Nach § 26 Abs. 1 BGB muss ein Verein einen Vorstand haben! Dieser vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat somit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. Das heißt, wenn keine Beschränkung in der Satzung steht, darf der Vorstand nach außen alle Belange vertreten. Wenn die Vertretungsmacht des Vorstandes in irgendeiner Art beschränkt werden soll, muss es ausführlich in der Satzung aufgeführt werden.