Auch hier haftet der Vorstand bei grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten. Deshalb ist es immer ratsam, als Verein einen Steuerberater hinzuzuziehen. Der Vorstand ist in der Pflicht sich die Informationen zu besorgen. § 26 BGB besagt, der vertretungsberechtigte Vorstand ist der gesetzliche Vertreter
FAKT: Immer gilt: „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“