Es drohen Zivilrechtliche oder Rechtsfolgen nach Straf- oder Bußgeldvorschriften!
Verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen Schutzrechte des Urheberrechtsinhabers oder des Lizenznehmers (§ 97 Abs. 1 UrhG).
Schadensersatz bei rechtswidrige und schuldhafte Urheberrechtsverletzung (§ 97 Abs. 2 UrhG) oder
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Abmahnung (§ 97a Abs. 3 UrhG)
Straf- und Bußgeldvorschriften (§ 106 – § 111a)
Urheberstraftagen gem. §§ 106 bis 108 sowie § 108b werden gem. § 109 nur auf form- und fristgerechten Antrag des Antragsberechtigten verfolgt; es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiben von Amts wegen für geboten.