Ab wieviel Jahren kann ich in den Vorstand eines Vereins?

Vereinsplatz WND

Wer in einem Vorstand tätig sein darf, richtet sich nach den Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit im BGB.

Ab dem vollendeten siebenten Lebensjahr ist ein Mensch beschränkt geschäftsfähig. Stimmen die gesetzlichen Vertreter zu, so kann ab diesem Alter auch eine Vorstandstätigkeit ausgeübt werden.

Hauptpflicht des Beauftragten ist die Besorgung des übertragenen Geschäfts, und zwar im Zweifel persönlich und in einer gewissen Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit aber gemäß den Vereinbarungen, Vorgaben und Weisungen der Mitgliederversammlung. Vor allem muss er die Interessen des Vereins wahrnehmen und sich gegenüber dem Verein loyal verhalten. Für ihm übergebenen Sachen hat der Vorstand die Pflicht zur Bewahrung und Obhut. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vereins am Laufen zu halten.

Das Gesetz sagt, dass auf die Geschäftsführung des Vereinsvorstandes das Auftragsrecht Anwendung findet. Nach § 666 BGB, Auftragsrecht, darf das mit der Aufgabe betraute Vorstandsmitglied seine Aufgaben nicht an einen anderen übertragen. Aufgaben delegieren darf man natürlich, verantworten muss es aber das jeweilige Vorstandsmitglied. Wer in einen Vorstand gewählt wird, ist verantwortlich für sein Aufgabengebiet.

Ein Verein kann in seiner Satzung festlegen, welche Ämter im Vorstand vertreten werden. Ein Verein „kann“, muss aber nicht, eine Person vorsehen, die sich speziell um finanzielle Angelegenheiten kümmert. Das Gesetz geht davon aus, dass Vorstand insgesamt dafür verantwortlich ist, die Geschäfte des Vereins zu regeln und somit auch die Finanzen. Der Vorstand kann in seiner Satzung aber vorsehen, dass eine oder mehrere bestimmte Personen die Finanzen regeln.

Im Gesetz steht lediglich, dass der Verein einen Vorstand haben muss, jedoch nicht, wie und aus wieviel Personen sich der Vorstand zusammensetzt! Der einzelne Verein kann also in seiner Satzung festlegen, wie sich der Vorstand zusammensetzt. Verbreitet ist die Regelung einen Vorstand aus Vorsitzendem, stellvertretendem Vorsitzendem, Schriftführer sowie Kassierer und stellvertretendem Kassierer zu bilden.

In unserem Verein ist es zu einem erbitterten Streit über die künftige Ausrichtung gekommen. Der Vorstand hat die Mehrheit der Mitglieder hinter sich. In der Mitgliederversammlung hat er Mitgliedern der „Gegenpartei“ auf deren Nachfragen hin Auskünfte zu Geschäftszahlen verweigert und sich das durch einen Beschluss absegnen lassen. Darf er das? Unsere Satzung sagt dazu nichts.

ANTWORT: Das Informationsrecht der Mitglieder ist grundsätzlich individuell. Nur im Sonderfall darf der Vorstand Auskünfte verweigern.

Auskunftsrecht ist gesetzlich verankert
Nach § 27 Abs. 3 BGB finden auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften (§§ 664 bis 670 BGB) Anwendung. § 666 BGB gibt dem Auftraggeber (der Mitgliederversammlung) ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich sowohl auf zurückliegende Jahre (Rechenschaftspflicht) als auch auf laufende Geschäfte bezieht. Es spielt demnach keine Rolle, wenn die Satzung dazu keine Regelungen trifft. Das Informationsrecht der Mitglieder ist umfassend und muss nicht erst durch die Satzung geschaffen werden.

Umfassende Informationsrechte der Mitglieder
Das Informationsrecht der Mitglieder muss regelmäßig in der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. Es ist umfassend und persönlich. Der Grundsatz lautet: Ein Mitglied muss alle Informationen bekommen, die es benötigt, um die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sinnvoll und sachgerecht ausüben zu können. Das betrifft alle Geschäftsführungsangelegenheiten des Vorstands, wozu insbesondere die Vermögensverwaltung gehört. Auskünfte zu einzelnen Ausgaben oder Einnahmen kann der Vorstand also grundsätzlich nicht verweigern. Selbst die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern des Vereins stehen hinter diesem Informationsrecht zurück. In der Regel ist also auch der
Datenschutz kein ausreichender Grund, Auskünfte zu verweigern.

Da das Auskunftsrecht individuell ist, kann es auch nicht per Beschluss der Mitgliederversammlung eingeschränkt oder ausgehebelt
werden.

Informationsverweigerung nur im Sonderfall
Der Vorstand hat nur in einem Fall das Recht, Informationen zu verweigern: Wenn die Gefahr besteht, dass diese Informationen zu vereinsfremden Zwecken verwendet werden und dem Verein dadurch ein erheblicher Schaden entstehen könnte. Das wird aber die seltene Ausnahme sein. Doch selbst in diesem Fall muss die Mitgliederversammlung über die Auskunftsverweigerung entscheiden.

Rechtlich ist unbedingt erforderlich lediglich ein Vorstandsmitglied, welches den Verein dann den Verein außergerichtlich und gerichtlich vertritt. Diese Variante ist jedoch praktisch bedenklich, da bei Ausfall dieser einen Person (z. B. wegen Krankheit oder Amtsniederlegung) der Verein rechtlich nicht mehr handlungsfähig ist. Deshalb sollte die Satzung eines Vereins zumindest die Regelung enthalten, dass der Vorstand aus zwei Personen besteht, die jeweils alleine vertretungsberechtigt sind.

Nein, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches das Vereinsrecht beinhaltet, kennt nur den vertretungsberechtigten Vorstand als solches und lässt auch zu, dass dieser aus beliebig vielen oder auch nur aus einer Person besteht. Es steht jedem Verein frei, in seiner Satzung die Anzahl von Vorstandsmitgliedern festzulegen oder auch einen um nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder „erweiterten Vorstand“ einzurichten.

Die Antwort auf diese Frage hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Während noch 1983 zum Beispiel das Landgericht Darmstadt entschieden hat, dass in einem laut Satzung aus mehreren Personen bestehenden Vorstand eines eingetragenen Vereins Personalunion bei mehreren Vorstandsposten nur zulässig ist, wenn die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt (LG Darmstadt, Beschl v. 04.07.1983, 5 T 499/83). Entschied das Oberlandesgericht Hamm dann 2010, dass eine Vorstandswahl, die eine Person in mehrere in der Satzung vorgesehene Vorstandsämter beruft, wirksam ist, sofern nicht die Satzung die personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter untersagt (OLG Hamm, Beschl. v. 30.11.2010, Az. 15 W 286/10). Lässt sich eine entsprechende Beschränkung in der Satzung nicht feststellen, steht es den Mitgliedern kraft ihrer Vereinsautonomie frei, wie sie die vorgesehenen Vorstandsämter besetzen wollen.

Sofern die Satzung kein ausdrückliches Verbot der Personalunion enthält, ist nach aktueller Rechtslage die Wahl zum/zur Kassierer/in in Personalunion rechtlich möglich.

Nein, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches das Vereinsrecht beinhaltet, kennt nur den vertretungsberechtigten Vorstand als solches und lässt auch zu, dass dieser aus beliebig vielen oder auch nur aus einer Person besteht. Es steht jedem Verein frei, in seiner Satzung die Anzahl von Vorstandsmitgliedern festzulegen oder auch einen um nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder „erweiterten Vorstand“ einzurichten.