Grundsätzlich kommt es bei der Frage der Haftung des Übungsleiters für Pflichtverletzungen gegenüber den Übungsteilnehmern und/oder dem Verein nicht darauf an, ob dieser volljährig oder minderjährig ist. Alleine entscheidend ist, ob der konkrete Übungsleiter in der Lage ist, die Übungsstunden sach- und fachgerecht durchzuführen. Natürlich spricht einiges dafür, dass ältere Übungsleiter mehr Erfahrung haben als jüngere. Zwingend ist das aber nicht, schon weil die Dauer der Berufserfahrung und das Alter nicht gleich zu setzen sind. Demnach kommt es bezüglich der beabsichtigten Einsetzung minderjähriger Übungsleiter alleine darauf an, ob diese für die von ihnen auszurichtenden Übungsstunden ausreichend qualifiziert sind, was auch durch entsprechende Lizenzen nachgewiesen werden kann. Aber auch die Absolvierung entsprechender Lehrgänge für Übungsleiter ist nicht zwingend zum Nachweis einer ausreichenden Qualifikation.
Eines gibt es jedoch zu bedenken: Bei dem Abschluss des Übungsleitervertrages zwischen dem Verein und dem minderjährigen Übungsleiter bedarf es in der Regel der Zustimmung der (beiden) Erziehungsberechtigten, da es sich hierbei um Verträge mit beschränkt geschäftsfähigen Personen handelt. Die Minderjährige kann den Vertrag nicht alleine abschließen.