Zuerst gilt es klarzustellen, dass alleine die Durchführung von Trainingsfahrten oder -freizeiten, selbst wenn die einzelne Fahrt nicht die Gemeinnützigkeits-voraussetzungen erfüllt, nicht automatisch die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet. Vielmehr ist entscheidend, ob die Fahrt der unmittelbaren Zweckverwirklichung dient oder nicht und wie dem folgend die Kosten und Einnahmen im Verein steuerlich behandelt werden. So ist allgemein bekannt, dass es gemeinützigkeitsrechtlich unschädlich ist, wenn Sportvereine bei Veranstaltungen auch Speisen und Getränke verkaufen. Dieser Verkauf ist nicht gemeinnützig. Sofern dies dann in der Buchhaltung des Vereins entsprechend als nicht gemeinnützig behandelt wird, ist das für den Verein grundsätzlich kein Problem.
Sind die Fahrten als Sportreisen und nicht als Touristikreisen einzuordnen, sind die dazugehörigen Ausgaben und Einnahmen dem Zweckbetrieb „Sport“ zuzuordnen. Sportreisen sind als sportliche Veranstaltungen anzusehen, wenn die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist (z.B. Reise zum Wettkampfort). Reisen, bei denen die Erholung der Teilnehmer im Vordergrund steht (Touristikreisen), zählen dagegen nicht zu den sportlichen Veranstaltungen, selbst wenn anlässlich der Reise auch Sport getrieben wird. (s. AEAO zu § 67a AO TZ 4, Anhang 2). Die Touristikreisen sind mit ihren Ausgaben und Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen.
Zu beachten ist, dass sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins nur dann ein Zweckbetrieb sind, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins in einem Kalenderjahr die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 € nicht übersteigen (§ 67a Abs. 1 Satz 1 AO). Übersteigen die Einnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 €, liegt grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Verein kann aber auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichten (§ 67a Abs. 2 AO). Die steuerliche Behandlung seiner sportlichen Veranstaltungen richtet sich dann nach § 67a Abs. 3 AO, also danach, ob an der jeweiligen sportlichen Veranstaltung bezahlte Sportler des Vereins teilgenommen haben. Ein solcher Verzicht sollte aber wohl bedacht und auf jeden Fall vorher mit einem fachkundigen Berater besprochen werden.