Es gibt keine gesetzliche Regelung, welche festlegt, welchen Wert ein von einem gemeinnützigen Verein gemachten Geschenk haben darf. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Abgabenordnung (AO) Dürfen die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Jedoch sind nach Nr. 9 des vom Bundesfinanzministerium als Anweisung an die Finanzämter herausgegebenen Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 dann keine schädlichen Zuwendungen anzunehmen, wenn es sich bei den Aufwendungen um Annehmlichkeiten handelt, wie sie bei im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Eine feste betragsmäßige Grenze enthält aber auch diese Anweisung nicht.
Meist wird von den Finanzverwaltungen deshalb das Lohnsteuerrecht zu Rate gezogen, mit der Überlegung, dass wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer etwas steuerfrei zukommen lassen darf, dass dies in der Regel auch nicht gemeinnützigkeitsschädlich sein kann. Bis zum 31.12.2014 waren dies 40,00 €. Seit dem 01.01.2015 darf ein Arbeitgeber nunmehr seinem Arbeitnehmer Sachwerte bis zu einem Wert von 60,00 € steuerfrei zukommen lassen. Ob diese Erhöhung von den Finanzämtern auch bei den gemeinnützigen Vereinen Anwendung findet, ist noch offen. Die sicherste Vorgehensweise ist jedoch die, dass man dies mit dem für den Verein zuständigen Finanzamt konkret klärt.