Möchte der Gesetzgeber das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung abschaffen? – Bundesrat äußert Bedenken (Stand: 17.10.2024)

Vereinsplatz WND

Mit dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes (SteFeG) plant der Gesetzgeber eine einschneidende
Änderung für gemeinnützige Einrichtungen – das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung soll vollständig abgeschafft werden. Der Bundesrat äußert jedoch Bedenken.

Nach dem Gesetzesentwurf zum SteFeG soll das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO ersatzlos gestrichen werden. Weil damit auch die Ausnahmeregelungen von der zeitnahen Mittelverwendung entfielen, würden auch die Regelungen zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Rücklagen in § 62 AO und in der Folge § 63 Abs. 4 AO, der die Behandlung unerlaubter Rücklagenbildung durch das Finanzamt regelt, gestrichen. Es sollen künftig also nur noch die allgemeinen gemeinnützig-keitsrechtlichen Grundsätze zu einer überwiegenden satzungsbezogenen Tätigkeit gelten, die mittelbar auch die zeitnahe Mittelverwendung umfasst.

Der Bundesrat jedoch hat in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 zum Entwurf des SteFeG die
Abschaffung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung sowie die damit in Zusammenhang
stehenden gesetzlichen Regelungen abgelehnt. Stattdessen möchte der Bundesrat zum weiteren
Bürokratieabbau die bisherige Betragsgrenze nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO auf 80.000 Euro erhöht wissen. Steuerbegünstigte Körperschaften mit jährlichen Einnahmen von höchstens 80.000 Euro würden dann von der zeitnahen Mittelverwendung befreit (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 4 AO).

Mit der Streichung der gesetzlichen Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung würde sich nämlich, so der Bundesrat, am gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsatz nichts ändern. Vielmehr würde dies zu Rechtsunsicherheiten bei den steuerbegünstigten Organisationen und auf Seiten der Finanzverwaltung führen. Es wäre nämlich jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung
gegen das Selbstlosigkeitsgebot vorliegt, weil die Körperschaft keine oder zu wenig Mittel für satzungs-gemäße Zwecke verwendet hat. Es bestünde daher die Gefahr, dass es in der Folge vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten kommen würde.

Sie sehen, das Gesetzgebungsverfahren zum SteFeG bleibt spannend. Wir bleiben für Sie dran und halten Sie weiter auf dem Laufenden.