Das muss genau in der Satzung deklariert werden.
In der Regel ist dies der sogenannte geschäftsführende Vorstand, nicht die Beisitzer.
FAKT: Wenn der Vorstand eine Pflicht aus seinem Amtsverhältnis, kann der Verein Ersatz für den hierdurch entstandenen Schaden verlangen. § 280 Abs. 1 S. 1BGB