Die Entlastung (nicht: Entlassung) des Vorstands ist im Vereinsrecht des BGB nicht geregelt, sondern hat sich aus der Praxis entwickelt. Aus rechtlicher Sicht ist die dem Vorstand erteilte Entlastung die Erklärung des Vereins, dass die Geschäftsführung des Vorstands als grundsätzlich gesetzes- und satzungskonform gebilligt und vom Verein auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand verzichtet wird (BGH, Urt. v. 14.12.1987, Az. II ZR 53/87; v. 21.04.1986, Az. II ZR 165/85; v. 12.01.1987, Az. II ZR 152/86). Der Vorstand hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Entlastung.
Für den Fall, dass der Vorstand nicht entlastet wird, bedeutet dies rechtlich aber lediglich, dass falls es überhaupt Schadenersatzansprüche des Vereins gegen den Vorstand geben sollte, diese bis zu ihrer Verjährung geltend gemacht werden könnten, da der Verzicht darauf nicht erklärt worden ist.