Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung eines Werkes. Es muss sich um eine persönliche, geistige Schöpfung handeln. Die Schöpfungsleistung muss ein nur geringes Maß an Individualität und Originalität und geistiger Leistung übersteigen. (gestalterische Leistung) Außerdem muss die Schöpfung konkret verkörpert und umgesetzt sein.
FAKT: Urheberrechtliche Werke sind:
FAKT: Es gibt Unterschiede bei urheberrechtlich geschützten Fotos! Man unterscheidet zwischen einem Lichtbild (Schnappschuss) und Lichtbildwerken (künstlerischen Fotos). Bei beidem handelt es sich um Fotografien. Lichtbildwerke sind urheberrechtlich geschützt, wenn in ihnen die künstlerischen Aspekte und Gestaltungskraft des Fotografen zum Ausdruck kommen. Bei bloßen Lichtbildern ist die Gestaltungshöhe nicht erreicht. Diese sind nur durch die Leistungsschutzrechte nach § 72 UrhG geschützt. Das gleiche gilt für Videos! Es ist zwischen Filmwerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) und bloßen Laufbildern (§ 95 UrhG) zu unterscheiden. Sowohl Filmwerke als auch Laufbilder sind Videos. Filmwerke sind urheberrechtlich geschützt, wenn in ihnen künstlerische Aspekte und Gestaltungskraft des Erstellers zum Ausdruck kommen. Bei bloßen Laufbildern ist die Gestaltungshöhe nicht erreicht. Diese sind nur durch die Leistungsschutzrechte nach § 95 UrhG geschützt.