Die Antwort auf diese Frage hat sich in den letzten Jahren gewandelt. Während noch 1983 zum Beispiel das Landgericht Darmstadt entschieden hat, dass in einem laut Satzung aus mehreren Personen bestehenden Vorstand eines eingetragenen Vereins Personalunion bei mehreren Vorstandsposten nur zulässig ist, wenn die Satzung diese Möglichkeit ausdrücklich einräumt (LG Darmstadt, Beschl v. 04.07.1983, 5 T 499/83). Entschied das Oberlandesgericht Hamm dann 2010, dass eine Vorstandswahl, die eine Person in mehrere in der Satzung vorgesehene Vorstandsämter beruft, wirksam ist, sofern nicht die Satzung die personengleiche Besetzung mehrerer Vorstandsämter untersagt (OLG Hamm, Beschl. v. 30.11.2010, Az. 15 W 286/10). Lässt sich eine entsprechende Beschränkung in der Satzung nicht feststellen, steht es den Mitgliedern kraft ihrer Vereinsautonomie frei, wie sie die vorgesehenen Vorstandsämter besetzen wollen.
Sofern die Satzung kein ausdrückliches Verbot der Personalunion enthält, ist nach aktueller Rechtslage die Wahl zum/zur Kassierer/in in Personalunion rechtlich möglich.