Dürfte ein Vorstand von einer Weisung der Mitgliederversammlung abweichen?

Vereinsplatz WND

Der Vorstand darf von diesen Weisungen abweichen, wenn anzunehmen ist, dass die Mitgliederversammlung mit der Abweichung einverstanden sein wird. Diese Entscheidung des Vorstands muss dieser – vor der Abweichung der Mitgliederversammlung mitteilen und deren Entscheidung abwarten, es sei denn der Aufschub wäre mit Gefahr verbunden.

FAKT: Die Abweichung von einer Weisung der Mitgliederversammlung ohne deren Zustimmung ist eine Pflichtverletzung!

TIP: Wenn Vereinssatzung flexibel gestaltet und die Mitgliederversammlung diese genehmigt, hat der Vorstand mehr Handlungsspielraum.

Nach § 27 Abs. 3 BGB darf der Vorstand für seine geleistete Arbeit keine Vergütung erhalten! Es sei denn es wird nach § 40 S. 1 BGB in der Satzung anders geregelt. Wenn diese Vergütung in der Satzung eingetragen darf von § 27 Abs. 3 BGB abgewichen werden. Nicht ausreichend ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung und erst recht kein ein Vorstandsbeschluss.

FAKT: Die Ehrenamtspauschale geregelt im § 3 Nr. 26 AE, sagt, dass wenn jemand für seine Arbeit im gemeinnützig tätigen Verein von diesem eine Vergütung erhält, ist diese bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei ist.

Der Vorstand hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht dafür zu sorgen, dass die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß und in eigenverantwortlicher Führung laufen.

Das muss genau in der Satzung deklariert werden.

In der Regel ist dies der sogenannte geschäftsführende Vorstand, nicht die Beisitzer.

FAKT: Wenn der Vorstand eine Pflicht aus seinem Amtsverhältnis, kann der Verein Ersatz für den hierdurch entstandenen Schaden verlangen. § 280 Abs. 1 S. 1BGB

Nach § 26 Abs. 1 BGB muss ein Verein einen Vorstand haben! Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat somit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Das heißt, wenn keine Beschränkung in der Satzung steht, darf der Vorstand nach außen alle Belange vertreten. Wenn die Vertretungsmacht des Vorstandes in irgendeiner Art beschränkt werden soll, muss es ausführlich in der Satzung aufgeführt werden.

Die Geschäftsführung muss den Satzungsregelungen entsprechen! Den Grundsätzen von Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit, Ausschließlichkeit!

Die Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds, und das damit einhergehende Stimmrecht, ist ein sogenanntes höchstpersönliches Recht und darf nicht beispielsweise im Wege der Einzelvertretungsberechtigung/Vollmachtserteilung an eine andere Person übertragen werden. Jedenfalls dann nicht, wenn das Vorstandsmitglied in Persona gewählt worden ist.
Nach dem Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“ sollte es jedoch möglich sein, in einer Vereinbarung unter den Vorstandsmitgliedern zur erlauben, dass das Vorstandsmitglied „XY“ einen Vertreter entsendet. Allerdings wäre ich sehr vorsichtig, wenn es um Abstimmungen geht.

Wer in einem Vorstand tätig sein darf, richtet sich nach den Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit im BGB.

Ab dem vollendeten siebenten Lebensjahr ist ein Mensch beschränkt geschäftsfähig. Stimmen die gesetzlichen Vertreter zu, so kann ab diesem Alter auch eine Vorstandstätigkeit ausgeübt werden.

Hauptpflicht des Beauftragten ist die Besorgung des übertragenen Geschäfts, und zwar im Zweifel persönlich und in einer gewissen Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit aber gemäß den Vereinbarungen, Vorgaben und Weisungen der Mitgliederversammlung. Vor allem muss er die Interessen des Vereins wahrnehmen und sich gegenüber dem Verein loyal verhalten. Für ihm übergebenen Sachen hat der Vorstand die Pflicht zur Bewahrung und Obhut. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Geschäfte des Vereins am Laufen zu halten.

Das Gesetz sagt, dass auf die Geschäftsführung des Vereinsvorstandes das Auftragsrecht Anwendung findet. Nach § 666 BGB, Auftragsrecht, darf das mit der Aufgabe betraute Vorstandsmitglied seine Aufgaben nicht an einen anderen übertragen. Aufgaben delegieren darf man natürlich, verantworten muss es aber das jeweilige Vorstandsmitglied. Wer in einen Vorstand gewählt wird, ist verantwortlich für sein Aufgabengebiet.