Das Protokoll muss den Satzungsregelungen entsprechen. Es ist ratsam diese Formulierungen in der Satzung so flexibel wie möglich zu gestalten. Nach dem Gesetz ist die Beurkundung eines Versammlungsbeschlusses keine Voraussetzung für dessen Wirksamkeit. Der Zweck der Beurkundung ist lediglich ein Beweismittel für die Beschlussfassung zu erhalten. Zur Gültigkeit der Niederschrift ist eine Genehmigung durch dieselbe oder eine spätere Mitgliederversammlung nicht erforderlich.