Die Satzungszwecke einer gemeinnützigen Einrichtung dürfen keine nicht steuerbegünstigten
Nebentätigkeiten umfassen, auch wenn diese im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung unschädlich
sind. Wird nämlich nach der Satzung neben einem begünstigten ein nicht begünstigter
Zweck verfolgt, verstößt das gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i. S. v. § 51 Abs. 1 S. 1 und § 56
AO. Die Anerkennung der formellen Satzungsmäßigkeit ist dann insgesamt ausgeschlossen. Das
hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 18.08.2022, Az. V R 15/20).