Wenn die Veröffentlichung der Bilder die berechtigten Interessen verletzen: z.B. Bilder von Vorgängen aus der Intimsphäre des Abgebildeten oder Situationen, in denen nicht mit Aufnahmen gerechnet werden muss, z.B. räumlich abgeschiedene Situation. Bilder von erkennbar privaten Lebensvorgängen, Urlaubssituationen und Freizeitverhalten oder bei fehlender Rückzugsmöglichkeit.