In unserem Verein ist es zu einem erbitterten Streit über die künftige Ausrichtung gekommen. Der Vorstand hat die Mehrheit der Mitglieder hinter sich. In der Mitgliederversammlung hat er Mitgliedern der „Gegenpartei“ auf deren Nachfragen hin Auskünfte zu Geschäftszahlen verweigert und sich das durch einen Beschluss absegnen lassen. Darf er das? Unsere Satzung sagt dazu nichts.
ANTWORT: Das Informationsrecht der Mitglieder ist grundsätzlich individuell. Nur im Sonderfall darf der Vorstand Auskünfte verweigern.
Auskunftsrecht ist gesetzlich verankert
Nach § 27 Abs. 3 BGB finden auf die Geschäftsführung des Vorstands die für den Auftrag geltenden Vorschriften (§§ 664 bis 670 BGB) Anwendung. § 666 BGB gibt dem Auftraggeber (der Mitgliederversammlung) ein umfassendes Auskunftsrecht, das sich sowohl auf zurückliegende Jahre (Rechenschaftspflicht) als auch auf laufende Geschäfte bezieht. Es spielt demnach keine Rolle, wenn die Satzung dazu keine Regelungen trifft. Das Informationsrecht der Mitglieder ist umfassend und muss nicht erst durch die Satzung geschaffen werden.
Umfassende Informationsrechte der Mitglieder
Das Informationsrecht der Mitglieder muss regelmäßig in der Mitgliederversammlung wahrgenommen werden. Es ist umfassend und persönlich. Der Grundsatz lautet: Ein Mitglied muss alle Informationen bekommen, die es benötigt, um die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte sinnvoll und sachgerecht ausüben zu können. Das betrifft alle Geschäftsführungsangelegenheiten des Vorstands, wozu insbesondere die Vermögensverwaltung gehört. Auskünfte zu einzelnen Ausgaben oder Einnahmen kann der Vorstand also grundsätzlich nicht verweigern. Selbst die Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern des Vereins stehen hinter diesem Informationsrecht zurück. In der Regel ist also auch der
Datenschutz kein ausreichender Grund, Auskünfte zu verweigern.
Da das Auskunftsrecht individuell ist, kann es auch nicht per Beschluss der Mitgliederversammlung eingeschränkt oder ausgehebelt
werden.
Informationsverweigerung nur im Sonderfall
Der Vorstand hat nur in einem Fall das Recht, Informationen zu verweigern: Wenn die Gefahr besteht, dass diese Informationen zu vereinsfremden Zwecken verwendet werden und dem Verein dadurch ein erheblicher Schaden entstehen könnte. Das wird aber die seltene Ausnahme sein. Doch selbst in diesem Fall muss die Mitgliederversammlung über die Auskunftsverweigerung entscheiden.
Rechtlich ist unbedingt erforderlich lediglich ein Vorstandsmitglied, welches den Verein dann den Verein außergerichtlich und gerichtlich vertritt. Diese Variante ist jedoch praktisch bedenklich, da bei Ausfall dieser einen Person (z. B. wegen Krankheit oder Amtsniederlegung) der Verein rechtlich nicht mehr handlungsfähig ist. Deshalb sollte die Satzung eines Vereins zumindest die Regelung enthalten, dass der Vorstand aus zwei Personen besteht, die jeweils alleine vertretungsberechtigt sind.
Nein, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches das Vereinsrecht beinhaltet, kennt nur den vertretungsberechtigten Vorstand als solches und lässt auch zu, dass dieser aus beliebig vielen oder auch nur aus einer Person besteht. Es steht jedem Verein frei, in seiner Satzung die Anzahl von Vorstandsmitgliedern festzulegen oder auch einen um nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder „erweiterten Vorstand“ einzurichten.
Die Antwort auf diese Frage hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Während noch 1983 zum Beispiel das Landgericht Darmstadt entschieden hat, dass in einem laut Satzung aus mehreren Personen bestehenden Vorstand eines eingetragenen Vereins Personalunion bei mehreren Vorstandsposten nur zulässig ist, wenn die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt (LG Darmstadt, Beschl v. 04.07.1983, 5 T 499/83). Entschied das Oberlandesgericht Hamm dann 2010, dass eine Vorstandswahl, die eine Person in mehrere in der Satzung vorgesehene Vorstandsämter beruft, wirksam ist, sofern nicht die Satzung die personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter untersagt (OLG Hamm, Beschl. v. 30.11.2010, Az. 15 W 286/10). Lässt sich eine entsprechende Beschränkung in der Satzung nicht feststellen, steht es den Mitgliedern kraft ihrer Vereinsautonomie frei, wie sie die vorgesehenen Vorstandsämter besetzen wollen.
Sofern die Satzung kein ausdrückliches Verbot der Personalunion enthält, ist nach aktueller Rechtslage die Wahl zum/zur Kassierer/in in Personalunion rechtlich möglich.
Nein, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welches das Vereinsrecht beinhaltet, kennt nur den vertretungsberechtigten Vorstand als solches und lässt auch zu, dass dieser aus beliebig vielen oder auch nur aus einer Person besteht. Es steht jedem Verein frei, in seiner Satzung die Anzahl von Vorstandsmitgliedern festzulegen oder auch einen um nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder „erweiterten Vorstand“ einzurichten.
Rechtlich ist unbedingt erforderlich lediglich ein Vorstandsmitglied, welches den Verein dann den Verein außergerichtlich und gerichtlich vertritt. Diese Variante ist jedoch praktisch bedenklich, da bei Ausfall dieser einen Person (z. B. wegen Krankheit oder Amtsniederlegung) der Verein rechtlich nicht mehr handlungsfähig ist. Deshalb sollte die Satzung eines Vereins zumindest die Regelung enthalten, dass der Vorstand aus zwei Personen besteht, die jeweils alleine vertretungsberechtigt sind.
Nach § 27 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird der Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt (§ 40 BGB). Wenn also in der Satzung keine Regelung enthalten ist, dass das Amt eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds von einem anderen Vereinsorgan als der Mitgliederversammlung besetzt wird, scheidet die „kommissarische Besetzung bis zur Neuwahl“ ohnehin aus.
Wenn der/die Kassierer/in dem vertretungsberechtigten Vorstand angehört, ist eine Neubesetzung zwingend notwendig, wenn durch dessen Ausscheiden der Verein nach § 26 BGB nicht mehr ordnungsgemäß vertreten ist und damit rechtlich nicht mehr handlungsfähig ist. Ansonsten muss das Amt nur dann neu besetzt werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich verlangt.
Auch ist der Vorstand des Vereins trotz des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds sofern nicht die Satzung eine abweichende Bestimmung trifft auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Jedenfalls ist er es dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt.
Grundsätzlich verlangt das Gesetz in § 26 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur, dass der Verein einen Vorstand haben muss. Grund dafür ist, dass der Verein diesen braucht um im Rechtsverkehr vertreten zu werden. Daher genügt nach dem Gesetz, dass es ein einziges Vorstandsmitglied gibt. Nach § 58 Nr. 3 BGB hat jeder Verein in seiner Satzung ausdrücklich zu regeln, wie sich der Vorstand zusammensetzt. Damit ist es dem Verein überlassen, die Anzahl der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder und auch deren Amtsbezeichnungen selbst festzulegen. Das Gesetz selbst kennt keine Amtsbezeichnungen außer der des „Vorstandsmitglieds“. Deshalb ist es durchaus zulässig, dass die Satzung keine funktionsorientierten Amtsbezeichnungen enthält.
Auch kann die Satzung bestimmen, dass dem Vorstand Personen angehören, die nicht nach § 26 BGB vertretungsberechtigt sind. In so einem Fall muss aber die Satzung ganz genau regeln, wer vom Vorstand zur Vertretung des Vereins berechtigt ist und wer nicht.
Nach § 27 Abs. 1 BGB erfolgt die Bestellung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung, wenn nicht die Satzung dieses Recht einem anderen Organ zugewiesen hat (§ 40 BGB).
Außerdem wird der Verein durch die Mehrheit der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder vertreten, wenn der vertretungsberechtigte Vorstand aus mehreren Personen besteht. Das kann (§ 40 BGB) und sollte aber in der Satzung abweichend geregelt werden. Sowohl die Einzelvertretungsberechtigung, als auch das sogenannte „Vieraugenprinzip“ haben jeweils Vor- und Nachteile.
Damit in einem aus mehreren Personen bestehenden Vorstand eine geordnete Zusammenarbeit möglich ist, sollte dann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden, wer welche Aufgaben im Vorstand hat. Diese Geschäftsordnung kann vom Vorstand selbst oder aber von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu empfehlen ist es, dass dies der Vorstand selbst tut, da dessen Mitglieder am besten einschätzen können, wer welche Aufgaben wohl am besten wird erfüllen können. Außerdem kann der Vorstand dann die Geschäftsordnung auch jederzeit durch entsprechenden Vorstandsbeschluss an geänderte Gegebenheiten anpassen. Ansonsten wäre immer eine förmliche Mitgliederversammlung notwendig.
Eine den obigen Ausführungen entsprechende Satzungsregelung könnte zum Beispiel so lauten:
Formulierungsbeispiel:
Die Vereinsführung setzt sich wie folgt zusammen:
a. mindestens drei und höchstens fünf vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder
b. bis zu fünf weitere nicht vertretungsberechtigten Mitgliedern der Vereinsführung
Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und zwar jeweils zwei von ihnen gemeinsam. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.
Die nicht vertretungsberechtigten Mitglieder der Vereinsführung werden von dem vertretungsberechtigten Vorstand gewählt. Auch sie werden für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit solange Amt, bis für ihr jeweiliges Amt eine wirksame Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist.
Die Vereinsführung gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Zuständigkeiten und Aufgaben der einzelnen Mitglieder der Vereinsführung geregelt werden.
Sofern die Regelungen zur Zusammensetzung des Vorstands entsprechend geändert werden, muss darauf geachtet werden, ob im Übrigen Folgeänderungen in der Satzung notwendig sind, zum Beispiel durch die Änderung der Bezeichnungen der Vorstandsmitglieder.
Die Wahl erfolgt dann im Sinne von „Wahl des ersten vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds“, dann des zweiten etc.
Die Entlastung des Vorstands ist im Vereinsrecht des BGB nicht geregelt, sondern hat sich aus der Praxis entwickelt. Aus rechtlicher Sicht ist die dem Vorstand erteilte Entlastung die Erklärung des Vereins, dass die Geschäftsführung des Vorstands als grundsätzlich gesetzes- und satzungskonform gebilligt und vom Verein auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand verzichtet wird (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87; v. 21.04.1986, Az. II ZR 165/85; v. 12.01.1987, Az. II ZR 152/86). Demnach ist die Wirksamkeit eines Rücktritts eines Vorstandsmitglieds oder eine Neubesetzung des Amtes von der Frage der Entlastung unabhängig. Auch die Fortführung der Vereinsgeschäfte ist dadurch nicht beeinträchtigt.
Bei der Amtsniederlegungserklärung eines Vereinsvorstandsmitglieds handelt es sich um eine empfangsbedürftige Erklärung, die grundsätzlich keiner besonderen Form bedarf, also auch mündlich erklärt werden kann (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 19.03.2015, Az. 20 W 327/14). Allerdings muss diese Erklärung, um wirksam zu sein, entweder gegenüber dem nach der Satzung zuständigen Bestellungsorgan (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.02.2016, Az. 3 Wx 4/16; OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 24.01.1978, Az. 20 W 853/77) oder gegenüber einem anderen (amtierenden) vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 24.01.1978, Az. 20 W 853/77).
Bedenken Sie jedoch, dass nach § 67 Abs. 1 BGB jede Änderung des vertretungsberechtigten Vorstands, also auch ein Rücktritt und die Neubesetzung des Amtes, von dem vertretungsberechtigten Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden ist. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen. Das gilt auch bei einem mündlich erklärten Rücktritt. Denn es muss sich – jedenfalls im Regelfall – für das Registergericht auch im Falle der mündlichen Amtsniederlegungserklärung des Vorstandes die erforderliche inhaltliche Richtigkeitsgewähr der Anmeldung der Änderung im Vorstand durch eine entsprechende Abschrift einer Urkunde über die Änderung oder natürlich auch des Originals ergeben. Das kann neben der schriftlichen Rücktrittserklärung auch aus dem Protokoll der Sitzung ergeben, in der der Rücktritt erklärt worden ist (OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 19.03.2015, Az. 20 W 327/14). Deshalb sollte die Satzung regeln, dass der Vorstand außerhalb einer Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung nur durch schriftliche Erklärung zurücktreten kann.
Formulierungsbeispiel: Die Rücktritt eines nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds ist außerhalb einer Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied möglich.