Wird in der Satzung bei der Pflichtregelung zum Vermögensanfall die Variante gewählt, die keine
bestimmte Empfängerorganisation nennt, muss ein konkreter Zweck angegeben werden. Das hat
das FG Niedersachsen klargestellt und damit die Auffassung der Finanzverwaltung und die Verbindlichkeit
der Vorgabe in der Mustersatzung bestätigt.
Die Klausel lautet: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für …“.
Hier kann keine allgemeine Angabe gemacht werden, wie z. B. „für gemeinnützige und mildtätige Zwecke“, sondern es muss ein steuerbegünstigter Zweck nach §§ 52 bis 53 AO angeben werden. Sinn und Zweck der satzungsmäßigen Vermögensbindung ist gerade, dass (nur) aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist und die Bindung des steuerbegünstigt gebildeten Vermögens im Dritten Sektor satzungsmäßig dauerhaft gewährleistet bleibt (FG Niedersachsen, Urteil vom 25.04.2024)
PRAXISTIPP
Es genügt die Angabe eines „Katalogzwecks“ aus § 52 AO. Möglich ist auch die Angabe mehrerer Zwecke.