Der Verband kann die personenbezogenen Daten der Mitglieder seiner Mitgliedsvereine verarbeiten, wenn ihn eine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Rechtsgrundlagen dazu ermächtigt.
So ist denkbar, dass der Sportbetrieb des Verbandes so organisiert ist, dass für die Teilnahme daran auch die Mitglieder des Mitgliedsvereines einen Spielerpass benötigen, der aufgrund der Struktur dieser Sportart nur vom Verband ausgestellt wird. Dann darf der Mitgliedsverein die personenbezogenen Daten der am Sportbetrieb teilnehmenden Mitglieder, soweit das für die Ausstellung des Spielerpasses erforderlich ist, an den Verband weiterleiten. Der Verband wiederum darf die Daten für die Ausstellung des Spielerpasses verarbeiten, aber auch nur dafür.
Ebenso ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitglieder der Mitgliedsvereine durch den Verband auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen rechtlich möglich, wenn diese Personen aufgrund der ausdrücklichen Regelungen in der Satzung des Mitgliedsvereins und auch des Verbandes durch die Mitgliedschaft im Mitgliedsverein auch die im Verband erwerben.
Andere Fallgestaltungen für eine erlaubte Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen sind denkbar, können aber nur im Einzelfall geprüft werden.
Jedenfalls darf der Verband die personenbezogenen Daten der Mitglieder seiner Mitgliedsvereine verarbeiten, wenn er dazu jeweils die Einwilligung der einzelnen Mitglieder hat. Das muss der Verband dann auch beweisen können (Art. 7 Abs. 1 DSGVO).