Regelt die Satzung, dass ein Vorstand nur beschlussfähig ist, wenn eine bestimmte Anzahl von Vorstandsmitgliedern bei der Sitzung anwesend ist, bezieht sich das nur auf den amtierenden Vorstand.
Treten Vorstandsmitglieder zurück, bilden die verbleibenden den Vorstand, so das OLG Karlsruhe.
Regelt die Satzung also z. B., dass der Vorstand nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig ist, werden lediglich die verbleibenden amtierenden Vorstandsmitglieder
berücksichtigt. Solange ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist, kann es dann auch die Mitgliederversammlung einberufen. Ein Beschluss des Vorstands ist dafür grundsätzlich nicht erforderlich. Die Bestellung eines Notvorstands kommt dann nicht in Frage. Im Übrigen – so das OLG – wäre auch ohne Vorstand die Einberufung per Minderheitenbegehren – also mit Ermächtigung der einfachen Mitglieder durch das Amtsgericht – möglich (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2024)
Nein, nur der, der den Schaden verursacht hat, ist zu Schadensersatz verpflichtet!
Wenn der Vorstand seine Pflicht verletzt oder mutwillig Kosten verursacht, ist er dem Verein zu Schadensersatz verpflichtet!
Ja, für eine steuerbegünstige Organisation darf man eine Ehrenamtspauschale in Höhe von 840,00 € steuerfrei erhalten.
FAKT: Wenn der Vorstand zum Ausführen eines Auftrages notwendige Aufwendungen hat, ist der Verein zum Aufwendungsersatz verpflichtet!
Grundsätzlich ist ein Vereinsvorstand zur ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet!
Ein Beschluss wird nach Abstimmung in der Vorstandsitzung durch Mehrheitsbeschluss gefasst.
Ein Mehr-Personen-Vorstand wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten.
Grundsätztlich kann ein Vorstand auch aus nur einer Person bestehen! Je nachdem was in der Satzung steht.
Prüfen Sie die aktuell wirksamen Satzung. Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Finanzen des Vereins.
Nein! Hilfe darf man sich holen, doch muss man dafür sorge tragen, dass daraus kein Schaden entsteht!