Nein. Personenbezogene Daten dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO aufgezählten Rechtsgrundlagen gegeben ist. Ein einseitiges Anordnen des Duldens einer bestimmten Verarbeitung kennt Art. 6 Abs. 1 DSGVO nur für den Fall, dass ein Gesetz dies vorsieht. Also reicht ein Beschluss der Mitgliederversammlung als Berechtigung für eine bestimmte Datenverarbeitung nicht aus.