Die Verpflichtungen ergeben sich aus § 59 der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins muss sich aus der Satzung ergeben. Die Zweckverfolgung muss den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entsprechen und ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden. Ebenso muss die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungsbestimmungen entsprechen. Z.B. ein Fußballverein muss auch tatsächlich Fußball spielen.