Was ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk?

Vereinsplatz WND

Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung eines Werkes. Es muss sich um eine persönliche, geistige Schöpfung handeln. Die Schöpfungsleistung muss ein nur geringes Maß an Individualität und Originalität und geistiger Leistung übersteigen. (gestalterische Leistung) Außerdem muss die Schöpfung konkret verkörpert und umgesetzt sein.

FAKT: Urheberrechtliche Werke sind:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • Pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

FAKT:  Es gibt Unterschiede bei urheberrechtlich geschützten Fotos! Man unterscheidet zwischen einem Lichtbild (Schnappschuss) und Lichtbildwerken (künstlerischen Fotos). Bei beidem handelt es sich um Fotografien. Lichtbildwerke sind urheberrechtlich geschützt, wenn in ihnen die künstlerischen Aspekte und Gestaltungskraft des Fotografen zum Ausdruck kommen. Bei bloßen Lichtbildern ist die Gestaltungshöhe nicht erreicht. Diese sind nur durch die Leistungsschutzrechte nach § 72 UrhG geschützt. Das gleiche gilt für Videos! Es ist zwischen Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) und bloßen Laufbildern (§ 95 UrhG) zu unterscheiden. Sowohl Filmwerke als auch Laufbilder sind Videos. Filmwerke sind urheberrechtlich geschützt, wenn in ihnen künstlerische Aspekte und Gestaltungskraft des Erstellers zum Ausdruck kommen. Bei bloßen Laufbildern ist die Gestaltungshöhe nicht erreicht. Diese sind nur durch die Leistungsschutzrechte nach § 95 UrhG geschützt.