Nach § 27 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird der Vorstand durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellt, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes regelt (§ 40 BGB). Wenn also in der Satzung keine Regelung enthalten ist, dass das Amt eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds von einem anderen Vereinsorgan als der Mitgliederversammlung besetzt wird, scheidet die „kommissarische Besetzung bis zur Neuwahl“ ohnehin aus.
Wenn der/die Kassierer/in dem vertretungsberechtigten Vorstand angehört, ist eine Neubesetzung zwingend notwendig, wenn durch dessen Ausscheiden der Verein nach § 26 BGB nicht mehr ordnungsgemäß vertreten ist und damit rechtlich nicht mehr handlungsfähig ist. Ansonsten muss das Amt nur dann neu besetzt werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich verlangt.
Auch ist der Vorstand des Vereins trotz des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds sofern nicht die Satzung eine abweichende Bestimmung trifft auch dann beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind. Jedenfalls ist er es dann, wenn die Satzung dies ausdrücklich erlaubt.