Nach § 27 Abs. 3 BGB darf der Vorstand für seine geleistete Arbeit keine Vergütung erhalten! Es sei denn es wird nach § 40 S. 1 BGB in der Satzung anders geregelt. Wenn diese Vergütung in der Satzung eingetragen darf von § 27 Abs. 3 BGB abgewichen werden. Nicht ausreichend ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung und erst recht kein ein Vorstandsbeschluss.
FAKT: Die Ehrenamtspauschale geregelt im § 3 Nr. 26 AE, sagt, dass wenn jemand für seine Arbeit im gemeinnützig tätigen Verein von diesem eine Vergütung erhält, ist diese bis zu 840 Euro im Jahr steuerfrei ist.