wenn im Januar 2026 die Neuwahl stattfindet ? Oder müssen genau die 2 Jahre eingehalten werden? Würde dann bedeuten, eine Neuwahl wäre erst ab April 2026 möglich ?

Antwort der DSEE, Stand 15.07.2025:

Wenn in der Satzung steht: „Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt.“, dann bedeutet das grundsätzlich eine Amtszeit von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Wahl. Sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, wäre regulär wieder eine Wahl im April 2026 anzusetzen, wenn der Vorstand zuletzt im April 2024 gewählt wurde. Eine Neuwahl vor Ablauf der Amtszeit wäre dann formal zu früh – es sei denn, die Satzung erlaubt dies ausdrücklich.

Natürlich kann die Mitgliederversammlung auch eine vorzeitige „Abwahl des Vorstands“ beschließen und etwa einen Termin im Januar 2026 ansetzen. Allerdings könnte dies ohne besonderen Grund zu Anfechtungen führen. Wenn sich jedoch Vorstand und Mitglieder einig sind – etwa im Fall eines freiwilligen Rücktritts des Vorstands vor Ablauf der regulären Amtszeit – ist eine vorzeitige Ab- und Neuwahl grundsätzlich möglich. Allerdings verschiebt sich dadurch auch der Wahlrhythmus für die Zukunft.

Eine spätere Neuwahl nach Ablauf der zwei Jahre stellt hingegen kein Problem dar, sofern die Satzung folgenden Passus enthält: „Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.“

Fazit: Letztlich kommt es auf die genaue Formulierung in der Satzung an. Ist dort nichts Abweichendes geregelt, empfehlen wir, den Neuwahlrhythmus von zwei Jahren stets einzuhalten.

Sollte künftig dauerhaft ein anderes Verfahren gewünscht sein, ist eine entsprechende Satzungsänderung in Betracht zu ziehen.

Die Amtszeit des Vorstands läuft bald ab und wir haben noch keine Kandidaten für die Neuwahl.
Allerdings enthält unsere Satzung eine Klausel, nach der der Vorstand nach Ende der Amtsperiode
im Amt bleibt. Wie lange gilt das und müssen die Vorstandsmitglieder unbegrenzt weitermachen?

ANTWORT: Die Amtsverlängerungsklausel bedeutet, dass die Amtszeit nicht automatisch endet. Allerdings kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen, auch wenn sich hier kein neuer Vorstand findet. Dort kann er seinen Rücktritt erklären, ansonsten bleibt er im Amt.

Zweck von Amtszeitverlängerungsklauseln
In den meisten Vereinssatzungen ist die Amtszeit des Vorstands begrenzt – üblicherweise auf ein bis drei Jahre. Eine solche Klausel ist eigentlich nicht erforderlich. Denn der Vorstand kann jederzeit abberufen werden. Eine Amtszeitbegrenzung erzwingt aber Neuwahlen am Ende der Amtszeit. Das Problem dieses Procedere ist, dass der Verein ohne gesetzlichen Vertreter ist, wenn die Amtsperiode endet und noch
keine Neuwahlen erfolgt sind.


Deswegen wird die Klausel zur Begrenzung der Amtszeit meist um eine Amtsverlängerungsklausel
ergänzt. Ihr Sinn besteht darin, dass der alte Vorstand im Amt bleibt, wenn die Neuwahlen nicht rechtzeitig vor Ende der Amtszeit erfolgen. Amtszeitverlängerungsklauseln führen also dazu, dass die Amtszeit des Vorstands nicht automatisch endet. Regelt die Satzung es nicht anders, gilt diese
Amtszeitverlängerung unbegrenzt. Der Vorstand bleibt im Vereinsregister eingetragen und hat weiter alle Vertretungsbefugnisse.

Wann endet die Amtszeit des Vorstands?
Die Neuwahl ist automatisch die Abberufung des amtierenden Vorstands. Ohne Neuwahl verlängert sich die Amtszeit grundsätzlich unbegrenzt; sprich das Amt endet erst mit dem Rücktritt. Den Rücktritt müssen Vorstandsmitglieder – jeweils einzeln – gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied oder gegenüber der
Mitgliederversammlung erklären.

Wichtig:

Das absehbare Ende der Amtszeit stellt keine Überraschung dar. Damit greift die sog. Unzeitregelung hier nicht. Der Vorstand kann nicht in Haftung genommen werden, wenn sein Rücktritt den Verein schädigt.

Regelt die Satzung, dass ein Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern bei der Sitzung anwesend ist, bezieht sich das nur auf den amtierenden Vorstand.
Treten Vorstandsmitglieder zurück, bilden die verbleibenden den Vorstand, so das OLG Karlsruhe.

Regelt die Satzung also z. B., dass der Vorstand nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig ist, werden lediglich die verbleibenden amtierenden Vorstandsmitglieder
berücksichtigt. Solange ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist, kann es dann auch die Mitgliederversammlung einberufen. Ein Beschluss des Vorstands ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Bestellung eines Notvorstands kommt dann nicht in Frage. Im Übrigen – so das OLG – wäre auch ohne Vorstand die Einberufung per Minderheitenbegehren – also mit Ermächtigung der einfachen Mitglieder durch das Amtsgericht – möglich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2024)

Nein, nur der, der den Schaden verursacht hat, ist zu Schadensersatz verpflichtet!

Wenn der Vorstand seine Pflicht verletzt oder mutwillig Kosten verursacht, ist er dem Verein zu Schadensersatz verpflichtet!

Ja, für eine steuerbegünstige Organisation darf man eine Ehrenamtspauschale in Höhe von 840,00 € steuerfrei erhalten.

FAKT: Wenn der Vorstand zum Ausführen eines Auftrages notwendige Aufwendungen hat, ist der Verein zum Aufwendungsersatz verpflichtet!

Grundsätzlich ist ein Vereinsvorstand zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet!

Ein Beschluss wird nach Abstimmung in der Vorstandsitzung durch Mehrheitsbeschluss gefasst.

Ein Mehr-Personen-Vorstand wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.

Grundsätztlich kann ein Vorstand auch aus nur einer Person bestehen! Je nachdem was in der Satzung steht.