Dazu existieren keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Für die Mitgliederversammlung ist anerkannt, dass jedes an der Mitgliederversammlung teilnahmeberechtigte Mitglied ein Recht auf Einsicht in die Niederschrift hat (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rdnr. 902; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl. 2016, Rdnr. 1929; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl. 2016, Rdnr. 128). Das Recht des Mitglieds besteht unabhängig davon, ob es an der Versammlung teilgenommen hat oder nicht und folgt aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und der Treuepflicht des Vereins (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl. 2016, Rdnr. 902). Das übertragen auf den Vorstand ergibt, dass wenn ein Mitglied nicht dem Vorstand angehört, es auch nicht automatisch ein Einsichtsrecht haben kann.
Nach der Rechtsprechung des BGH steht allerdings den Mitgliedern eines Vereins ein Auskunftsrecht nach §§ 27 Abs. 3, 666 BGB gegenüber dem Vorstand des Vereins über alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Vereins zu (BGH, Urt. v. 11.11.2001, Az. II ZR 125/02). Einem Vereinsmitglied kann kraft seines Mitgliedschaftsrechts auch außerhalb der Mitgliederversammlung das Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zustehen, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann (BGH, Beschl. v. 21.06.2010, Az. II ZR 210/09). Wenn also ein Mitglied tatsächlich ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Inhalte eines Vorstandsprotokolls oder mehrerer Protokolle darlegt, ist ihm die Einsicht zu gewähren. Unter welchen Voraussetzungen ein berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, ist keiner abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu beurteilen (OLG Hamm, Urt. v. 30.07.2014, Az. 8 U 10/14).