Darf ein gemeinnütziger Verein Chorkleidung bezuschussen? (Stand: 02.10.2025)

Vereinsplatz WND

Es ist verständlich, dass Sie als gemeinnütziger Chorverein keine Fehler machen möchten, insbesondere im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit.

Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

Grundsätzlich gilt für gemeinnützige Vereine das Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 Abgabenordnung, AO). Das bedeutet, die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  • Verbot von Zuwendungen an Mitglieder: Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO).
  • Ausnahme – Sachleistungen im Rahmen des Satzungszwecks: Zuwendungen in Form von Sachleistungen sind unschädlich, wenn sie der unmittelbaren Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dienen.

Zuschuss zur Chorkleidung

Die Chorkleidung (Chorshirt, Chor-Hoodie) dient der einheitlichen Außendarstellung des Chores bei Auftritten. Sie ist damit in der Regel ein notwendiges Mittel zur Verwirklichung des steuerbegünstigten Zwecks (z.B. der Förderung von Kunst und Kultur, der Jugendhilfe).

  1. Vereinseigentum vs. Privateigentum:
    • Wenn der Verein die Kleidung vollständig bezahlt und sie Eigentum des Vereins bleibt (und nach Nutzung zurückgegeben werden muss), ist dies in der Regel unproblematisch, da die Mittel direkt für den Satzungszweck verwendet werden.
    • Wenn die Mitglieder die Kleidung erwerben und sie somit Privateigentum der Choristen wird, handelt es sich bei einem Zuschuss des Vereins juristisch gesehen um eine Zuwendung an das Mitglied.
  2. Einordnung des Zuschusses (35−40€):
    • Ein Zuschuss von etwa 35−40€ pro Hoodie (75€) reduziert die Kosten für die Chormitglieder.
    • Da die Kleidung aber für die satzungsmäßige Tätigkeit (Auftritte) erforderlich ist, ist es oft vertretbar, einen Teil der Kosten zu übernehmen, um die Teilhabe zu sichern (insbesondere unter dem Aspekt der von Ihnen genannten Bildungsgerechtigkeit und der kostenlosen aktiven Mitgliedschaft).
    • Es muss gewährleistet sein, dass der Zuschuss angemessen ist und die Kleidung überwiegend für die Auftritte im Rahmen des gemeinnützigen Zwecks genutzt wird. Bei einem Chor-Hoodie, der auch privat getragen werden könnte, ist die Abgrenzung wichtig.
    • Die Übernahme eines Teils der Kosten ist tendenziell unschädlich, wenn dadurch sichergestellt wird, dass alle Kinder teilnehmen können und die Kleidung für den gemeinnützigen Zweck zwingend notwendig ist.

Empfehlung

Um auf Nummer sicher zu gehen und die Gemeinnützigkeit nicht zu gefährden, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  1. Dokumentation des Zwecks: Halten Sie in einem Vorstandsbeschluss fest, dass der Zuschuss der Förderung des satzungsmäßigen Zwecks (Chorarbeit, Auftritte, Ermöglichung der Teilnahme im Sinne der Bildungsgerechtigkeit) dient und keine „verdeckte Gewinnausschüttung“ darstellt.
  2. Verhältnismäßigkeit: Der vorgeschlagene Zuschuss scheint verhältnismäßig zu sein, da die Choristen noch einen erheblichen Eigenanteil tragen.
  3. Rücksprache mit dem Finanzamt: Der sicherste Weg ist die Anfrage beim zuständigen Finanzamt (oder einem Steuerberater). Das Finanzamt kann die konkrete Situation Ihres Vereins beurteilen und Ihnen eine verbindliche Auskunft geben, die für Ihren Verein bindend ist.
  4. Der Verein muss intern klare und nachvollziehbare Kriterien festlegen, die die finanzielle Bedürftigkeit der Familien belegen. Nur so stellen Sie sicher, dass die Leistung nicht als unzulässige Begünstigung einzelner Mitglieder gewertet wird, sondern als legitime Unterstützung im Rahmen  der Förderung der Bildungsgerechtigkeit.

Beispiele für Kriterien (Personen sind bedürftig, wenn sie…):

  1. … Sozialleistungen beziehen (z.B. Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz).
  2. … Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten.
  3. … nur über ein geringes Einkommen verfügen (z.B. wenn das Einkommen die Grenze für die Sozialhilfe um einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigt).

    Erforderliche Unterlagen zum Nachweis

Zur Dokumentation gegenüber dem Finanzamt müssen die Familien Unterlagen vorlegen, welche die Erfüllung der Kriterien beweisen.

Beispiele für erforderliche Nachweise:

  1. Aktueller Bescheid über den Bezug von Bürgergeld, Grundsicherung, Wohngeld oder Kinderzuschlag.
  2. Einkommensnachweise und ggf. Mietnachweise (für die Feststellung der individuellen Einkommensgrenze).

Dokumentation und Datenschutz

  1. Vorstandsbeschluss: Fassen Sie einen Vorstandsbeschluss über die Festlegung der Kriterien und des Verfahrens. Halten Sie explizit fest, dass der Zuschuss zur Sicherung der Teilhabe und zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Zwecks (Chorarbeit) dient.
  2. Vertraulichkeit: Die Unterlagen müssen absolut vertraulich und nur von den zuständigen Personen (z.B. einem Mitglied des Vorstands/der Kassenführung) eingesehen werden, um den Datenschutz zu gewährleisten.

Fazit: Ja, das Festlegen dieser Kriterien ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Mittel des gemeinnützigen Vereins ordnungsgemäß und satzungskonform verwendet werden und der Status der Gemeinnützigkeit erhalten bleibt.

Ihre Begründung, ärmeren Kindern und Jugendlichen die Mitwirkung aus Gründen der Bildungsgerechtigkeit zu ermöglichen, spricht sehr für die Gemeinnützigkeit und die Förderwürdigkeit der Maßnahme.