In der Satzung muss stehen, was der Verein tun will und wie er die steuerbegünstigten Zwecke verwirklichen will. Anhand dieser Angaben muss es dem Finanzamt möglich sein, zu prüfen, ob die Gemeinnützigkeit erfüllt wird.
FAKT: Eine Satzungsänderung muss spätestens innerhalb eines Monats nachdem eine Satzungsänderung wirksam wurde, dem Finanzamt gemeldet werden!
FAKT: Es wird empfohlen, den Wortlaut, der dem Finanzamt vorgelegten Mustersatzung, in der endgültigen Satzung möglichst wortgetreu zu übernehmen.
FAKT: § 59 AO: Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, ergibt, dass der Satzungszweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Z.B. Zweck des Vereins ist… (z.B. Tennis/Fußball/Kunst und Kultur)
FAKT: § 60 Abs. 1 AO: Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigung gegeben sind.