Die Teilnehmer der Übungsstunden stehen entweder als Mitglieder des Vereins oder als Kursteilnehmer aufgrund besonderer Vereinbarung in einer „vertraglichen“ Beziehung zu dem Verein. Der Verein darf alle Verarbeitungen der personenbezogenen Daten vornehmen, die für die Erfüllung dieses Vertrages erforderlich sind (Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO). Dass Teilnehmerlisten heutzutage elektronisch vorgehalten werden, ist allgemein anerkannter Standard. Dass man zur Kontrolle des Rechts der Teilnehmer zur Teilnahme an den Übungsstunden Listen führt, um den berechtigten Personen die Teilnahme gestatten zu können, ist für die Vertragserfüllung erforderlich. Allerdings ist insbesondere hier nach Art. 32 DSGVO ein angemessener Schutz sicherzustellen, dass keine unberechtigten Personen Zugriff auf diese Excel-Tabelle nehmen können.