Die Amtsdauer des Vorstands ist im Gesetz nicht geregelt. Mit am Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit endet das Amt des Vorstands (KG Berlin, Beschl. v. 30.01.2012, Az. 25 W 78/11; BGH, in: WPM 1960, 1272; OLG München, in: WPM 1970, 770). Eine automatische Verlängerung der Amtsdauer gibt es nicht. Allerdings ist es zulässig, dass in der Satzung bei der Festlegung der Amtsdauer zusätzlich bestimmt wird, dass der Vorstand bis zur Bestellung eines neuen Vorstands oder seiner Wiederwahl im Amt bleibt (Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rn. 265). Sollte eine entsprechende Satzungsregelung bei Ihrem Verein bestehen, bedeutet das aber nicht, dass der im Amt befindliche Vorstand das Amt fortführen muss, wenn sich niemand anderes für eine Wahl finden soll. Die Satzungsregelung bedeutet nur, dass er es dürfte. Vielmehr darf der ehrenamtlich tätige Vorstand in der Mitgliederversammlung bei der Wahl des neuen Vorstands ebenfalls erklären, dass er nicht mehr das Vorstandsamt ausüben wolle. Sein Amt ist dann beendet.